Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V 18 2023 • BZG AI V 18 2023 KI-generiert

Objector Standing and Cost Liability in Appeal Withdrawal

Geschäftsnummer V 18 2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden (CH-AI)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court partially upheld an appeal, finding that an initial objector who withdrew from the subsequent appeal procedure lacks formal standing to appeal all aspects of the decision, with the exception of costs imposed upon them in the prior ruling, as participation in prior appeal stages is a prerequisite for standing. Regarding the substantive issues, the court reasoned that while the initial refusal to permit building over an already culverted watercourse was correct based on an admitted water protection zone violation, the previous appeal court erred in imposing costs on the withdrawing objector because, having not formally participated in the appeal, they could only be held liable for costs if they were the losing party, which was not the case for the issues where they effectively prevailed against the permit applicant; consequently, the cost apportionment was overturned. Furthermore, the court noted that challenging only the reasoning of a decision without demanding alteration of the operative part is inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 VerwVG, Art. 13 lit. a VerwGG, Art. 38 GSchG, Art. 38 Gewä, Art. 37 Abs. 1 lit. a VerwVG, Art. 45 VerwGG; Objector Standing and Cost Liability in Appeal Withdrawal: Regarding the substantive issues, the court reasoned that while the initial refusal to permit building over an already culverted watercourse was correct based on an admitted water protection zone violation, the previous appeal court erred in imposing costs on the withdrawing objector because, having not formally participated in the appeal, they could only be held liable for costs if they were the losing party, which was not the case for the issues where they effectively prevailed against the permit applicant; consequently, the cost apportionment was overturned. Furthermore, the court noted that challenging only the reasoning of a decision without demanding alteration of the operative part is inadmissible.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Legitimation gegen Baubewilligung Rechtliche Aspekte Kostenauflage Gewässerschutz Rückzug des Rechtsvorschlags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 1 VerwVG

Cited as the general rule for imposing costs in the appeal proceedings, which the court ultimately applies/modifies for the successful part of the appeal.

Art. 13 lit. a VerwGG

Cited to justify not entering into the merits of the appeal for parts where the appellant lacked formal standing (formal appeal entitlement).

Art. 38 GSchG

Cited as the legal provision governing the prerequisites for exceptions to the prohibition of covering/culverting water bodies, which was part of the substantive issue reviewed.

Art. 45 VerwGG

Cited to confirm that the procedural requirement of paying the deposit on time was met, allowing the court to proceed to the merits regarding costs.

Art. 44 Abs. 1 VerwGG

Cited as the general rule for imposing court costs based on success/failure in the court proceedings.

Art. 44 Abs. 6 VerwGG

Cited to state the rule that administrative bodies are generally not charged court costs.

Art. 46 VerwGG

Cited as the basis for waiving court costs due to the specific circumstances of the case (faulty prior decision).

Art. 47 VerwGG

Cited again in the final orders regarding the allocation of extrajudicial costs based on success/failure.

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Volltext

BauG-Beschwerde

Einem Einsprecher, der sich nicht mehr am Rekursverfahren beteiligt, können im Rekursentscheid keine Kosten auferlegt werden (Art. 47 Abs. 1 VerwVG). Ihm fehlt allerdings die formelle Beschwer im weiteren Rechtsmittelverfahren, weshalb das Verwaltungsgericht - mit Ausnahme der Kostenverlegung - nicht auf die Beschwerde eintrat (Art. 13 lit. a VerwGG).

Solange bei einem Gewässerabschnitt nicht explizit auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet wurde, gilt Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 GSchV. Die Möglichkeit, auf die Festlegung des Gewässerraums bei eingedolten Gewässern zu verzichten, ändert nichts am grundsätzlichen Verbot von Eindolungen und Überdeckungen und den Voraussetzungen, unter denen solche ausnahmsweise bewilligt werden können (Art. 38 GSchG).

Die Anfechtung der Entscheidbegründung, ohne dass die Abänderung des Dispositivs verlangt wird, ist unzulässig.

Erwägungen:

I.

