Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XBE.2023.79 • OG AG XBE.2023.79 KI-generiert

Guardian Appointment Appeal Dismissed Due to Urgency

Geschäftsnummer XBE.2023.79
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the lower court's decision to withdraw the suspensive effect of an appeal concerning the replacement of a guardian. The original guardian resigned immediately, necessitating a prompt appointment of a successor to ensure continuity of care for the protected person. The court found that this urgency justified the withdrawal of the suspensive effect, and the appeal lacked grounds to contest this decision. The mother's procedural arguments were deemed insufficient to overturn the court's reasoning for immediate action.

Legislator-Regeste

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Art. 398 ZGB, Art. 414 ZGB, Art. 450 Abs. 2 ZGB, Art. 445 Abs. 3 ZGB, Art. 450c ZGB, Art. 445 ZGB; Guardian Appointment Appeal Dismissed Due to Urgency: The original guardian resigned immediately, necessitating a prompt appointment of a successor to ensure continuity of care for the protected person. The court found that this urgency justified the withdrawal of the suspensive effect, and the appeal lacked grounds to contest this decision. The mother's procedural arguments were deemed insufficient to overturn the court's reasoning for immediate action.

Schlagwörter

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Beistandsbestellung Entzug der aufschiebenden Wirkung Rückzugsfiktion fehlende Dringlichkeit stichhaltige Gründe begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose court costs on the party that lost the appeal.

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Volltext

Obergericht Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz

XBE.2023.79 (KEMN.2023.589) Art. 87

Entscheid vom 11. Dezember 2023

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Gloor

Beschwerde- A._____, führerin […]

Betroffene B._____, Person […]

Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 29. September 2023

gegenstand

Betreff Entzug der aufschiebenden Wirkung

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:

1. Für B._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm.1965, besteht eine umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB.

2. 2.1. Mit Schreiben vom 31. August 2023 erklärte C._____, […], als bisheriger Beistand des Betroffenen per sofort von seinem Mandat zurückzutreten.

2.2. Das Präsidium des Familiengerichts Kulm fällte am 29. September 2023 folgenden Entscheid im Dispositiv (KEMN.2023.589):

" 1.

Das Mandat des Beistands C._____ wird infolge Demission per 31. Oktober 2023 beendet. Der Beistand wird unter Verdankung seiner Verdienste aus seinem Amt entlassen.

2.

Der bisherige Beistand wird aufgefordert, den Schlussbericht samt Rechnung per 31. Oktober 2023 bis spätestens 31. Januar 2024 zu erstatten.

3.

Als neue Beiständin wird per 31. Oktober 2023 D._____, […], ernannt.

4.

Die betroffene Person kann innert 10 Tagen die Einsetzung eines anderen Beistandes oder einer anderen Beiständin beantragen, wenn gegen die eingesetzte Person Bedenken bestehen.

5.

Die bestehende Massnahme wird unverändert weitergeführt.

6.

Die neue Beiständin wird aufgefordert, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB).

7.

Die neue Beiständin wird aufgefordert, spätestens alle zwei Jahre zuhanden des Familiengerichts schriftlich Bericht zu erstatten über die Lage des Betroffenen sowie die Ausübung der Beistandschaft.

Der nächste ordentliche Bericht ist per 31. Oktober 2025 zu erstellen und dem Familiengericht bis spätestens am 31. Januar 2026 einzureichen.

8.

Es werden keine Kosten erhoben.

9.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."

3. 3.1. Gegen vorgenannten, dem Betroffenen am 3. Oktober 2023 schriftlich zugestellten Entscheid im Dispositiv erhob die Mutter des Betroffenen, A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und ersuchte darum, den Entscheid des Familiengerichts Kulm aufzuheben bzw. an dieses zurückzuweisen und mit ihr sowie dem bisherigen Beistand zusammen eine Lösung zu finden, die allen Beteiligten gerecht werde.

3.2. Mit Schreiben vom 2. November 2023 nahm das Präsidium des Familiengerichts Kulm zur Beschwerde Stellung und wies insbesondere darauf hin, innert Frist sei bei ihr von keiner Seite ein Motivierungsbzw. Begründungsbegehren eingegangen.

3.3. Mit Eingabe vom 22. November 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei irritiert ob der Aussage, es sei von keiner Seite ein "Motivationsbegehren" eingegangen. Weiter ersuchte sie erneut darum, den Entscheid des Familiengerichts Kulm aufzuheben und erklärte, sie erwarte, dass mit dem bisherigen Beistand eine Weiterführung der Beistandschaft für den Betroffenen vereinbart werde.

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:

1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom

21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist

als der betroffenen Person nahestehende Person zur Beschwerde legitimiert.

