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XBE.2024.36 • OG AG XBE.2024.36 KI-generiert

Mother's Appeal of Visitation Denied as Premature

Geschäftsnummer XBE.2024.36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a mother's appeal against a family court's decision to deny her request to change a child's visitation arrangements. The appellate court found the appeal inadmissible because it was filed before the mother received the reasoned decision from the lower court, adhering to procedural rules that require a formal, reasoned judgment to be issued and reviewed before an appeal can be formally lodged.

Legislator-Regeste

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Art. 314 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 450 Abs. 3 ZGB; Mother's Appeal of Visitation Denied as Premature: The appellate court found the appeal inadmissible because it was filed before the mother received the reasoned decision from the lower court, adhering to procedural rules that require a formal, reasoned judgment to be issued and reviewed before an appeal can be formally lodged.

Schlagwörter

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Verfahrensüberprüfung Abänderung des Besuchsrechts Sorgerechtsverfahren begründeter Entscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO

The appeal was not entered because the reasoned decision had not yet been issued, which is a prerequisite for filing an appeal.

§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court costs were imposed on the appellant as a result of the outcome of the proceedings.

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Volltext

Obergericht Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz

XBE.2024.36 (KEKV.2023.55) Art. 35

Entscheid vom 4. Juli 2024

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler

Beschwerde- A._____, führerin […]

Vater B._____, […]

Betroffene C._____, Person […]

Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Muri vom 19. Juni 2024

gegenstand

Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:

1. Mit Entscheid vom 19. Juni 2024 (KEKV.2023.55) wies das Familiengericht Muri den Antrag von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf Änderung des Besuchsrechts zwischen C._____, geboren am tt.mm. 2015, sowie B._____ (nachfolgend: Vater) ab.

2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 an das Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, begehrte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 19. Juni 2024 sowie die Neuregelung des Besuchsrechts.

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:

1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde eines aargauischen Familiengerichts wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2. 1.2.1. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB grundsätzlich beschwerdelegitimiert. Allerdings kann gegen einen erst im Dispositiv eröffneten Entscheid zunächst nur die schriftliche Begründung verlangt werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Erst nach Zustellung des begründeten Entscheids kann die Beschwerde eingereicht werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wäre denn auch nur wenig sinnvoll, wenn die mit einem Entscheid nicht einverstandene Partei schon Beschwerde erheben könnte, bevor sie überhaupt von der Begründung erfahren hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Beschwerde begründet einzureichen ist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), was eine umfassende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz bedingt.

Zwar gelten im Bereich des Kindesund Erwachsenenschutz für juristische Laien weniger strenge Anforderungen an die Begründungspflicht, dies entbindet die rechtsuchende Person indes nicht, kurz zu erläutern, wieso sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7085; Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1 m.w.H.). Ohne Konsultation des begründeten Entscheids ist dies nicht möglich.

1.2.2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Ausführungen die schriftliche Begründung des Entscheids vom 19. Juni 2024 bei der Vorinstanz begehrt. Sie nimmt in ihrer Beschwerde indes einzig auf die Prozessgeschichte des ihr im Dispositiv eröffneten Entscheids Bezug. Zudem datiert die Kurzbegründung der Vorinstanz – in welcher explizit darauf hingewiesen wird, dass es sich dabei um keine schriftliche Begründung handelt – vom 26. Juni 2024. Der begründete Entscheid liegt der Beschwerde denn auch nicht bei. Es ist daher offenkundig, dass der begründete Entscheid im Beschwerdezeitpunkt weder existierte noch der Beschwerdeführerin überhaupt eröffnet werden konnte, womit gegen diesen (noch) kein Rechtsmittel zulässig war und folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2. Bei diesem Verfahrensausgang sind gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem Vater sind im vorliegenden Verfahren noch keine Kosten entstanden, womit ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz entscheidet:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.