Appeal Regarding Denial of Attorney's Fees After Overturned School Reprimand
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe matter concerned an appeal against a municipal council's decision that upheld a school commission's reprimand for unexcused absence due to an out-of-country birthday, but subsequently rejected the appellant's request for attorney's fees after the reprimand was overturned. The reviewing council affirmed the denial of compensation primarily because the relevant Administrative Procedure Act provision granting such fees (effective January 1, 1986) was not in force when the municipal decision was made (December 19, 1985), and no prior legal basis or constitutional entitlement existed at the municipal level for fee awards in such minor cases. Furthermore, even if the law had applied, the case was deemed a clear trivial matter, as proving the excuse only required submitting documentary evidence not necessitating legal counsel, thus excluding compensation under the "obvious trivial case" exception.
Legislator-Regeste
AmtlichA. Entscheide des Regierungsrates 1053, 1054 Falle mit dieser Einschränkung der tatsächlichen Dispositionsgewalt eine unzumutbare Härte verbunden wäre, macht selbst die Rekurrentin nicht geltend. RRB 9.9.1974 1054 Verfahren . Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Die Schulkommission H. sprach gegenüber G.W. eine Verwarnung aus, mit der Begründung, er habe seine Tochter ohne genügenden Grund (Geburtst
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis regarding the award of party compensation, although it was not applicable at the time of the initial decision.
Mentioned as content-wise corresponding to Art. 13 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Cited in relation to the practice of the Federal Supreme Court regarding deriving a claim for compensation directly from this article.
Cited as the relevant provision concerning the justification required for school absence.
Volltext
A. Entscheide des Regierungsrates 1053, 1054
Falle mit dieser Einschränkung der tatsächlichen Dispositionsgewalt eine unzumutbare Härte verbunden wäre, macht selbst die Rekurrentin nicht geltend.
RRB 9.9.1974
1054
V e rfah re n . Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Parteientschä digung (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).
Die Schulkommission H. sprach gegenüber G.W . eine Verwarnung aus, mit der Begründung, er habe seine Tochter ohne genügenden Grund (Geburtstagsfeiereinerverwandten im Ausland) vom Schulunterricht fern gehalten. Auf Rekurs hin hob der Gemeinderat die Verwarnung auf, wies aber das Gesuch des durch einen Rechtsanwalt vertretenen G.W . um eine Parteientschädigung ab. Der Regierungsrat bestätigte den Entscheid im wesentlichen aus folgenden Gründen:
1. Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) kann im Rechtsmittelverfahren vor Gemeindebehörden oder kantonalen Behörden der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteient schädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offen sichtlichen Bagatellfall handelt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz trat am
1. Januar 1986 in Kraft (Art. 36) und war somit am 19. Dezember 1985, als der Gemeinderat H. den angefochtenen Entscheid traf, noch nicht an wendbar. Es fehlte damals auf Gemeindeebene an einer gesetzlichen Grundlage für die Ausrichtung einer Parteientschädigung, und gemäss der Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts lässt sich ein solcher An spruch auch nicht unmittelbar aus A rt.4 BV ableiten (vgl. BGE 104 la 10ff.). Insofern ist der angefochtene Entscheid überhaupt nicht zu bean standen, zumal es in der Vergangenheit auf Gemeindeebene gänzlich unüblich war, Parteientschädigungen auszurichten.
2. Aber selbst wenn das Verwaltungsverfahrensgesetz am 19. Dezember 1985 bereits anwendbar gewesen wäre, müsste der Rekurs abgelehnt wer den, und zwar aus folgenden Gründen:
A. Entscheide des Regierungsrates 1054
Art. 13 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist als Kann- Vorschrift ausgestaltet und gewährt in keinem Fall einen Anspruch. Diese Bestimmung deckt sich inhaltlich mit Art. 12 Abs.1 des Gesetzes vom
25. April 1982 über die Verwaltungsgebühren (bGS 233.2), das seit der Annahme durch die Landsgemeinde 1982 in Kraft steht, dehnt aber den Anwendungsbereich auf Rechtsmittelverfahren vor Gemeindebehörden aus. Der Regierungsrat hat davon bisher sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A .R h ., Teu fen 1985, Art. 13, N. 18). In offensichtlichen Bagatellfällen ist die Parteient schädigung zum vorneherein ausgeschlossen. Der Gesetzgeber versteht unter einem Bagatellfall ein Einpracheoder Rekursverfahren, dessen Beur teilung keine schwierigen Rechtsfragen aufwirft, so dass auf den Beizug eines Rechtsanwaltes verzichtet werden kann. Dies traf vorliegendenfalls zu, ging es doch einzig darum, einen Entschuldigungsgrund gemäss A rt.47 A b s.3 der Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Schulgesetz (bGS 411.1) glaubhaft darzutun und - weil dieser Anlass in den USA stattfand - einen entsprechenden Nachweiszu erbringen, was dem Rekur renten schliesslich gelang, weshalb die Vorinstanz den Entscheid der Schulkommission H. aufhob. Für die Beschaffung entsprechender Unter lagen bedarf es keines Anwalts. Wenn der Rekurrent dennoch einen solchen beizog, hat er für die damit verbundenen Kosten selber auf zukommen.
RRB 8.7.1986