Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 1988 1130 • KG AR ARGVP 1988 1130 KI-generiert

Forest Setback Measurement and Existing Structure Alteration Limits

Geschäftsnummer ARGVP 1988 1130
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that the legally required setback from a forest boundary must be measured from the actual edge of the vegetation that constitutes a forest, not from a fictional boundary line, because the regulation is primarily a building police measure considering factors like shadow and moisture. Furthermore, the court held that the guarantee for existing structures, which allows for maintenance and modernization, does not extend to substantial alterations or changes in use, such as converting a shed into a single-family home, as such a project constitutes a new construction-like redesign that exceeds the scope of "contemporary renewal."

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Regierungsrates 1129,1130 1129 W aldabstand. Der Waldabstand ist vom tatsächlichen Waldrand und nicht von einer fiktiven Waldgrenze aus zu messen. Der Waldabstand gemäss Art. 139 Abs. 1 EG zum ZGB1 ist eine öffentlich- rechtliche Vorschrift, die - wie sich aus der Systematik des Gesetzes un­schwer ergibt - primär als baupolizeiliche Vorschrift zu verstehen ist. Bei der Auslegung dieser Bestimmung stehen somit weniger forstwirtschaft­liche Überlegungen im Vordergrund als solch

Schlagwörter

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Grenzabstandsvorschriften Baupolizeivorschriften Baulinie Liegenschaftsgrenze Fällung von Bäumen Veränderung der Belastung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 EG zum RPG

The provision was cited in the context of whether converting a shed into a single-family house qualified as contemporary renewal under the vested rights guarantee.

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Volltext

A. Entscheide des Regierungsrates 1129,1130

1129

W aldabstand. Der Waldabstand ist vom tatsächlichen Waldrand und nicht von einer fiktiven Waldgrenze aus zu messen.

Der Waldabstand gemäss Art. 139 Abs. 1 EG zum ZGB1 ist eine öffentlichrechtliche Vorschrift, die - wie sich aus der Systematik des Gesetzes un­ schwer ergibt - primär als baupolizeiliche Vorschrift zu verstehen ist. Bei der Auslegung dieser Bestimmung stehen somit weniger forstwirtschaft­ liche Überlegungen im Vordergrund als solche baupolizeilicher Natur (Schattenwurf, Hygiene, Feuchtigkeit u sw ). Daraus ergibt sich, dass der Abstand nicht von einer fiktiven Waldgrenze, sondern vom tatsächlichen Waldrand aus gemessen werden muss; vgl. z.B. Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, Seite 207, und Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Seite 95. Als Wald gelten die aus Baumund Straucharten bestehenden Vegetationen, die Holz erzeugen, Schutzfunktionen erfüllen und über das Ausmass von kleinen Baumgruppen, Gebüschen und schma­ len Holzsäumen in urbarem Land hinausgehen. Die Grenze dieser Vege­ tation ist als Waldrand anzusehen und nicht etwa der nächste hochstäm­ mige Baum. Ausserdem ist die Frage, ob eine Waldparzelle vorliegt, nach dem effektiven Zustand des Grundstückes und nicht nach der Grundbuch­ bezeichnung zu entscheiden.

RRB 18.3.1974

1130

Bestandesgarantie (Art. 4 EG zum RPG; bGS 721.1).

W.B. ist Eigentümer einer sich in der Bauzone befindenden Remise. Die Remise entspricht nicht mehr den geltenden Bauvorschriften. Unter Beru­ fung auf Art. 4 EG zum RPG verlangt W. B. die Bewilligung für den Umbau der Remise zu einem Einfamilienhaus.

Der Rekurrent ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall Art. 4 Abs.1 EG zum RPG die Grundlage für eine Ausnahmebewilligung darstelle,

1 Heute: Art. 78 EG zum RPG (bGS 721.1)

A. Entscheide des Regierungsrates 1130

indem die Umwandlung der Remise auf der Parzelle Nr. 1759 in ein Einfa­ milienhaus als zeitgemässe Erneuerung zu betrachten sei. Art. 4 Abs.1 EG zum RPG spricht vom Weiterbestand, Unterhalt und der zeitgemässen Erneuerung bestehender Bauten, die der Nutzungsordnung oder den Bauvorschriften nicht entsprechen. Eine zeitgemässe Erneuerung als Aus­ fluss der Bestandesgarantie gewährleistet Baubefugnisse, welche in ihren Auswirkungen nicht einer «neubauähnlichen Umgestaltung» vorschrifts­ widriger Bauten und Anlagen gleichkommen. Andernfalls könnten unter Berufung auf die Eigentumsgarantie nicht nur bestehende Werte im Sinne der Bestandesgarantie erhalten, sondern auch neue geschaffen werden (vgl. dazu Martin Pfisterer, Die Anwendung neuer Bauvorschriften auf bestehende Bauten und Anlagen, Diss. Bern 1979, S. 203). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das Umfunktionieren einer Remise in ein Einfamilienhaus als zeitgemässe Erneuerung betrachtet werden kann.

Die Wirkung der in Art. 4 EG zum RPG angesprochenen Besitzstands­ garantie besteht vor allem darin, dass der Weiterbestand einer bestehen­ den Baute in ihrer derzeitigen inneren und äusseren Gestaltung und mit ihrer Zweckbestimmung ebensolange wie bei einer baurechtskonformen Baute gewährleistet ist. Eingriffe in die Substanz und in die Grundstruktur der Baute, wie namentlich Umbauten und Zweckänderungen, dürfen jedoch vom Eigentümer unter Berufung auf die Besitzstandsgarantie nicht vorgenommen werden (vgl. dazu E.Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, S. 567). Es können somit im vorliegenden Fall keine Zweifel daran bestehen, dass der geplante Ausbau der Remise zu einem Einfamilienhaus und die damit verbundene wesentliche Zweck­ änderung den Rahmen des Unterhalts und einer zeitgemässen Erneue­ rung überschreiten. Die geplanten Eingriffe in die Substanz und in die Grundstrukturen der Bauten unter Berufung auf Art. 4 EG zum RPG würden einer nicht zulässigen neubauähnlichen Umgestaltung gleich­ kommen.

RRB 2.12.1986