1. Die A. AG reichte der Bauverwaltung Inneres Land AI am 10. März 2022 das Baugesuch x. für den Neubau Industriehalle auf der Parzelle y. ein. Innert Auflagefrist erhob

B. mit Schreiben vom 8. April 2022 öffentlich-rechtliche Einsprache gegen das genannte Baugesuch. B. ist Eigentümer der Parzelle z., welche sich in unmittelbarer Nähe der betroffenen Bauparzelle befindet.

2. Mit Einspracheentscheid der Baukommission Inneres Land AI vom 6. Juni 2023 resp.

mit integriertem Einspracheentscheid des Bauund Umweltdepartements vom 11. Mai 2023 wurde die Einsprache von B. teilweise gutgeheissen. Lediglich betreffend die Gebäudehöhe wurde die Einsprache vom 8. April 2022 abgewiesen. Die von der A. AG nachgesuchte baupolizeiliche Bewilligung für die Erstellung einer Industriehalle wurde damit abgewiesen.

Die teilweise Gutheissung der Einsprache erfolgte in den auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch strittigen Punkten zusammengefasst mit folgender Begründung:

Für die zonenkonforme, aber nicht standortgebundene Anlage könne nur ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn keine überwiegenden Interessen an der Freihaltung des Gewässerraums bestünden. Vorliegend sprächen jedoch überwiegende Interessen gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Aus dem technischen Bericht der C. AG vom 21. Oktober 2005 ergebe sich, dass für die Hochwassersicherheit ab Achse Eindolung mindestens vier bis fünf Meter beidseits freizuhalten seien. In diesem Freihaltebereich seien keine neuen unterirdischen Anlagen möglich, welche eine Sanierung bzw. einen Ersatz der bestehenden Eindolung verunmöglichten.

Folglich könne die Bewilligung für Teile des Gebäudes, neue Verund Entsorgungsleitungen sowie Retentionsanlagen im Gewässerraum nicht erteilt werden. Diesbezüglich sei das Baugesuch zu überarbeiten. Betreffend den Überbau Gewässer wurde

1-8 festgehalten, es sei geplant, für die Zufahrt von Lastwagen die Erschliessung entlang der westlichen Grundstückgrenze der Parzelle X zu erweitern. In der nordwestlichen Ecke des Grundstückes werde auch eine Fläche im Bereich des Bachs u. neu mit Asphalt befestigt. Dies sei gestützt auf Art. 38 Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) nicht zulässig.

3. Gegen den Einspracheentscheid der Baukommission Inneres Land AI erhob die A. AG mit Schreiben vom 22. Juni 2023 Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh.

und stellte die Anträge, das Baugesuch x., Neubau Industriehalle, Parzelle Nr. y. sei abzulehnen und es sei der Bauabschlag zu erteilen.

4. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hiess den Rekurs der A. AG mit Entscheid vom 26. September 2023 teilweise gut (Prot. Nr. 867).

In ihrer Begründung führte sie zusammengefasst betreffend die auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch strittigen Punkte (Gewässerraum, Überdeckung der Eindolung, Kostenverlegung) aus, die A. AG anerkenne einen Freihaltebereich von vier bis fünf Metern ab Achse der Eindolung ohne Weiteres. Damit sei für die Sanierung der Eindolung ein Gewässerraum zu wahren und das hier zu beurteilende Bauprojekt verletze diesen Gewässerraum. Die A. AG kündige an, das Baugesuch diesbezüglich zu überarbeiten. Mit Anerkennung des Einspracheentscheids des Bauund Umweltdepartements in Bezug auf die Verletzung des Gewässerraums sei der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen.

Da die A. AG während des Einspracheverfahrens nicht zum massgeblichen Bericht der C. AG vom 21. Oktober 2005 habe Stellung nehmen können, sei die Verfahrensfairness bei der Beurteilung der Kostenverlegung zu kompensieren. Betreffend die Eindolung führte die Standeskommission Appenzell I.Rh. aus, das Bauvorhaben der A. AG tangiere die bestehende Eindolung nicht, es beinhalte keine Arbeiten an der Eindolung und schon gar nicht ihren Ersatz. Demnach sei keine Ausnahmebewilligung für den Ersatz einer Eindolung erforderlich. Die Begründung des Bauund Umweltdepartements sei nicht stichhaltig.