1.3.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung des erst im Dispositiv eröffneten Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Kulm vom 29. September 2023, womit betreffend die Beistandschaft für den Betroffenen ein Mandatsträgerwechsel vorgenommen wurde.

1.4. Die Beschwerde gegen den Dispositiventscheid vom 29. September 2023 wurde innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB eingereicht und leidet an keinem Formmangel, weshalb auf diese einzutreten ist.

2. Gemäss Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt die Dringlichkeit des Vollzugs der angeordneten Erwachsenenschutzmassnahme voraus. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person selber bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermag (MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 6 ff. zu Art. 445 ZGB). Im Einzelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). Es sind die Interessen an einem sofortigen Vollzug des Entscheides gegen jene an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen (GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 450c ZGB). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt als vorsorgliche Massnahme, die im summarischen Verfahren zu beurteilen ist. Die Voraussetzungen des Entzugs müssen folglich glaubhaft sein (MA- RANTA, a.a.O., N. 2 und 11 zu Art. 445 ZGB). Ein Beschwerdeverfahren über die aufschiebende Wirkung ist beförderlich durchzuführen und hat nur die Regelung der Verhältnisse für den Zeitraum zwischen der Eröffnung des betreffenden Entscheids und dessen Rechtskraft zum Gegenstand.

3. 3.1. 3.1.1. Zur Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung führte die Vorinstanz in seiner Kurzbegründung aus, dass damit die lückenlose Weiterführung des Mandats gewährleistet sei (S. 3 des angefochtenen Entscheids im Dispositiv).

3.1.2. In der Beschwerde äussert sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass der Betroffene von diesem Entscheid keine Kenntnis hatte, da ihm der Entscheid nicht zugestellt worden sei. Sie als Mutter und neben dem Beistand einzige Bezugsperson des Betroffenen habe dem Familiengericht Kulm am 12. September 2023 mitgeteilt, dass sie mit dem Mandatsträgerwechsel nicht einverstanden sei. Das Gericht habe ihr daraufhin keine Antwort gegeben und ohne ihr Wissen einen neuen Beistand ernannt. Dies zeuge von Arroganz, sie hätte erwartet, dass das Familiengericht Kulm sie über den Mandatsträgerwechsel orientiere. Gestützt auf diese Begründung ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz bzw. Rückweisung an diese Instanz, um mit ihr und dem bisherigen Beistand eine Lösung zu finden, welche allen Beteiligten gerecht werde.

3.1.3. Mit Stellungnahme vom 2. November 2023 erklärte das Präsidium des Familiengerichts Kulm, der bisherige Beistand habe mit Schreiben vom

31. August 2023 mitgeteilt, er trete "per sofort" als Beistand zurück. Dieser sinngemässe Antrag auf Entlassung aus dem Amt sei gutgeheissen und mit Entscheid vom 29. September 2023 in Absprache mit der Wohnsitzgemeinde des Betroffenen per 1. November 2023 eine neue Mandatsträgerin eingesetzt worden. Nachdem der bisherige Beistand sein Mandat "per sofort" zur Verfügung gestellt habe, sei einer allfälligen Beschwerde gegen den Mandatsträgerwechsel die aufschiebende Wirkung entzogen worden, damit die neue Mandatsträgerin den bisherigen Beistand – wie von diesem gewünscht – zeitnah ablösen könne.

3.1.4. Die Beschwerdeführerin bringt mit Eingabe vom 22. November 2023 vor, sie verstehe nicht, dass die Vorinstanz ohne jegliche Kontaktaufnahme mit ihr oder dem bisherigen Beistand einen Entscheid gefällt habe. Zudem habe ihr der bisherige Beistand seine Bereitschaft zur Weiterführung seines Amts zugesichert.

3.2. Mit Schreiben vom 31. August 2023 erklärte der bisherige Beistand, er trete per sofort als Beistand zurück und ersuchte die Vorinstanz, die Regelung seiner Nachfolge im Amt umgehend an die Hand zu nehmen. Mit Blick auf dieses Schreiben ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zwecks lückenloser Weiterführung der Beistandschaft umgehend eine neue Beistandsperson gesucht und einer Beschwerde gegen den Entscheid vom

29. September 2023 die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Auch die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung spräche. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 den Mandatsträgerwechsel an sich beanstandet, ist die Eingabe zumindest sinngemäss als Begründungsbegehren anzusehen und folglich zuständigkeitshalber an das Familiengericht Kulm weiterzuleiten.

5. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 400.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten.

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz entscheidet:

1. Die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen und im Übrigen als sinngemässes Begründungsbegehren zuständigkeitshalber dem Familiengericht Kulm weitergeleitet.

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.