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ARGVP 1988 1112 • KG AR ARGVP 1988 1112 KI-generiert

Sole Proprietor Transfer to Wholly-Owned Corporation Taxable

Geschäftsnummer ARGVP 1988 1112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal challenging the imposition of a real estate transfer tax when a sole proprietor transferred property to their wholly-owned corporation. The reasoning was that the transfer tax is an objective tax based solely on the transaction value, irrespective of the economic continuity of control, and legally, a sole shareholder and their single-shareholder corporation are considered distinct legal entities with separate assets, meaning the transfer constitutes a taxable event subject to the full transfer tax.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Regierungsrates 1111,1112 Schwyz und Obwalden der Steuerpflicht vollumfänglich unterstehen; in Thurgau und Glarus - wo keine derartigen Genossenschaften bestehen - könnte eine Steuerbefreiung ebenfalls nicht gewährt werden. RRB 27.2.1968 1112 Steuern. Handänderungssteuer bei der Übertragung eines Grundstückes an die eigene Einmann-Aktiengesellschaft. Beim Ausscheiden von Komplementären aus der Gebr. T.&Co. erhob der Gemeinderat R. anteilsmässig zur Beteiligung Handänderungsst

Schlagwörter

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Handänderungssteuer Steuerbare Umsätze Alleinaktionär unbewegliches Vermögen juristische Person Übertragung der Aktie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 15 Ziff. 3 ZPO1
die Zuständigkeit der Verwal­ tungsbehörde unter Hinweis auf Art. 15 Ziff. 3 ZPO1.
Art. 13 Ziff. 1 lit. c ZPO
1 Heute: Art. 13 Ziff. 1 lit. c ZPO vom 27.
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Volltext

A. Entscheide des Regierungsrates 1111,1112

Schwyz und Obwalden der Steuerpflicht vollumfänglich unterstehen; in Thurgau und Glarus - wo keine derartigen Genossenschaften bestehen - könnte eine Steuerbefreiung ebenfalls nicht gewährt werden.

RRB 27.2.1968

1112

Steuern. Handänderungssteuer bei der Übertragung eines Grundstückes an die eigene Einmann-Aktiengesellschaft.

Beim Ausscheiden von Komplementären aus der Gebr. T.&Co. erhob der Gemeinderat R. anteilsmässig zur Beteiligung Handänderungssteuern. Schliesslich war H.T. einziger Komplementär. Er verkaufte die Liegenschaf­ ten der T A G , deren Alleinaktionär er war. Gegen die dafür verlangte Handänderungssteuer erhob er Rekurs. Der Regierungsrat wies ihn ab:

Bei der Handänderungssteuer handelt es sich um eine Rechtsübertragungsoder Rechtsverkehrssteuer (vgl. Ernst Blumenstein, Schweizeri­ sches Steuerrecht, erster Halbband, Tübingen 1926, Seite 198). Als solche ist sie gleichzeitig eine Objektsteuer, die sich ausschliesslich nach dem Handänderungswert ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lei­ stungsfähigkeit des Steuersubjektes bemisst. Die Ausgestaltung dieser Handänderungssteuer bringt es mit sich, dass bei jeder Handänderung an Liegenschaften oder Teilen davon die Steuer auf dem entsprechenden Teil berechnet und erhoben wird. Die einzelne Handänderung ist in sich abge­ schlossen und bleibt ohne Auswirkungen auf spätere Vorgänge. Deshalb ist es auch völlig unerheblich, wie häufig eine Liegenschaft im Verlauf der Zeit die Hand gewechselt hat. Dies gilt nun auch für die betroffenen Lie­ genschaftsanteile, wenn sich bei Kollektivoder Kommanditgesellschaften die Beteiligungsverhältnisse ändern, was im Verlaufe der letzten Jahre bei der Rekurrentin zweimal eingetroffen ist. Rechtlich ist es unerheblich, dass sich die neue Aktiengesellschaft im Eigentum des Liegenschaftsverkäufers befindet und somit die rein wirtschaftliche Verfügungsgewalt unverändert bleibt. «Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass die Einmann- Aktiengesellschaft und ihr Aktionär wie im Zivilrecht so auch im Steuer­

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recht grundsätzlich als zwei verschiedene Rechtssubjekte mit getrennten Vermögen zu behandeln sind» (BGE 103 1121). H.T. kann zwar nach wie vor über die Liegenschaften verfügen, jedoch nicht mehr als unmittelbarer Eigentümer, sondern lediglich als Organ der Aktiengesellschaft, d.h. als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident. Beim Übergang der Liegenschaften vom Alleinaktionär auf die von ihm beherrschte Aktiengesellschaft ist die entsprechende Rechtsverkehrssteuer, d.h. die Handänderungssteuer, voll geschuldet.

RRB 1.3.1983

8.3 G e b ü h ren /B eiträ g e

1113

G e b ü h ren . Streitigkeiten über Begründetheit und Höhe der Anschluss­ gebühren (Wasser) werden von den Verwaltungsbehörden, nicht vom Richter, entschieden.

Die Wasserversorgung S. stellte H.K. Rechnung im Betrage von Fr. 1 1 2 2 - als Anschlussgebühr für einen Scheunen-Neubau. Eine dagegen erho­ bene «Einsprache» wies der Gemeinderat S. ab, worauf H .K. an den Regierungsrat rekurrierte. Er bestritt u.a. die Zuständigkeit der Verwal­ tungsbehörde unter Hinweis auf Art. 15 Ziff. 3 ZPO1. Der Regierungsrat wies den Rekurs im wesentlichen aus folgenden Gründen ab:

Die Zuständigkeit des Gemeinderates ist gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitsache handelt, die nur dann nicht von den Ver­ waltungsbehörden, d.h. in letzter Instanz vom Regierungsrat, zu entschei­ den wäre, wenn das Gesetz diese Kompetenz ausdrücklich dem Richter übertragen würde. Der Rekurrent ruft Art. 15 Ziff. 3 ZPO1 an, nach wel­ chem «vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Vertragsoder vertragsähnlichen Verhältnissen» vom Bezirksgericht1 2 zu entscheiden sind. Diese Bestimmung erfasst aber den vorliegenden Fall nicht. Der Richter wäre nach dieser Vorschrift nur zuständig, wenn es sich um ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis oder um ein öffentlich­

1 Heute: Art. 13 Ziff. 1 lit. c ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1)

2 Heute: Kantonsgericht