Der Bach u. verlaufe unter dem Baugrundstück durch, und zwar über die ganze Ausdehnung des Grundstücks. Seine Eindolung beginne weit westlich des Grundstücks und ende weit östlich. Werde an der nordwestlichen Grundstückgrenze eine Fläche neu mit Asphalt befestigt, so komme diese Befestigung auf die Überdeckung der bereits bestehenden Eindolung zu liegen. Es werde also kein Fliessgewässer neu eingedolt oder neu überdeckt. Die A. AG argumentiere auch zu Recht, dass es widersinnig wäre, die Asphaltierung von Flächen zu verbieten, unter denen ein bereits eingedoltes Gewässer verlaufe.

Denn die Asphaltierung habe keinen Einfluss auf eine Offenlegung, und sie stehe auch einer Sanierung der Eindolung nicht im Wege, könne doch die geplante Asphaltschicht ohne Weiteres und ohne Auswirkungen auf das übrige Bauvorhaben entfernt werden, genau gleich wie die Bodenschichten, welche die bestehende Eindolung auf dem Baugrundstück bereits überdecken würden. Ausserdem würde der Einspracheentscheid den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzen, weil der Kanton Appenzell I.Rh. beabsichtige, bei einem eigenen Bauvorhaben (...) denselben eingedolten Bach zu überdecken.

An der nordwestlichen Ecke des Grundstücks dürfe deshalb eine Fläche im Bereich des Bachs u. neu mit Asphalt befestigt werden und der Rekurs sei entsprechend gutzuheissen.

Zu den Kosten führte die Standeskommission Appenzell I.Rh. aus, in drei der vier Punkte, derentwegen das Bauund Umweltdepartement die Einsprache abgewiesen habe, obsiege die A. AG (Behinderung Verkehrsfluss, Offenlegung Eindolung,

2-8 Verletzung der NIS-Verordnung). B. habe zwar im Rekurs keine Anträge gestellt. Eine unterliegende Gegenpartei gelte aber auch dann als kostenpflichtig, wenn sie im betreffenden Verfahren keine Anträge gestellt habe. Für die Kostenpflicht genüge der Umstand, dass der Ausgang des Verfahrens die Rechtsstellung der betroffenen Person beeinträchtigen könne. Das sei hier der Fall, würden doch drei der vier Hindernisse, die

B. dem Bauvorhaben entgegengehalten und die das Bauund Umweltdepartement bestätigt habe, mit dem Rekursentscheid beseitigt. Wegen des Unterliegens in drei der vier im Rekurs strittigen Einsprachepunkte seien drei Viertel der Gesamtkosten je zur Hälfte dem Bauund Umweltdepartement und B. aufzuerlegen. Vom Gemeinwesen würden in der Regel aber keine Kosten erhoben, weshalb auf die Erhebung der Kosten bei den Vorinstanzen verzichtet werde. B. sei zu verpflichten, seinen hälftigen Anteil von drei Vierteln der Gesamtkosten, das heisse CHF 487.00, zu bezahlen. Im vierten Punkt unterliege die A. AG, da sie die Gewässerraumverletzung ausdrücklich anerkannt habe. Da indessen bei diesem Einsprachepunkt das rechtliche Gehör der A. AG verletzt worden sei, würden von ihr keine Kosten erhoben.

5. Gegen den Rekursentscheid vom 26. September 2023 erhob B. (folgend: Beschwerdeführer) am 31. Oktober 2023 Beschwerde und stellte die Rechtsbegehren, der Rekurs-Entscheid vom 26. September 2023 (Protokoll Standeskommission Nr. 867) sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde beziehe sich einzig auf die drei Punkte Gewässerraum, die Überdeckung der Eindolung und die Kostenverlegung. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, im Rekursentscheid sei der Sachverhalt mehrfach falsch festgestellt worden.

Zudem verstosse er gegen Bundesrecht, insbesondere gegen die Gewässerschutzgebung und gegen das kantonale Recht in Bezug auf die Kostenverlegung.

(…)

8. Das Bauund Umweltdepartement verzichtete mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 auf eine umfassende Stellungnahme, stellte jedoch klar, dass das betroffene Grundstück gemäss dem Leitfaden zur Ausscheidung des Gewässerraums Appenzell Innerrhoden vom 14. März 2018 im «dicht überbauten» Gebiet liege. Im Einspracheentscheid sei erklärt worden, dass mindestens vier bis fünf Meter beidseits der bestehenden Eindolung frei bleiben müssten. Nur so könne sichergestellt werden, dass bei einer künftigen Vergrösserung oder Sanierung der Eindolung genügend Platz vorhanden sei und neue Anlagen im Gewässerraum die Bauarbeiten an der Eindolung nicht zusätzlich erschweren würden.

