Lifelong Maintenance Agreement Notarial Act and Land Register Challenge Procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe initial matter concerned the required notarial act for a lifelong maintenance agreement pertaining to property located across two cantons, with the court ruling that the lack of participation by the local registrar where the property rights were to be recorded justified the refusal to enter the desired recordation. Separately, the court determined that neither the general nor the special land register complaint (as defined in the relevant ordinances) can be used to challenge the deletion of a right from the land register; such challenges against wrongly executed entries or deletions must instead be pursued through a land register rectification action before a judge, as the administrative appeal procedures outlined in the land register ordinances do not cover objections to completed entries or deletions.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Entscheide des Regierungsrates 1091, 1092 weise das Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen vom 9. Juli/24. August 19401 sowie das Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. vom 9./12. November 19401 2 betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen. Die Beurkundung des zur Diskussion stehenden Verpfründung
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KI-generiertThe court determined that the appellant's objections did not fall within the scope of the general appeal regulated in this article.
The court determined that the special appeal regulated in this article does not apply to challenges concerning a completed deletion, which was the subject of the complaint.
Volltext
A. Entscheide des Regierungsrates 1091, 1092
weise das Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen vom 9. Juli/24. August 19401 sowie das Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. vom 9./12. November 19401 2 betreffend die Beurkun dung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen.
Die Beurkundung des zur Diskussion stehenden Verpfründungsvertrages hätte also durch den Gemeindeschreiber von B. erfolgen müssen, damit die daraus fliessenden Rechte im Grundbuch B. vorgemerkt werden könnten. Da der Gemeindeschreiber von B. bei der Beurkundung nicht mitwirkte, hat er berechtigterweise die Eintragung der gewünschten Vor merkung abgelehnt.
RRB 7.4.1955
1092
G ru n d b u ch . Allgemeine und spezielle Grundbuchbeschwerde (Art. 102-104 der eidg. Grundbuchverordnung, SR 211.432.1).
Weder mit der allgemeinen noch mit der speziellen Grundbuchbe schwerde kann geltend gemacht werden, die Löschung eines Rechtes im Grundbuch sei zu Unrecht erfolgt.
1. Gemäss Art. 956 Abs. 2 ZGB werden Beschwerden gegen die Amtsfüh rung des Grundbuchverwalters und Anstände im Zusammenhang mit den eingereichten oder einzureichenden Belegen und Erklärungen von der kantonalen Aufsichtsbehörde entschieden, sofern nicht gerichtliche An fechtung (Grundbuchberichtigungsklage) vorgesehen ist. Mit der Grund buchberichtigungsklage kann beim Richter verlangt werden, dass ein zu Unrecht eingetragenes Recht oder eine solche Löschung oder Abände rung rückgängig gemacht werde (vgl. BGE 9 8 II 2 2 f.). - Die Aufsicht über die Grundbuchämter wird gemäss Art. 250 EG zum ZGB (bGS 211.1) vom Regierungsrat ausgeübt; insoweit ist der Regierungsrat für die Behandlung von Beschwerden im Sinne von Art. 956 Abs. 2 ZGB zuständig.
1 bGS 213.312
2 bGS 213.313
A. Entscheide des Regierungsrates 1092
2. Die in Art. 956 Abs. 2 ZGB vorgesehene Beschwerde wird in A rt.1 0 2 -1 0 4 GbVO (Grundbuchverordnung, SR 211.432.1) näher um schrieben. Die spezielle Beschwerde von Art. 103 GbVO richtet sich gegen die Abweisung der Anmeldung von Eintragungen (Art. 958 ZGB) und Vor merkungen (A rt.9 5 9 ff. ZGB) sowie deren Abänderung und Löschung (vgl. dazu auch Art. 24 GbVO). Gegen bereits vollzogene Eintragungen und Bemerkungen bzw. Abänderungen und Löschungen ist sie aber aus geschlossen (vgl. Hornberger, Zürcher Kommentarzu Art. 956 ZGB N. 1-6). Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf eine vorgenommene Lö schung, so dass diesbezügliche Beanstandungen nicht in den Geltungsbe reich von Art. 103 GbVO fallen. Es stellt sich die Frage, ob der vorliegende Rekurs allenfalls unter den Geltungsbereich der allgemeinen Beschwerde fallen würde. Die allgemeine Beschwerde (GbVO Art. 104) richtet sich gegen Verfügungen des Grundbuchführers, welche mit der speziellen nicht angefochten werden können, wie z.B. gegen die Weigerung, eine Anmeldung entgegenzunehmen oder zu behandeln, einen Berechtigten in das Gläubigerverzeichnis aufzunehmen (Art. 942 ZGB), Abweisung eines Begehrens um Anmerkung von Zugehör (BGE 58 I 131 ff. und 334) oder um Anmerkungen anderer Art, gegen Ablehnung von Berichtigun gen in der Liegenschaftsbeschreibung oder Löschung von gegenstandslos gewordenen Vormerkungen oder Anmerkungen (vgl. z.B. GbVO Art. 76), Verweigerung der Einsichtnahme (Art. 970 ZGB), Erstellung von Auszügen usw. Mit der allgemeinen Grundbuchbeschwerde kann aber nicht geltend gemacht werden, eine Eintragung oder Löschung sei ohne genügenden Ausweis vorgenommen worden, was vom Rekurrenten im vorliegenden Rekurs gerügt wird (vgl. dazu BGE 68 I1158). Somit fallen die vom Rekur renten vorgetragenen Beanstandungen auch nicht unter den Geltungsbe reich der in Art. 104 GbVO geregelten allgemeinen Beschwerde. Daher kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
RRB 2.12.1986