Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XBE.2023.1 • OG AG XBE.2023.1 KI-generiert

Guardian Removed for Failure to Secure Ward's Benefits

Geschäftsnummer XBE.2023.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the lower court's decision to remove a financial guardian due to his failure to promptly apply for supplementary benefits for the ward, which could result in a loss of entitlement. The appellate court found that the previous guardian's inaction, despite multiple reminders, necessitated immediate transfer of financial and administrative responsibilities to a professional guardian. This transfer was deemed urgent and in the ward's best interest, justifying the removal of suspensive effect on the decision, as delaying the application for benefits could cause irreparable harm.

Legislator-Regeste

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Art. 394 ZGB, Art. 395 ZGB, Art. 394 i.V.m, Art. 450 Abs. 2 ZGB, Art. 445 Abs. 3 ZGB, Art. 314 Abs. 1 i.V.m; Guardian Removed for Failure to Secure Ward's Benefits: The appellate court found that the previous guardian's inaction, despite multiple reminders, necessitated immediate transfer of financial and administrative responsibilities to a professional guardian. This transfer was deemed urgent and in the ward's best interest, justifying the removal of suspensive effect on the decision, as delaying the application for benefits could cause irreparable harm.

Schlagwörter

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Vormund Leistungsanspruch vormundschaftliche Angelegenheit nicht wiedergutzumachender Nachteil Rentenpfändung Ergänzungsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 Abs. 2 ZGB

This provision establishes who is entitled to appeal, and the court found the appellant to be legitimately legitimized to appeal.

Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB

This provision concerns the suspensive effect of an appeal, and the court analyzed whether to uphold or deny the suspensive effect.

§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO

These provisions govern the imposition of court costs on the losing party.

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Volltext

Obergericht Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz

XBE.2023.1 (KE.2013.107; KEMN.2022.352) Art. 16

Entscheid vom 22. Februar 2023

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, […]

Betroffene B._____, Person […]

Beistand 1: C._____, […] Beiständin 3: D._____, […] Beiständin 4: E._____, […]

Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 19. Dezember 2022

gegenstand

Betreff Aufschiebende Wirkung

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:

1. 1.1. Mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 10. Juni 2013 wurde die für den Betroffenen B., geboren am tt.mm.1986, bestehende umfassende Beistandschaft aufgehoben und stattdessen eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB für die Bereiche Wohnen, Administration/Rechtsverkehr und Finanzen errichtet, in deren Umfang die Handlungsfähigkeit des Betroffenen aufgehoben wurde. Als Beistandspersonen für die Bereiche Wohnen und Administration/Rechtsverkehr wurden die Eltern des Betroffenen, C. und D., und für den Bereich Finanzen dessen Bruder A. eingesetzt (act. 21 ff. in KEMN.2014.70).

1.2. Nach Einreichung des Rechenschaftsberichts mit Rechnung vom 3. Oktober 2022 (vgl. act. 2 ff. in KEBK.2022.231) stellte die Gerichtspräsidentin in ihrem Schreiben vom 7. November 2022 an den Beistand A. fest, dass der Aufforderung gemäss Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 11. Juni 2019, unverzüglich den Anspruch des Betroffenen auf Ergänzungsleistungen und Krankenkassenverbilligung abzuklären, nicht nachgekommen worden sei, weswegen dem Betroffenen ein mutmasslicher Schaden entstanden sei. Der Beistand A. wurde von der Gerichtspräsidentin aufgefordert, den Betroffenen unverzüglich und soweit möglich rückwirkend für die Auszahlung von Ergänzungsleistungen bei der SVA Aargau anzumelden sowie eine Kopie dieses Antrags samt den beigelegten Dokumenten bis spätestens 21. November 2022 dem Familiengericht Zurzach einzureichen. Für den Fall der Säumnis wurde angedroht, die Führung des Aufgabenbereichs Finanzen einem Berufsbeistand des Kindesund Erwachsenenschutzdienstes (KESD) des Bezirks F. zu übertragen (vgl. act. 12 f. in KEBK.2022.231/232). Der Beistand A. kam der Aufforderung der Gerichtspräsidentin nicht nach und blieb auch nach einer telefonischen Aufforderung am 2. Dezember 2022 (vgl. act. 20 in KEBK.2022.231/232) untätig. Am 19. Dezember 2022 erliess die Gerichtspräsidentin folgenden Entscheid im Dispositiv (vgl. KEMN.2022.352):

" 1.