(…)

II.

(…)

2. Die A. AG bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gemäss ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 ausdrücklich. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, er sei zur Beschwerde gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a VerwVG legitimiert. Der erstinstanzliche Entscheid sei entgegen der ursprünglichen Einsprache des

3-8 Beschwerdeführers zumindest teilweise revidiert worden. Dies habe dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt worden seien. Dadurch sei der Beschwerdeführer besonders berührt, habe ein Rechtsschutzinteresse und sei zur Beschwerde legitimiert.

Die Prozessvoraussetzungen, wozu die Beschwerdeberechtigung gehört, werden von Amtes wegen geprüft. Gemäss Art. 13 lit. a VerwGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Rechtsschutzinteresse muss hinsichtlich aller Vorbringen gegeben sein und einzeln geprüft werden (vgl. HEER, St. Gallisches Bauund Planungsrecht, 2003, N 935). Die Voraussetzung der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren stellt die sogenannte formelle Beschwer dar. Am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben alle Verfahrensbeteiligten (vgl. BERNER, Die Baubewilligung und das Baubewilligungsverfahren, 2009, S. 179; Urteil 1C_33/2017 vom

23. Juni 2017 E. 3.2.). Einer einsprechenden Person ist freigestellt, ob sie sich am Baubewilligungsverfahren beteiligt oder nicht. Dies gilt nicht nur für das Einspracheverfahren, sondern auch in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren. Es muss ihr somit unbenommen sein, von einem weiteren Rechtsmittelverfahren Abstand zu nehmen.

Tut sie dies, ist sie nicht mehr als Beteiligte zu betrachten (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2003, Rz. 767).

Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren in seiner Eingabe vom 7. August 2023 zuhanden der Standeskommission Appenzell I.Rh. ausgeführt, er sei aufgrund des klaren Entscheides [der verfügenden Behörde] nicht bereit, weitere Kosten, insbesondere Anwaltskosten auf sich zu nehmen. Auf eine Stellungnahme werde deshalb verzichtet.

Entsprechend enthielt das Schreiben vom 7. August 2023 kein Rechtsbegehren. Er beteiligte sich damit nicht am Rekursverfahren. Dem Beschwerdeführer fehlt es folglich grundsätzlich an der formellen Beschwer, weil er sich nicht am Rekursverfahren vor der Standeskommission Appenzell I.Rh. beteiligt hat. Die vorliegende Beschwerde bezieht sich gemäss Beschwerdeschrift auf die drei Punkte Gewässerraum, Überdeckung der Eindolung und Kostenverlegung. Einzig betreffend die Kostenverlegung hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Standeskommission Appenzell I.Rh., weil ihm mit dem Rekursentscheid Kosten auferlegt worden sind. Der Beschwerdeführer ist folglich nur betreffend die Kostenverlegung zur Beschwerde berechtigt. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, unter anderem der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde (Art. 45 VerwGG), ist betreffend die Kostenverlegung auf die Beschwerde einzutreten und die Streitsache materiell zu prüfen.

III.

1. Der Beschwerdeführer führte betreffend die Kostenverlegung aus, mit ihrem Kostenverlegungsentscheid handle die Vorinstanz willkürlich und verletze mehrere Gesetzeserlasse. Im Schreiben bezüglich des Verzichts auf eine Stellungnahme vom 7. August 2023 habe der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass er im erstinstanzlichen Entscheid obsiegt habe und er keine weiteren Kosten auf sich nehmen wolle.

