Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XBE.2024.56 • OG AG XBE.2024.56 KI-generiert

Child Placement and Holiday Information Appeal Dismissed

Geschäftsnummer XBE.2024.56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against a decision to place a child in a temporary facility and to gather information regarding the child's potential holiday with their father. The court found that the placement aspect of the appeal was moot as the trial period had already concluded. Regarding the holiday arrangements, the court determined that the request for information did not constitute a final decision on consent, and therefore, the mother had not suffered a significant disadvantage to warrant an appeal at that stage. The court also noted that a subsequent, more encompassing order placing the child indefinitely was a superprovisional measure, not yet subject to appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 308 ZGB, Art. 310 Abs. 1 i.V.m, Art. 314 Abs. 1 i.V.m, Art. 445 Abs. 1 ZGB, Art. 314 Abs. 1 ZGB, Art. 445 Abs. 3 ZGB; Child Placement and Holiday Information Appeal Dismissed: The court found that the placement aspect of the appeal was moot as the trial period had already concluded. Regarding the holiday arrangements, the court determined that the request for information did not constitute a final decision on consent, and therefore, the mother had not suffered a significant disadvantage to warrant an appeal at that stage. The court also noted that a subsequent, more encompassing order placing the child indefinitely was a superprovisional measure, not yet subject to appeal.

Schlagwörter

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Kindesunterbringung Aufenthaltsbestimmungsrecht Widerrufsrecht Sistierung des Besuchsrechts Kindesschutzverfahren Auskunftsverlangen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 308 ZGB
Mai 2022 besteht für die Betroffene eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB.
Art. 310 Abs. 1 i.V.m
am tt.mm.2007, wird vorsorglich bestätigt (Art. 310 Abs. 1 i.V.m.
Art. 314 Abs. 1 i.V.m
Der am 28. August 2024 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter A._____, über ihre Tochter, B._____, geb. am tt.mm.2007, wird vorsorglich bestätigt (Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB).
Art. 445 Abs. 1 ZGB
Cited in the lower court's order, confirming the withdrawal of the mother's right to determine the residence of her daughter.
Art. 314 Abs. 1 ZGB
Cited in the lower court's order, confirming the withdrawal of the mother's right to determine the residence of her daughter.
Art. 445 Abs. 3 ZGB
Cited as part of the legal basis for the appeal period for decisions regarding precautionary measures.
Art. 310 Abs. 1 ZGB
Cited in the lower court's order, confirming the withdrawal of the mother's right to determine the residence of her daughter.
§ 5 Abs. 3 GebührenD
Basis for waiving the levying of costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 314 Abs. 1 ZGB

Cited as the basis for the appeal period for decisions regarding precautionary measures.

Art. 445 Abs. 3 ZGB

Cited as part of the legal basis for the appeal period for decisions regarding precautionary measures.

Art. 310 Abs. 1 ZGB

Cited in the lower court's order, confirming the withdrawal of the mother's right to determine the residence of her daughter.

Art. 314 Abs. 1 ZGB

Cited in the lower court's order, confirming the withdrawal of the mother's right to determine the residence of her daughter.

Art. 445 Abs. 1 ZGB

Cited in the lower court's order, confirming the withdrawal of the mother's right to determine the residence of her daughter.

§ 5 Abs. 3 GebührenD

Basis for waiving the levying of costs.

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Volltext

Obergericht Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz

XBE.2024.56 (KEMN.2024.265) Art. 47

Entscheid vom 3. Oktober 2024

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Donauer

Beschwerde- A._____, führerin […]

Betroffene B._____, Person […] Aufenthaltsort: […]

Vater C._____, [...]

Beiständin D._____, […]

Anfechtungsge- Beschluss des Familiengerichts Muri vom 4. September 2024 genstand

Betreff Platzierung / Änderung einer Massnahme

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:

1. B._____ (nachfolgend: die Betroffene), ist die Tochter von A._____ und des im X._____ wohnhaften C._____. Die Betroffene wohnte bisher mit ihrer Mutter in S._____. Seit 4. Mai 2022 besteht für die Betroffene eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB.

2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. August 2024 beantragte die Beiständin der Betroffenen unter anderem, sie sei für eine Schnupperzeit vom 9. September 2024 bis zum 23. September 2024 superprovisorisch in die H._____ in T._____ sowie (dauerhaft) in eine Jugendwohngruppe zu platzieren, sobald ein entsprechender Platz frei werde. Die Betroffene solle zudem ohne Einwilligung der Kindsmutter mit dem Vater im Herbst 2024 ein bis zwei Wochen Ferien in Z._____ verbringen dürfen (act. 1 ff. in KEMN.2024.265).