1.1.

Die für den Betroffenen bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB umfasst unverändert die folgenden Aufgabenbereiche:

a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und B. bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten;

b) B. beim Erledigen der administrativen und rechtlichen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

c) B. beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten, welche über das Taschengeld hinausgehen, zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten – unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen (insbesondere der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft [VBVV, 211.223.11]).

Die Handlungsfähigkeit des Betroffenen bleibt weiterhin im Umfang dieser Vertretung (lit. a – c) aufgehoben.

1.2. Die von der bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB umfassten Bereiche Administration/Rechtsverkehr und Finanzen (Ziff. 1.1., lit. b und c hiervor) werden per Entscheiddatum (und damit per sofort) auf E., Berufsbeiständin, […], übertragen.

1.3. Die Beistände 1 und 3, C. und D., werden im Rahmen der Aufgabe von Ziff. 1.1., lit. a hiervor (Bereich Wohnen) in ihrem Amt bestätigt

2. 2.1. Der bis anhin mit der Vermögenssorge betraute Beistand 2, A., wird per Entscheiddatum aus seinem Amt entlassen.

2.2.

A. wird aufgetragen, den Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Periode vom 1. Januar 2022 bis zum Entscheiddatum zu erstatten und diese dem Familiengericht bis spätestens 28. Februar 2023 unaufgefordert (im Doppel sowie ein Exemplar in loser Form) einzureichen.

2.3.

A. wird aufgetragen, der neuen Beiständin unverzüglich die für die Mandatsführung wesentlichen Akten zu übergeben. Ebenso hat er dem Familiengericht innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids die Ernennungsurkunde zu retournieren.

3. Die Prüfung der für die Perioden 2018/2019 und 2020/2021 erstattete Bericht mit Rechnung erfolgt in einem separaten Verfahren.

4. 4.1. Der neuen Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung oder Aufhebung der Massnahme zu stellen, sollten veränderte Verhältnisse dies erfordern.

4.2. Die Schlussrechnung des bisherigen Beistands 2 gilt als Eingangsinventar für die neue Beiständin.

4.3.

Der neuen Beiständin wird aufgetragen, den ersten ordentlichen Bericht und die Rechnung für die Periode vom Entscheiddatum bis 30. November 2024 zu erstatten und diese dem Familiengericht bis spätestens

28. Februar 2025 unaufgefordert (im Doppel sowie ein Exemplar in loser Form) einzureichen.

5.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

6.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen."

2. 2.1. Gegen diesen ihm am 20. Dezember 2022 zugestellten Entscheid im Dispositiv erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 Beschwerde an die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, vom

19. Dezember 2022 sei wiederherzustellen.

2. A., […], sei weiterhin als Vertretungsbeistand von B., geb. tt.mm.1986, mit Einkommensund Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB eingesetzt zu bleiben.

3. Für die einlässliche Begründung der Beschwerde sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 20. Januar 2023 anzusetzen.

- unter Kostenund Entschädigungsfolge -"

2.2. Nach Gewährung einer Nachfrist von 5 Tagen durch die Instruktionsrichterin, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2023 eine Ergänzung seiner Beschwerdeschrift vom 29. Dezember 2022 ein und führte aus, dass die Prämienverbilligung für den Betroffenen in den Jahren 2016, 2018, 2019, 2020 und 2021 ordentlich angemeldet und bezogen worden sei.

2.3. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 verzichtete die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Zurzach auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung zum Entzug der aufschiebenden Wirkung.

2.4. Die Vorinstanz liess dem Obergericht am 23. Januar 2023 den begründeten

Entscheid vom 19. Dezember 2022 und am 24. Januar 2023 ein an den Beschwerdeführer und die Beistände gerichtetes Schreiben zum weiteren Vorgehen zur Kenntnisnahme zukommen.

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:

1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Verfahrensbeteiligter und nahestehende Person zur Beschwerde legitimiert.

1.3.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung des im Dispositiv eröffneten Entscheids der Vorinstanz vom 19. Dezember 2022, womit der Beschwerdeführer aus seinem Amt entlassen wird und die von der bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB umfassten Bereiche Administration/Rechtsverkehr und Finanzen auf die Berufsbeiständin E. übertragen werden.