4-8 Darin sei er im Rekursentscheid bestätigt worden: Der Bauabschlag sei bestätigt worden. Das Baugesuch könne gemäss Eingabeplänen nicht bewilligt werden. Dass der Beschwerdeführer gemäss Rekursentscheid trotz Bauabschlag Kosten zu tragen habe und der A. AG trotz Bauabschlag keine Kosten auferlegt würden, sei für den Beschwerdeführer unverständlich. Gemäss Art. 47 Abs. 1 VerwVG habe die Partei, welche mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliege, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Im Rekursverfahren habe der Beschwerdeführer auf die Stellung von Anträgen verzichtet. Der Entscheid der Vorinstanz entspreche dem Antrag des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 8. April 2022. Das Baugesuch sei abgelehnt und der Bauabschlag erteilt worden. Die A. AG habe angekündigt, ein überarbeitetes Baugesuch einzureichen. Das Baugesuch widerspreche den öffentlich-rechtlichen Vorgaben, sei nicht bewilligungsfähig und es sei der Bauabschlag erteilt worden. Der Beschwerdeführer obsiege damit im Rechtsmittelverfahren. Trotzdem würden ihm Kosten auferlegt. Es sei daran erinnert, dass die A. AG ein Baugesuch eingereicht habe, welches – wie die Vorinstanz festgestellt habe – den öffentlich-rechtlichen Vorgaben widerspreche. Die A. AG hätte das gesetzeswidrige Baugesuch längst zurückziehen und ein neues, gesetzeskonformes Baugesuch einreichen können. Der Beschwerdeführer habe im Einspracheverfahren und auch im Rekursverfahren Recht bekommen: Das Baugesuch sei abgelehnt worden. Der Ausgang des Verfahrens wäre der gleiche gewesen, ob der Beschwerdeführer eine Einsprache eingelegt hätte oder nicht. Das Baugesuch hätte wegen Verstosses gegen das öffentliche Recht abgelehnt werden müssen. Baugesuche seien von Amtes wegen auf ihre Übereinstimmungen mit dem öffentlichen Recht zu prüfen. Die Vorinstanz sehe drei der vier Punkte anders als das Bauund Umweltdepartement, schütze den Antrag des Beschwerdeführers aber ebenfalls.

Es gebe keine rechtlichen Grundlagen, aufgrund von irgendwelchen «Hindernissen»

dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt habe, nachdem dieser auf einen Antrag verzichtet habe, mache keinen Sinn. Der Kostenentscheid verstosse gegen Art. 47 Abs. 1 VerwVG und sei aufzuheben. Gemäss Art. 82 Abs. 2 BauG [recte: Art. 82 Abs. 3 BauG] dürften im Einspracheverfahren keine Kosten erhoben werden, ausser bei rechtsmissbräuchlichen Einsprachen. Aus Sicht der Vorinstanz sei die Rechtsauslegung im Einspracheentscheid falsch gewesen. Dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig sein solle, weil die Bewilligungsbehörden falsch entschieden hätten, mache keinen Sinn.

Dass die Überprüfung gemäss Entscheid des Bauund Umweltdepartements mutmasslich falsch gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht zu verantworten. Dass die Kosten trotzdem ihm auferlegt würden, widerspreche Art. 82 Abs. 2 BauG [recte:

Art. 82 Abs. 3 BauG]. Die Kostenverlegung sei nicht nachvollziehbar und willkürlich.

Wenn sich die vorgenommene Kostenverteilung als Praxis etablieren würde, hätten sämtliche Personen, die eine Baueinsprache erhöben, ein Problem. Sie könnten nur noch in diesen Punkten Einsprache erheben, in denen sie davon ausgehen müssten, dass sie vor den Rechtsmittelinstanzen – nicht nur im Einspracheentscheid – obsiegen würden. Ansonsten hätten sie das Risiko, dass ihnen Kosten auferlegt würden. Dies selbst dann, wenn sie im erstinstanzlichen Entscheid recht bekämen. Das mache keinen Sinn und verstosse gegen die bundesgerichtliche Praxis, wonach das Einspracheverfahren der Wahrung des rechtlichen Gehörs diene und kostenlos bleiben müsse.

2. Zu den Kosten äusserte sich die Standeskommission Appenzell I.Rh. dahingehend, dass das Bundesgericht im Entscheid BGE 143 II 467 E. 2.6. klar festgehalten habe, dass der Einsprecher zwar im Einspracheverfahren keine Kosten zu tragen habe, im

5-8 anschliessenden Rechtsmittelverfahren aber die ordentlichen Kostentragungsregeln zur Anwendung gelängen.