2.2. Nach Anhörung der Betroffenen am 26. August 2024 (act. 19 ff.), dem Erlass eines superprovisorischen Beschlusses am 28. August 2024 (act. 22 ff.) und der Anhörung der Mutter am 2. September 2024 (act. 30 ff.) erkannte das Familiengericht Muri mit Beschluss vom 4. September 2024 (in KEMN.2024.265):

" 1.

Der am 28. August 2024 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter A._____, über ihre Tochter, B._____, geb. am tt.mm.2007, wird vorsorglich bestätigt (Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB).

2.

B._____ wird vom 9. September 2024 bis 23. September 2024 im H._____, […], untergebracht.

3.

Die Beiständin wird ersucht, den Transport von B._____ in das H._____ zu organisieren, unter besonderer Berücksichtigung von möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten aufgrund der Erkrankung der Mutter.

4.

Die Beiständin wird im Zusammenhang der beantragen Reisezustimmung ersucht, die konkreten Reisedaten, das Reiseziel und den ID/Reisepass von B._____ (Kopie) einzureichen."

3. 3.1. Gegen diesen ihr am 7. September 2024 zugestellten Beschluss erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. September 2024 (Postaufgabe) Beschwerde. Sie fechte die "Positionen 2 und 4" der "Verfügung" vom 4. September 2024 an.

3.2. Mit Eingabe vom 19. September 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.

3.3. Mit Beschluss vom 25. September 2024 entzog das Familiengericht Muri der Beschwerdeführerin im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffene vorläufig und brachte diese bis auf Weiteres im H._____ in T._____ unter. Die Betroffene und die Beschwerdeführerin wurden zu einer Anhörung am 14. Oktober 2024 vorgeladen.

3.4. Mit Eingabe vom 29. September 2024 (Postaufgabe: 30. September 2024) wies die Beschwerdeführerin auf den Beschluss vom 25. September 2024 hin und erklärte, auch diesen anzufechten.

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:

1. 1.1. Gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen kann innert 10 Tagen nach deren Mitteilung beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 3 ZGB). Superprovisorisch erlassene Massnahmen können hingegen nicht angefochten werden (BGE 139 III 86 E. 1.1.1).

1.2. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

2. 2.1. Die (ursprüngliche) Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Platzierung der Betroffenen zu Schnupperzecken im H._____, T._____, vom 9. September 2024 bis zum 23. September 2024 (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses vom 4. September 2024) sowie gegen den Auftrag an die Beiständin, im Zusammenhang mit den geplanten Ferien der Betroffenen mit ihrem Vater die konkreten Reisedaten und das Reiseziel abzuklären sowie eine Kopie der ID / des Reisepasses einzureichen (Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses vom 4. September 2024).

2.2. Bei Eingang der Beschwerde am 13. September 2024 hatte der Schnupperaufenthalt der Betroffenen im H._____ bereits begonnen und dieser endete zwischenzeitlich am 23. September 2024. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gegenstandslos geworden.

2.3. In Bezug auf die Reisepläne der Betroffenen (Ferien mit ihrem Vater) dienten die bei der Beiständin mit dem angefochtenen Beschluss in Auftrag gegebenen Abklärungen erst der Beschaffung der notwendigen Informationen, damit das Familiengericht darüber entscheiden konnte, ob es anstelle der Beschwerdeführerin die Zustimmung zu dieser Reise erteile. Ein Entscheid über eine solche Zustimmung wurde damit noch nicht gefällt. Die Beschwerdeführerin erleidet durch die Abklärungen zum Reiseziel und zu den Reisedaten keinen wesentlichen Nachteil, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt ein Rechtsschutzinteresse besteht und auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

3. Der Beschluss vom 25. September 2024, mit welchem vorläufig die unbefristete Unterbringung der Betroffenen im H._____ angeordnet wurde, erfolgte erst als superprovisorische Massnahme. Das Bezirksgericht Muri wird diesen Beschluss nach der auf den 14. Oktober 2024 angesetzten Anhörung der Betroffenen sowie der Beschwerdeführerin mit einem (das Verfahren abschliessenden) Entscheid bestätigen, aufheben oder abändern müssen. Erst gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde möglich, nicht schon gegen den erst superprovisorisch erlassenen Beschluss vom 25. September 2024. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. September 2024 richtet, ist daher nicht auf sie einzutreten.

4. Auf die Erhebung von Kosten ist gestützt auf § 5 Abs. 3 GebührenD zu verzichten.

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und auf sie eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.