Council Decision on Delegating Municipal Building Supervision Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe governing council rejected an appeal challenging a municipality's decision to delegate the supervision of municipal buildings to an external construction office, ruling that municipal authorities are empowered to hire outside specialists for tasks requiring specific expertise, such as construction matters, within the scope of their financial competencies. The court reasoned that although state law assigns the administration of municipal property to the municipal council, this does not imply an exclusive duty to perform every related task personally, as state law explicitly permits the delegation of such duties to special commissions, and the absence of an explicit authorization to hire external experts does not constitute a prohibition, especially in technically complex areas where engaging professionals is necessary for proper execution.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Entscheide des Regierungsrates 1057, 1058 tung der Vorinstanz zu einem solchen Vorgehen besteht allerdings nicht; es handelt sich um einen reinen Ermessensentscheid. Es kann nicht Aufgabe des Regierungsrates sein, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Gemeinderates L. zu setzen. Verwaltungskommissionen werden nach sachlichen und politischen Gesichtspunkten zusammengesetzt. Der Gemeinderat als Wahlbehörde muss hier freie Wahl haben, zumal er dafür auch die Verantwortung trägt. RRB 14.7.1
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KI-generiertThe court implicitly relied on this article, which allows the municipal council to delegate its tasks to special commissions, to support the municipality's decision to delegate construction supervision.
Volltext
A. Entscheide des Regierungsrates 1057, 1058
tung der Vorinstanz zu einem solchen Vorgehen besteht allerdings nicht; es handelt sich um einen reinen Ermessensentscheid. Es kann nicht Auf gabe des Regierungsrates sein, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Gemeinderates L. zu setzen. Verwaltungskommissionen werden nach sachlichen und politischen Gesichtspunkten zusammengesetzt. Der Gemeinderat als Wahlbehörde muss hier freie Wahl haben, zumal er dafür auch die Verantwortung trägt.
RRB 14.7.1981
1058
G em ein d ew esen . Gemeinderat und gemeinderätliche Kommissionen sind im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben besondere Fachleute beizuziehen.
Mit Beschluss vom 7. Juli 1970 übertrug der Gemeinderat W. bestimmte Aufgaben auf dem Gebiete des Bauwesens - vor allem die Aufsicht über die gemeindeeigenen Bauten - an ein auswärtiges Baubüro. Drei Bürger rekurrierten an den Regierungsrat in der Annahme, dieser Beschluss sei rechtswidrig. - Der Regierungsrat wies den Rekurs ab, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:
1. Nach Art. 72 der Kantonsverfassung ordnen die Gemeinden «inner halb der Schranken der Verfassung und der Gesetzgebung» ihre Angele genheiten selbständig. Im vorliegenden Falle stellt sich zunächst die Frage, ob das kantonale Recht den Autonomiebereich der Gemeinden in dem Sinne einschränkt, dass es die Aufsicht über die gemeindeeigenen Bauten zwingend einer bestimmten Gemeindebehörde überträgt. Art. 79 Abs.1 Ziffer 4 der Kantonsverfassung erklärt die «Verwaltung sämtlicher Gemeindeund Bürgergüter» als Aufgabe des Gemeinderates, der seiner seits der Aufsicht der Einwohnergemeindeversammlung untersteht (Art.74Abs.1 Ziffer 5 KV). Diese Vorschrift überträgt aber dem Gemeinde rat keine ausschliessliche Kompetenz, etwa in der Meinung, dieser müsse alle mit der Aufsicht über die Gemeindegüter zusammenhängenden Ein zelaufgaben selber erledigen. Art. 79 Abs. 2 KV sieht vielmehr ausdrück lich vor, dass diese Aufgaben durch Gemeinderegiemente «besonderen Kommissionen» übertragen werden können. Allerdings bleibt der Ge meinderat für die Tätigkeit dieser Kommissionen verantwortlich.
A. Entscheide des Regierungsrates 1058
2. Die Gemeinde W. hat von der Befugnis im Sinne von Art. 79 Abs. 2 KV Gebrauch gemacht und «die Besorgung des gesamten Bauund Strassenwesens» einer fünfköpfigen Bauund Strassenkommission und die direkte Bauaufsicht dem Gemeindebaumeister übertragen. Nach § 2 des Reglementes über das Bauund Strassenwesen führt diese Kommission «die Aufsicht über sämtliche öffentlichen Gemeindegebäulichkeiten, sowie über deren gehörige Instandhaltung». Diese Kompetenzvorschrift - die mit dem kantonalen Recht im Einklang steht - sagt indessen nichts dar über aus, wie die einzelnen Aufgaben, aus denen sich die Aufsicht über die Gemeindegüter zusammensetzt, erfüllt werden sollen. Dem Gemeinde recht kann namentlich nicht entnommen werden, ob für die Erfüllung bestimmter Aufgaben aus dem Bereich der Bauaufsicht besondere Fach leute beigezogen werden dürfen. Entgegen der Auffassung der Rekurren ten darf dieses Fehlen einer ausdrücklichen Ermächtigung jedoch nicht in dem Sinne aufgefasst werden, dass der Beizug von Fachleuten schlechthin verboten wäre. In Sachgebieten, die spezifische Kenntnisse voraussetzen - und dazu gehört zweifellos das Bauwesen -, wäre es kaum verständlich, wenn diese Möglichkeit ausgeschlossen sein sollte. Gerade in kleineren Gemeinden wäre sonst die fachgerechte Bewältigung solcher Aufgaben gelegentlich in Frage gestellt. Dass im übrigen ein derartiger Fachmann in der Gemeinde wohnen müsste, verlangt weder das kantonale noch das kommunale Recht. Es rechtfertigt sich, den Gemeindebehörden eine mög lichst uneingeschränkte Wahl nach rein fachlichen Gesichtspunkten offen zuhalten.
(Aus den gleichen Überlegungen hat der Regierungsrat am 16.9.1966 entschieden, dass auch kantonale Kommissionen ohne besondere gesetz liche Ermächtigung befugt sind, nötigenfalls besondere Fachleute bei zuziehen. In diesem Entscheid, der mit dem vorliegenden durchaus vergleichbar ist, wurde darauf hingewiesen, dass es in Sachgebieten, die eingehende fachliche Kenntnisse erfordern, dem Sinne des Gesetzes ent spreche, wenn die mit dem Vollzug beauftragten Kommissionen Experten beizögen.)
3. Selbstverständlich können Gemeinderat und Kommissionen beson dere Fachleute nur im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen heranziehen.
RRB 15.3.1971