Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XBE.2024.17 • OG AG XBE.2024.17 KI-generiert

Jurisdiction for Urgent Protective Measures Clarified

Geschäftsnummer XBE.2024.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court declared the requesting authority competent to investigate potential urgent protective measures for an individual and to further clarify its jurisdiction. This decision was made because the individual's current location falls within the requesting authority's district, and in cases of immediate danger, the authority where the person is located is also competent, irrespective of general jurisdictional rules. The court directed the requesting authority to proceed with the necessary assessments, including interviewing the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 444 Abs. 4 ZGB, Art. 444 Abs. 3 ZGB, Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 442 Abs. 2 ZGB, § 41 EG ZGB, § 37 Abs. 3 GOG; Jurisdiction for Urgent Protective Measures Clarified: This decision was made because the individual's current location falls within the requesting authority's district, and in cases of immediate danger, the authority where the person is located is also competent, irrespective of general jurisdictional rules. The court directed the requesting authority to proceed with the necessary assessments, including interviewing the individual.

Schlagwörter

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Eilvorabentscheidungsverfahren Zuständigkeitsbestimmung Asylzuständigkeit Schutzbereich des Patents Ausnahmezustand Notwehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 444 Abs. 4 ZGB

This provision determines which judicial appeal instance decides on the jurisdiction when it remains disputed between two child or adult protection authorities.

§ 41 EG ZGB

This provision, in conjunction with others, designates the Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz as the competent instance for deciding on jurisdiction in the canton of Aargau.

§ 37 Abs. 3 GOG

This provision, in conjunction with others, designates the Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz as the competent instance for deciding on jurisdiction in the canton of Aargau.

§ 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012

This provision, in conjunction with others, designates the Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz as the competent instance for deciding on jurisdiction in the canton of Aargau.

Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau

This provision, in conjunction with others, designates the Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz as the competent instance for deciding on jurisdiction in the canton of Aargau.

Art. 444 Abs. 3 ZGB

This provision is cited as the basis for the unsuccessful exchange of opinions between the authorities before the appeal regarding jurisdiction was filed.

Art. 442 Abs. 2 ZGB

This provision establishes that an authority is also competent at the place where the person concerned is located in cases of urgency, regardless of the usual place of jurisdiction.

Art. 442 Abs. 1 ZGB

This provision is mentioned in the context of establishing competence in cases of urgency, but the court emphasizes competence based on the person's current location (Art. 442 Abs. 2 ZGB).

§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 des Dekrets über die Bezirks- und Kreiseinteilung (DBK) vom 21. September 2010

This provision is used to determine that the municipality of S._____ belongs to the district of Baden, thereby establishing the jurisdiction of the Familiengericht Baden.

§ 24 EG ZPO

This provision states that the proceedings are free of charge.

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Volltext

Obergericht Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz

XBE.2024.17 (Di.2024.8) Art. 16

Entscheid vom 19. März 2024

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor

Gesuchstellerin Bezirksgericht Baden Familiengericht, […]

Gesuchgegnerin Bezirksgericht Aarau Familiengericht, […]

Betroffene A._____, Person […]

Betreff Klärung der Zuständigkeit

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:

1. Am 7. März 2024 (Posteingang: 11. März 2024) erstattete B._____ (nachfolgend: Mutter) betreffend ihren Sohn, A._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm. 1997, beim Familiengericht Baden eine Gefährdungsmeldung.

2. 2.1. Am 11. März 2024 leitete die Gesuchstellerin die Gefährdungsmeldung an das Familiengericht Aarau (nachfolgend: Gesuchgegnerin) weiter, da der Betroffene von März 2020 bis Juni 2023 wirtschaftliche Sozialhilfe der Gemeinde Q._____ bezogen habe und bis zu seinem Wegzug nach unbekannt am 30. Juni 2023 in Q._____ gemeldet gewesen sei.

2.2. Die Gesuchgegnerin retournierte die Gefährdungsmeldung am 13. März 2024 zuständigkeitshalber an die Gesuchstellerin.

2.3. Anlässlich des telefonischen Austausches zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchgegnerin vom 14. März 2024 konnte keine Einigung hinsichtlich der Zuständigkeit erzielt werden.

3. 3.1. Mit Eingabe vom 15. März 2024 an die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau beantragte die Gesuchstellerin, sie sei "unter Kosten und Entschädigungsfolgen" für den Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen betreffend A._____ behördlich für nicht zuständig zu erklären und die Zuständigkeit sei an die Gesuchgegnerin zu überweisen.

3.2. Es wurde keine Stellungnahme der Gesuchgegnerin eingeholt.

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:

1. 1.1. Im Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten gebliebenen Zuständigkeit zweier Kindesoder Erwachsenenschutzbehörden entscheidet gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwerdeinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit. Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m. § 37 Abs. 3 GOG und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts.

1.2. Strittig ist die innerkantonale Zuständigkeit. Die Gesuchstellerin war im Verhältnis zur Gesuchgegnerin als erste Behörde mit dem Fall befasst, weshalb der Antrag nach erfolglosem Meinungsaustausch (Art. 444 Abs. 3 ZGB) zu Recht von ihr eingereicht wurde und die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargaus über die Zuständigkeit zu entscheiden hat (Art. 444 Abs. 4 ZGB).

2. 2.1. Gemäss Gefährdungsmeldung der Mutter des Betroffenen vom 7. März 2024 ist der Betroffene psychisch krank und "droht sogar im Unterbewusstsein mit Selbstmord". Demnach ist Gefahr im Verzug, weshalb – ungeachtet der Zuständigkeit nach Art. 442 Abs. 1 ZGB – auch die Behörde am Ort zuständig ist, wo sich die betroffene Person aufhält (Art. 442 Abs. 2 ZGB). Der Betroffene hält sich nach Angaben seiner Mutter aktuell bei (s)einer Freundin in R._____ (Gemeinde S._____) auf. Die Gemeinde S._____ gehört gemäss § 1 Abs. 1 Ziff. 2 des Dekrets über die Bezirksund Kreiseinteilung (DBK) vom 21. September 2010 (SAR 117.110) zum Bezirk Baden, weshalb auch das Familiengericht Baden zur Behandlung der Gefährdungsmeldung zuständig ist. Demnach ist die Gesuchstellerin gehalten, umgehend zu prüfen, ob und allenfalls welche Massnahmen zur Abwendung einer Selbstoder auch Fremdgefährdung durch den Betroffenen zu treffen sind.

2.2. Soweit die Gesuchstellerin generell die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargaus zur Klärung der Zuständigkeit anruft, ist dieses Gesuch abzuweisen. Vielmehr hat die Gesuchstellerin im Rahmen oder im Nachgang zur Prüfung allfälliger

(Sofort-)massnahmen ihre Zuständigkeit nochmals vertieft zu prüfen. Dabei ist insbesondere der Betroffene anzuhören und zu seinem Lebensmittelpunkt zu befragen.

3. Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO).

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz entscheidet:

1. Es wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin zur Prüfung allfälliger dringender Massnahmen für den Betroffenen sowie zur vertieften Abklärung ihrer Zuständigkeit gemäss den Erwägungen des vorliegenden Entscheids zuständig ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.