Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ARGVP 1988 1005 • KG AR ARGVP 1988 1005 KI-generiert

Referendum Designation vs. Administrative Need for Public Space

Geschäftsnummer ARGVP 1988 1005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a dispute concerning the intended use of space in a newly constructed public building, where the referendum documents indicated allocation to cultural institutions but the council later appropriated the space for public administration due to scarcity, the court ruled that the specific purpose stated in the referendum question presented to the electorate is binding; while the accompanying decree can aid in interpreting unclear submissions, it cannot override or fill in essential gaps in the referendum proposal itself, meaning the explicit cultural designation was upheld, and any subsequent need for administrative use would require a supplementary referendum to allow the electorate to weigh the competing public interests.

Legislator-Regeste

Amtlich

A. Entscheide des Regierungsrates 1005 2. Politische Rechte 2.1 W ahlen und Abstim m ungen 1005 W ahlen und Abstim m ungen. Verhältnis zwischen Edikt und Antrag bei Gemeindeabstimmungen. Der Einwohnergemeinde war seinerzeit der Antrag auf Kreditgewährung fürdie Erstellung eines öffentlichen Gebäudes unterbreitet worden, wobei im Edikt zu dieser Abstimmung auf die Zweckbestimmung der neuerstell­ten Räumlichkeiten hingewiesen und ein Teil derselben kulturellen Institu­tionen zur Verwendung für Mu

Schlagwörter

KI-generiert
Referendum öffentliches Gebäude öffentlich-rechtliche Einrichtung Regierungsbeschluss öffentliche Verwaltung Sondernutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung
The cantonal decree was annulled because the mandatory three-week public notice period for the referendum proposal was not observed.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung

The cantonal decree was annulled because the mandatory three-week public notice period for the referendum proposal was not observed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

A. Entscheide des Regierungsrates 1005

2. Politische Rechte

2.1 W ahlen und A bstim m ungen

1005

W ahlen und A b stim m u n g en . Verhältnis zwischen Edikt und Antrag bei Gemeindeabstimmungen.

Der Einwohnergemeinde war seinerzeit der Antrag auf Kreditgewährung fürdie Erstellung eines öffentlichen Gebäudes unterbreitet worden, wobei im Edikt zu dieser Abstimmung auf die Zweckbestimmung der neuerstell­ ten Räumlichkeiten hingewiesen und ein Teil derselben kulturellen Institu­ tionen zur Verwendung für Museumsräumlichkeiten zugedacht wurde. Nachdem der Gemeinderat infolge eingetretener Raumknappheit die Inanspruchnahme dieser Räumlichkeiten für den eigenen, öffentlichen Verwaltungsbedarf verfügte, erhob sich im Rekursverfahren die Frage, wie weit seitens der erwähnten kulturellen Institutionen demgegenüber ein schutzwürdiger Anspruch geltend gemacht werden könne. In erster Linie erhob sich das Problem, wie weit ein Edikt zuhanden einer Gemeinde­ abstimmung überhaupt rechtsverbindlich sei und wie weit nicht. Grund­ legend ist die Abstimmungsfrage, wie sie den Stimmberechtigten auf den Stimmzetteln zur Abstimmung vorgelegt wird. Es ist die erste Pflicht der Gemeinderäte, diese Abstimmungsfrage auf den Stimmzetteln und im Edikt übereinstimmend aufzuführen und das Edikt eindeutig als Begrün­ dung dieses Antrages auszugestalten. Soweit in der Folge eine Interpreta­ tion unklarer Anträge erforderlich würde, könnte dieses Edikt für die nä­ here Auslegung des gesetzgeberischen Willens auf Grund der Gemeinde­ abstimmung herangezogen werden. Hingegen vermöchte das Edikt kaum eigentliche Lücken in den Abstimmungsanträgen auszufüllen und noch weniger bei Nichtübereinstimmung diesen voranzugehen. Wo eigentliche Lücken in den Abstimmungsanträgen in Erscheinung treten, wird nötigen­ falls eine ergänzende Nachtragsabstimmung nicht zu umgehen sein. Da

A. Entscheide des Regierungsrates 1005,1006

im vorliegenden Falle gemäss Abstimmungsantrag als Zweckbestimmung eines Teiles der neu zu erstellenden Räumlichkeiten unmissverständlich (so auch durch die Wendung «im Sinne der bezüglichen Publikation vom ...» ) die Verwendung für bestimmte kulturelle Zwecke bezeichnet worden und kein Vorbehalt für den Fall der Beanspruchung für verwaltungseigene Zwecke der Gemeinde angebracht worden war, wurde die dem Wortlaut des Abstimmungsantrages entsprechende Zweckbestimmung geschützt. Für den Fall eines im öffentlichen Interesse liegenden Bedürfnisses zur Eigenbeanspruchung durch die Gemeinde müsste dementsprechend der Gemeinderat auf den Weg der Nachtragsabstimmung verwiesen werden, da schlussendlich nur die Einwohnergemeinde zuständig ist, die Abwä­ gung dieser beidseitigen Bedürfnisfrage massgeblich zu entscheiden. Ob seitens der in Betracht fallenden kulturellen Institutionen ein wohlerwor­ benes Recht auf diese Räumlichkeiten begründet wurde, welches im Falle der Beschlagnahme durch die Gemeinde zu Ersatzleistungen verpflichten würde, war nicht zu entscheiden; doch wurde angenommen, dass die Gemeindeabstimmung nicht eigentliche Rechte Dritter begründete, als vielmehr nur die Zweckbestimmung dieser Räumlichkeiten als Ordnungs­ regelung für die Gemeinde selbst festgelegt habe, bis allenfalls eine spätere abgeänderte Verfügung getroffen wird.

RRB 17.4.1948

1006

W ahlen und A b stim m u n g en . Frist für die öffentliche Bekanntmachung von Abstimmungsvorlagen in den Gemeinden; Art.77 Abs. 1 der Kantons­ verfassung.

Gemäss Art.77 Abs.1 der Kantonsverfassung hat der Gemeinderat Trak­ tanden der Einwohnergemeindeversammlung mit Ausnahme dringender Fälle drei Wochen vor der Abstimmung öffentlich bekanntzumachen. Diese Bestimmung besitzt zwingenden Charakter. Da im vorliegenden Fall die dreiwöchige Frist nicht eingehalten wurde und es sich nicht um eine dringende Vorlage handelte, wurde die Beschwerde geschützt und die Gemeindeabstimmung kassiert.

RRB 22.8.1950