Municipal Term Limits and Resignation Rights Conflict with Cantonal Constitution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA municipal regulation extending mandatory service as the chairperson of an elected body beyond the constitutionally limited term for general office-holders was deemed incompatible with the cantonal constitution, which limits mandatory service to a single term, meaning an official retains the constitutional right to resign from the office after three years, which automatically entails resignation from the chairmanship. Separately, the acceptance of a late resignation by a municipal council member is distinguished based on whether the vacancy is due to a by-election during an ordinary term, where late submissions cannot trigger an election, or a general renewal election, where a timely resignation prevents re-election if the member is voted in despite the stated desire to step down. Finally, the appointment and composition of municipal commissions are political matters, and while no citizen has a right to sit on a commission, the non-re-election of a sitting member based on ongoing disagreements raised questions about whether the individual should have been granted a hearing to mitigate conflict.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Entscheide des Regierungsrates 1055, 1056 4. Gemeindewesen 1055 Gem eindewesen. Der in Art. 22 der Kantonsverfassung vorgesehene Amtszwang darf durch Gemeindereglement nicht ausgedehnt werden. Ein neues Gemeindereglement sah vor, dass der Wahlfähige, welcher als Mitglied einer der Volkswahl unterliegenden Behörde zu deren Vorsitzenden gewählt wird, diese Beamtung mindestens für eine neue dreijährige Amtsdauer auszuüben hat. Diese Bestimmung ist unvereinbar mit der in Art. 22 der Kantonsverfa
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A. Entscheide des Regierungsrates 1055, 1056
4. Gemeindewesen
1055
G em ein d ew esen . Der in Art. 22 der Kantonsverfassung vorgesehene Amtszwang darf durch Gemeindereglement nicht ausgedehnt werden.
Ein neues Gemeindereglement sah vor, dass der Wahlfähige, welcher als Mitglied einer der Volkswahl unterliegenden Behörde zu deren Vorsitzen den gewählt wird, diese Beamtung mindestens für eine neue dreijährige Amtsdauer auszuüben hat. Diese Bestimmung ist unvereinbar mit der in Art. 22 der Kantonsverfassung festgelegten Beschränkung des Amtszwan ges auf eine Amtsdauer. Wer in eine Gemeindebehörde gewählt wird, hat verfassungsmässig das Recht, sein Mandat nach drei Jahren selbst dann niederzulegen, wenn er inzwischen zu deren Vorsitzenden ernannt wor den ist. Der Rücktritt aus der Behörde bedeutet zwangsläufig auch die Demission als Vorsitzender. Diesem Rücktrittsrecht entspricht die Pflicht eines jeden Behördemitglieds, eine Wahl zum Vorsitzenden anzunehmen und diese Charge mindestens solange zu bekleiden, bis seine dreijährige Amtsdauer als Behördemitglied abgelaufen ist.
RRB 25.6.1963
1056
G em ein d ew esen . Rücktrittsfrist für Behördemitglieder (A rt.22 Abs. 5 der Kantonsverfassung).
Die verspätete Demission eines Behördemitgliedes gemäss Art. 22 Abs. 5 der Kantonsverfassung, welche vom Gemeinderat gleichwohl angenom men worden war, hat folgende Bewandtnis. Es ist zu unterscheiden zw i schen Ergänzungswahlen innerhalb der ordentlichen Wahlperiode und Gesamterneuerungswahlen.
A. Entscheide des Regierungsrates 1056, 1057
Bei Ergänzungswahlen innerhalb der ordentlichen Wahlperiode ist der Gemeinderat nicht berechtigt, verspätet eingegangene Demissionen zu berücksichtigen und eine entsprechende Ergänzungswahl anzuordnen.
Bei Gesamterneuerungswahlen ist die Annahme einer verspäteten Demission rechtlich ohne Belang. Es muss ohnehin über jedes Behörde mitglied neu abgestimmt werden im freien Wahlverfahren. Wird ein bis heriges Behördemitglied bei einer Gesamterneuerungswahl nicht mehr gewählt, so spielt es keine Rolle, ob eine Demission überhaupt eingereicht wurde oder nicht, bzw. ob eine solche Erklärung rechtzeitig oder verspätet abgegeben wurde. Anders ist es, wenn das betreffende Behördemitglied wieder gewählt wird, obwohl es seinen Rücktritt erklärt hatte. Wurde der Rücktritt gemäss Art. 22 Abs. 5 der Kantonsverfassung wohl eingereicht, aber nicht rechtzeitig, so kann sich der Demissionär nicht auf seine Rück trittserklärung berufen und tut es nichts zur Sache, ob der Gemeinderat dieselbe (fälschlicherweise) angenommen hatte oder nicht. Hat der Demissionär hingegen berechtigterweise formund fristgerecht abge lehnt, so tritt die allenfalls auf ihn entfallene Wiederwahl ausser Kraft.
RRB 18.5.1948
1057
G em eind ew esen. Wahl in kommunale Kommissionen.
Der Gemeinderat L. beschloss, ein bisheriges Mitglied einer gemeinderätlichen Kommission für die nächste Amtsdauer nicht mehr zu wählen. Als Grund führte er ständige Meinungsverschiedenheiten an.
Der Betroffene rekurrierte an den Regierungsrat, der den Rekurs abwies.
Das Wahlverfahren sowie die personelle Zusammensetzung von kom munalen Verwaltungskommissionen sind nirgends schriftlich geregelt; die Wahl gemeinderätlicher Kommissionen ist ein eindeutig politisches Ge schäft. Kein Stimmberechtigter hat einen Anspruch auf Einsitznahme in eine Kommission. Nachdem aber der Rekurrent bisheriges Kommissions mitglied war, kann man sich fragen, ob ihm nicht das rechtliche Gehör hätte gewährt werden sollen. Dadurch hätte eine Konfrontation vermie den oder doch abgeschwächt werden können. Eine rechtliche Verpflich