Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 1988 1136 • KG AR ARGVP 1988 1136 KI-generiert

Scenic Area Balcony Demolition Proportionality

Geschäftsnummer ARGVP 1988 1136
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a decision upholding the demolition order for an unauthorized wooden balcony railing installed in a nationally significant scenic area. The court reasoned that while the demolition order must adhere to the principle of proportionality—meaning it cannot exceed what is necessary to fulfill the public interest while minimizing individual burden—the encroachment upon the legally required setback area for a previously built structure was not minor. Furthermore, since replacing the illegal construction with a lawful one could be achieved without excessive effort, the demolition order was deemed proportionate, and the 60-day deadline for removal was adequate, even though the builder acted in bad faith, as authorities must uphold legal order and equality.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Regierungsrates 1135, 1136 rechtzeitig einzureichen. Es liegen somit keine Handlungen von Behörden vor, die den Rekurrenten zur Annahme hätten führen können, der Bau des Unterstandes sei rechtmässig. Eine Abbruchverfügung verstösst dann gegen das Gebot der Verhält­nismässigkeit, wenn die Abweichung vom Gesetz minim ist und die allge­meinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (Leo Schürmann, Bau- und Planungsrec

Schlagwörter

KI-generiert
Abbruchbefehl Verhältnismässigkeit Grundsatz der Rechtsgleichheit Verwaltungsbehörde Dispositionsmaxime unbewilligter Bau

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
BGE 93 I 250, 707
Cited as part of the established jurisprudence on the principle of proportionality regarding administrative dispositions.
BGE 107 Ia 2 f
Cited as part of the established jurisprudence on the principle of proportionality regarding administrative dispositions.
BGE 104 Ib 303
Cited to illustrate conditions under which removal can be waived based on the principle of proportionality (good faith).
BGE 108 Ia 217
Cited to illustrate conditions under which removal can be waived based on the principle of proportionality (good faith).
BGE 108 Ia 218
Cited to establish that even a builder in bad faith can invoke the principle of proportionality, albeit with less weight given to their disadvantages.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 93 I 250
statt vieler BGE 93 I 250, 707; 107 la 2 7 f.).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
BGE 93 I 250, 707

Cited as part of the established jurisprudence on the principle of proportionality regarding administrative dispositions.

BGE 107 Ia 2 f.

Cited as part of the established jurisprudence on the principle of proportionality regarding administrative dispositions.

BGE 104 Ib 303

Cited to illustrate conditions under which removal can be waived based on the principle of proportionality (good faith).

BGE 108 Ia 217

Cited to illustrate conditions under which removal can be waived based on the principle of proportionality (good faith).

BGE 108 Ia 218

Cited to establish that even a builder in bad faith can invoke the principle of proportionality, albeit with less weight given to their disadvantages.

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Volltext

A. Entscheide des Regierungsrates 1135, 1136

rechtzeitig einzureichen. Es liegen somit keine Handlungen von Behörden vor, die den Rekurrenten zur Annahme hätten führen können, der Bau des Unterstandes sei rechtmässig.

Eine Abbruchverfügung verstösst dann gegen das Gebot der Verhält­ nismässigkeit, wenn die Abweichung vom Gesetz minim ist und die allge­ meinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (Leo Schürmann, Bauund Planungsrecht, II. Auflage, Bern 1984, S. 74 mit zahlreichen Verweisen). Die vorliegende Unterschreitung des Waldabstandes kann nicht als gering­ fügig angesehen werden. Da die rechtswidrige Konstruktion ohne allzu grossen Aufwand durch eine rechtmässige ersetzt werden kann, kann die Entfernungsverfügung nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Auch die Frist von 60 Tagen ist für die notwendigen Abbrucharbeiten durchaus angemessen.

RRB 4.8.1987

1136

A b b ru ch ve rfü g u n g . Voraussetzungen; Grundsatz der Verhältnismäs­ sigkeit. Auch der bösgläubige Bauherr kann sich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen.

L. B. Hess am Balkon seiner Liegenschaft, welche in der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung liegt, ein hölzernes Balkongeländer in der Art eines Tiroler Balkons ohne Bewilligung anbringen. Ein nachträglich einge­ reichtes Baugesuch wurde abgelehnt und die Beseitigung des Geländers verlangt. Den gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs wies der Regie­ rungsrat ab.

Mit der Wiederherstellungsverfügung verlangt die Baudirektion die Beseitigung des widerrechtlich erstellten Geländers und verlangt, dass für ein anderes Geländer rechtzeitig vor Auftragserteilung ein Baugesuch einzureichen ist. Eine solche Verfügung hat vor dem Grundsatz der Ver­ hältnismässigkeit standzuhalten. Dieser Grundsatz besagt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes, dass eine Verfügung nicht über das hinausgehen darf, was nötig ist, um den polizeilichen Zweck zu erfüllen. Ferner muss das im öffentlichen Interesse liegende Ziel unter möglichster

A. Entscheide des Regierungsrates 1136,1137

Schonung der Freiheit des einzelnen erreicht werden. Und schliesslich muss dieses gesteckte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den einge­ setzten Mitteln und den zu seiner Erlangung notwendigen Freiheits­ beschränkungen stehen (vgl. statt vieler BGE 93 I 250, 707; 107 la 2 7 f.). Konkret bedeutet dies, dass die Beseitigung unterbleiben kann, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist; ferner auch dann, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermäch­ tigt und keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen gegen die Bei­ behaltung des polizeiwidrigen Zustandes bestehen (BGE 104 lb 303,

108 la 217). Nach neuerer Rechtsprechung kann sich auch ein bösgläu­ biger Bauherr gegenüber einem Abbruchbefehl auf den Verhältnismäs­ sigkeitsgrundsatz berufen. Er hat jedoch in Kauf zu nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung desgesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beile­ gen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in vermindertem Masse berücksichtigen (BGE 108 la 218).

RRB 25.2.1986

1137

B a u p o lize i. Durchführung des baupolizeilichen Einspracheverfahrens, wenn die angefochtene Baute bereits erstellt ist? Voraussetzungen einer Abbruchverfügung.

Zugunsten der Parzelle des K.B. besteht auf Grund einer alten Rechtsver­ schreibung ein «unbedingtes einspänniges Fahrrecht das ganze Jahr durch» auf einem Weg, der an seiner engsten Stelle - zwischen zwei hohen Häusern - ca. 2,4 m breit ist. In einem dieser Häuser wurde 1969 ein Ölheizung eingebaut. Gleichzeitig wurde ein Aussenkamin erstellt, der ca. 90 cm in den fraglichen Weg ragt; die Durchfahrt ist damit an dieser Stelle nur noch ca. 1,5 m breit. - Während die feuerund gewässerschutz­ polizeilichen Bewilligungen ordnungsgemäss eingeholt wurden, unter­ blieb das kommunale Baubewilligungsverfahren.