3. Die A. AG führte aus, die Vorinstanz habe die Kostenverlegung einlässlich begründet.

Offensichtlich gehe es dem Beschwerdeführer um CHF 487.00, wobei ihm völlig egal sei, dass der A. AG durch sein Verhalten enorme Kosten entstünden. Dies ritze die Grenze zum Rechtsmissbrauch. Festzuhalten bleibe, dass dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren keine Kosten auferlegt worden seien.

4. Gemäss Art. 47 Abs. 1 VerwVG hat die Partei, welche mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliegt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Der Beschwerdeführer ist im Rekursverfahren jedoch nicht als unterliegende Partei zu betrachten.

Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer freigestellt, ob er sich am Baubewilligungsverfahren beteiligt oder nicht. Dies gilt nicht nur für das Einspracheverfahren, sondern auch in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren. Es muss ihm somit unbenommen sein, von einem weiteren Rechtsmittelverfahren Abstand zu nehmen. Tut er dies, ist er nicht mehr als Beteiligter zu betrachten, weshalb es nicht zulässig ist, ihm für diese Verfahren Kosten aufzuerlegen (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 767; HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Dissertation 2004, S. 179 f.). Es ist zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren in seiner Eingabe vom 7. August 2023 zuhanden der Standeskommission Appenzell I.Rh. ausgeführt hat, er sei aufgrund des klaren Entscheides nicht bereit, weitere Kosten, insbesondere Anwaltskosten auf sich zu nehmen. Auf eine Stellungnahme werde deshalb verzichtet.

Entsprechend enthielt das Schreiben vom 7. August 2023 kein Rechtsbegehren. Er beteiligte sich damit nicht am Rekursverfahren und kann deshalb nicht zur Kostentragung verpflichtet werden.

Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Die Dispositivziffer 4 des Entscheids der Standeskommission Appenzell I.Rh. vom 26. September 2023 ist entsprechend aufzuheben.

5. Falls die A. AG wie angekündigt ein neues Baugesuch stellen sollte, wäre nach aktueller Auffassung des Gerichts zu beachten, dass der übergangsrechtliche Gewässerraum gemäss Abs. 2 lit. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) gilt, bis der Gewässerraum rechtskräftig ausgeschieden worden ist. Dieser Gewässerraum gilt sodann auch im Bereich der Eindolung und für das Gewässer an sich und wäre somit auch bei der bisher geplanten Asphaltierung zu berücksichtigen. Der Bau von neuen Anlagen, die nicht standortgebunden sind und nicht im öffentlichen Interesse liegen, ist im Gewässerraum nur aufgrund von fünf Ausnahmetatbeständen nach Art. 41c Abs. 1 GSchV gewässerschutzrechtlich möglich. Voraussetzung ist jeweils, dass keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dies bedingt eine Interessenabwägung. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass es sich beim Baugrundstück Parzelle y. gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um ein dicht überbautes Gebiet nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV handeln kann (vgl. bspw. BGE 140 II 428 E. 3 ff.; BGE 143 77 E. 2.7 ff.). Bei der Prüfung eines neuen Baugesuchs wäre im Übrigen zu berücksichtigen, dass bei der bisher geplanten Neuasphaltierung Art. 38 Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) anwendbar und damit die Ausnahmen nach Art. 38 Abs. 2 GSchG zu prüfen wären. Dies

6-8 würde wiederum eine umfassende Gesamtbetrachtung und Interessenabwägung inklusive der Prüfung einer Offenlegung des Bachs u. in diesem Abschnitt bedingen.

Solange bei einem Gewässerabschnitt nicht explizit auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet wurde, gilt Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

4. Mai 2011 GSchV. Die Möglichkeit, auf die Festlegung des Gewässerraums bei eingedolten Gewässern zu verzichten, ändert aber nichts am grundsätzlichen Verbot von Eindolungen und Überdeckungen und den Voraussetzungen, unter denen solche ausnahmsweise bewilligt werden können (Art. 38 GSchG).

IV.

1.

1.1. Die Partei, welche mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliegt, hat die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen (Art. 44 Abs. 1 VerwGG). Vom Gemeinwesen werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 44 Abs. 6 VerwGG). Das Gericht kann auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 46 VerwGG).