1.4. Die Beschwerde gegen den Dispositiventscheid vom 19. Dezember 2022 wurde innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB eingereicht und leidet an keinem Formmangel, weshalb auf diese einzutreten ist.

2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt die Dringlichkeit des Vollzugs der angeordneten Erwachsenenschutzmassnahme voraus. Im Einzelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193

E. 4). Ein Beschwerdeverfahren über die aufschiebende Wirkung ist beförderlich durchzuführen und hat nur die Regelung der Verhältnisse für den Zeitraum zwischen der Eröffnung des betreffenden Entscheids und dessen Rechtskraft zum Gegenstand.

3. 3.1. Zur Begründung der sofortigen Vollstreckbarkeit und dem Entzug der aufschiebenden Wirkung führte die Vorinstanz in ihrer Kurzbegründung aus, dass die neu eingesetzte Berufsbeiständin für die Aufgabenbereiche Finanzen und Administration sofort im Interesse des Betroffenen agieren könne und in dessen Namen ein Gesuch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen bei der SVA Aargau stellen könne, da dem Betroffenen mit jedem Monat der Untätigkeit ein allfälliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen verlustig gehe (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2).

3.2. In der Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei offensichtlich, dass der Betroffene keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Seine effektiven monatlichen Lebenshaltungskosten beliefen sich zwischen monatlich Fr. 750.00 und Fr. 1'000.00. Demgegenüber stehe ein monatliches Einkommen des Betroffenen von Fr. 1'900.00. Eine Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen hätte daher keinen Sinn gemacht und wäre gar rechtsmissbräuchlich gewesen. Es bestehe keine Gefahr eines befürchteten respektive schon eingetretenen Schadens und die Unterstellung eines Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erstaune sehr. Es sei dem Beschwerdeführer und seinen Eltern vielmehr zu danken, dass sie dem Betroffenen eine derart kostengünstige Lebensform anbieten würden, welche ihm ein offensichtlich gut funktionierendes und seinem Wohl dienendes Familienleben ermögliche. Der verfügte Mandatsträgerwechsel liege nicht im Interesse des Betroffenen. Die Einsetzung einer ihm unbekannten Person würde beim Betroffenen zu Stress und einer allfälligen psychischen Entgleisung führen. Auch müsste das dem Betroffenen seitens seiner Familie ermöglichte Lebenshaltungsmodell überdacht werden und künftig eine Vollkostenrechnung in Rechnung zu stellen sein.

3.3. In Bezug auf den Ergänzungsleistungsanspruch des Betroffenen besteht ein dringender Interventionsbedarf: Trotz entsprechenden Aufforderungen seitens des Familiengerichts ist der Beschwerdeführer der unverzüglichen Anmeldung des Betroffenen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht nachgekommen (vgl. act. 12 f. und 20 in KEBK.2022.231/232; act. 51 ff. in KEBK.2018.43). Die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen duldet keinen weiteren Aufschub, da – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mit jedem Monat der Untätigkeit ein allfälliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen verlustig geht. Ob der Betroffene einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, kann daher nur nach einer entsprechenden Anmeldung und konkreten Berechnung eines allfälligen Anspruchs durch die SVA Aargau festgestellt werden. Aufgrund einer ersten Überschlagsrechnung mit dem Berechnungstool der SVA (https://www.ahv-iv.ch) zeigt sich, dass ein Anspruch des Betroffenen auf Ergänzungsleistungen nicht ausgeschlossen ist. Die dem Betroffenen durch die SVA Aargau in der Vergangenheit bis zum 31. Mai 2016 ausbezahlten Ergänzungsleistungen wurden aufgrund der Versäumnisse der damaligen drei Beistände (Beschwerdeführer und Eltern des Betroffenen) wegen Nichteinreichens fehlender Unterlagen eingestellt (vgl. act. 6 in KEMN.2022.352). Ob der Betroffene über diesen Einstellungszeitpunkt hinaus Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt hätte, ist im Rahmen einer Schadensprüfung durch die neue Beiständin festzustellen und gegebenenfalls haftungsrechtlich geltend zu machen.

Mit der Übertragung des Mandats in den Bereichen Administration/Rechtsverkehr und Finanzen auf eine Berufsbeiständin ist daher nicht zuzuwarten. Unter diesen Umständen erweist sich der von der Vorinstanz vorgenommene Entzug der aufschiebenden Wirkung als gerechtfertigt und verhältnismässig, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.

4. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.