1.2. Vorliegend hat die verfügende Behörde die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 bezüglich der Gebäudehöhe abgewiesen und im Übrigen den Einspracheentscheid des Bauund Umweltdepartements vom 11. Mai 2023 als integrierenden Bestanteil ihres Einspracheentscheid bezeichnet. Das Bauund Umweltdepartement hat in seinem Einspracheentscheid die Einsprache im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und festgehalten, dass die Baubewilligung für den Neubau der Industriehalle nicht erteilt werden könne. Die verfügende Behörde hat daher die Baubewilligung abgewiesen, ohne jedoch korrekterweise die Einsprache formell im Dispositiv gutzuheissen.

Die A. AG hat im Rekursverfahren selbst einen Einsprachegrund anerkannt, nämlich, dass das Bauprojekt den Gewässerraum verletzt. Deshalb hätte die Standeskommission Appenzell I.Rh. das Rechtsschutzinteresse der A. AG im Rekursverfahren verneinen müssen und nicht auf den Rekurs eintreten dürfen. Am Rechtsschutzinteresse fehlt es regelmässig dann, wenn die Beschwerde dem Beschwerdeführer keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann. Die Anfechtung der Entscheidbegründung, ohne dass die Abänderung des Dispositivs verlangt wird, ist aus diesem Grund unzulässig (vgl. MER- KER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, 1998, N 130). Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (vgl. MERKER, a.a.O, N 140). Vorliegend hat zwar die A. AG im Rekursverfahren den Antrag gestellt, es seien die Ziffern 1 und 3 des Entscheids der verfügenden Behörde vom 6. Juni 2023 aufzuheben. Die A. AG anerkannte aber gleichzeitig die Verletzung des Gewässerraums, womit die Ziffern 1 und 3 des Einspracheentscheids der verfügenden Behörde gar nicht aufgehoben werden konnten. Mithin verlangte sie im Ergebnis gar keine Abänderung des Dispositivs, sondern lediglich die Abänderung der Entscheidbegründung.

Dies ist nicht zulässig. Zudem müssen aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung, wenn den Einsprechern im Einspracheverfahren im Ergebnis zugestimmt wird, deren

7-8 weitere Argumente nicht untersucht werden (vgl. BERNER, a.a.O., S. 144). Dasselbe muss auch für das Rekursverfahren gelten. Es macht wenig Sinn, wenn einzelne strittige Fragen eines Bauprojekts, bei welchem sich die Parteien ohnehin einig sind, dass es nicht realisiert werden kann, durch alle Rechtsmittelinstanzen überprüft werden müssen.

Diese wären unter Umständen bloss theoretischer Natur, die keine praktische Bedeutung haben und die sich bei einem neuen Baugesuch unter Umständen nicht mehr oder nicht mehr in der gleichen Form stellen.

1.3. Hätte die Standeskommission Appenzell I. Rh. keinen Verfahrensfehler gemacht und wäre sie auf den Rekurs nicht eingetreten, wäre es nicht zu vorliegendem Beschwerdeverfahren gekommen. Unter diesen besonderen Umständen des fehlerhaften vorinstanzlichen Entscheids (vgl. HIRT, a.a.O., S. 114) ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Dem Beschwerdeführer ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss im Umfang von CHF 3'000.00 zurückzuzahlen.

2.

2.1. Im Verfahren vor Gericht werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sachoder Rechtslage als notwendig oder angemessen erscheinen. Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 47 VerwGG).

2.2. Wird auf ein Verfahren aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten, ist – obwohl eine materielle Prüfung unterbleibt – diejenige Partei als unterliegend zu betrachten, deren prozessuale Stellung vom Entscheid betroffen wurde (vgl. HIRT, a.a.O., S. 100). Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, ist vorliegend deshalb der Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten. Betreffend die Kostenverlegung obsiegt der Beschwerdeführer und es ist folglich die A. AG als unterliegend zu betrachten. Diese beiden Entscheidpunkte können ungefähr hälftig gewichtet werden.

Der Beschwerdeführer und die A. AG obsiegen damit gleichmässig und die Kosten können wettgeschlagen werden. Ausgangsgemäss sind keine ausseramtlichen Entschädigungen zuzusprechen.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 18-2023 vom 20. August 2024

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