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XBE.2021.89 • OG AG XBE.2021.89 KI-generiert

German Child Placement Orders Recognized in Switzerland

Geschäftsnummer XBE.2021.89
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

German court orders for the placement of two children were recognized and declared enforceable by a Swiss court. The Swiss court reasoned that the German court had jurisdiction because the children were in Germany at the time of the orders, and there was no grounds to refuse recognition under the Hague Convention on the Protection of Children. Although the initial enforcement of the orders occurred, the children subsequently absconded from German placement and returned to their mother in Switzerland, but the German court orders remained in effect and could be re-enforced. The Swiss court dismissed the parents' appeal, stating that substantive issues regarding the children's placement and parental contact could only be addressed in German proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 450 Abs. 2 ZGB, Art. 5 HKs, Art. 23 Abs. 2 HKs, Art. 27 HKs, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 23 Abs. 2 HKsÜ; German Child Placement Orders Recognized in Switzerland: The Swiss court reasoned that the German court had jurisdiction because the children were in Germany at the time of the orders, and there was no grounds to refuse recognition under the Hague Convention on the Protection of Children. Although the initial enforcement of the orders occurred, the children subsequently absconded from German placement and returned to their mother in Switzerland, but the German court orders remained in effect and could be re-enforced. The Swiss court dismissed the parents' appeal, stating that substantive issues regarding the children's placement and parental contact could only be addressed in German proceedings.

Schlagwörter

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Kindesunterbringung Haager Übereinkommen Anerkennung und Vollstreckung Kindesschutzverfahren Zuständigkeitsgründe Rückführung des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 450 Abs. 2 ZGB
Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB).
Art. 5 HKs
Folglich seien im internationalen Verhältnis gestützt auf Art. 5 HKsÜ die Gerichte in Deutschland zuständig gewesen, den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.
Art. 23 Abs. 2 HKs
Es sei daher kein Verweigerungsgrund gemäss Art. 23 Abs. 2 HKsÜ zu erkennen.
Art. 27 HKs
2 HKsÜ, aus denen die Anerkennung der deutschen Gerichtsbeschlüsse verweigert werden könnte, sondern sind materieller Natur und dürfen im Anerkennungsund Vollstreckungsverfahren gemäss Art. 27 HKsÜ nicht überprüft werden.
Art. 106 Abs. 1 ZPO
Art. 23 Abs. 2 HKsÜ
The court considered that the arguments raised by the appellants did not constitute grounds for refusing recognition under this provision.
Art. 27 HKsÜ
The court determined that the substantive issues raised by the appellants could not be reviewed in the recognition and enforcement proceedings according to this provision.
Art. 5 HKsÜ
This provision was cited in the lower court's decision to establish jurisdiction of the German courts for the withdrawal of parental authority.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 2 HKsÜ

The court considered that the arguments raised by the appellants did not constitute grounds for refusing recognition under this provision.

Art. 27 HKsÜ

The court determined that the substantive issues raised by the appellants could not be reviewed in the recognition and enforcement proceedings according to this provision.

Art. 5 HKsÜ

This provision was cited in the lower court's decision to establish jurisdiction of the German courts for the withdrawal of parental authority.

§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO

These provisions were applied to impose court costs on the appellants due to the dismissal of their appeal.

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Volltext

Obergericht Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz

XBE.2021.89 (KE.2020.858/859) Art. 5

Entscheid vom 13. Januar 2022

Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerde- A._____, führerin 1

Beschwerde- B._____, führer 2

Betroffene C._____, Person 1

Betroffene D._____, Person 2

Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts E._____ vom 30. November 2021

gegenstand

Betreff Anerkennung / Vollstreckung von Kindesschutzmassnahmen

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:

1. D., geboren am tt.mm.2009, und C., geboren am tt.mm.2013, sind die Kinder der getrennt lebenden A. und B.. Das weitere gemeinsame Kind G. ist nicht in das vorliegende Verfahren involviert.

2. 2.1. Mit Beschluss des deutschen Amtsgerichts F. vom 29. März 2021 wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D. entzogen (vgl. KE.2020.859, act. 66 f.).

2.2. Mit Beschluss des deutschen Amtsgerichts F. vom 14. Oktober 2021 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C. vorläufig entzogen (vgl. KE.2020.858, act. 23 ff.).

3. 3.1. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 ersuchte das deutsche Jugendamt H. auf dem Rechtshilfeweg um "Inobhutnahme" von D. und C., die sich bei ihrer Mutter in Q. aufhielten (Akten KE.2020.858, act. 57 ff.).

3.2. Am 30. November 2021 fällte das Familiengericht E. nach Anhörung der Mutter sowie von D. und C. (vgl. KE.2020.858, act. 208 ff. und 215 ff.) als Kindesschutzbehörde folgenden Entscheid:

" 1.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts F., […], vom 29.03. und 14.10.2021 betreffend die Betroffenen 1 und 2 anerkannt.

2.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts F., […], vom 29.03.2021 und 14.10.2021 betreffend die Betroffenen 1 und 2 werden für vollstreckbar erklärt.

3.

3.1.

In Vollstreckung der Beschlüsse des Amtsgerichts F., […], vom 29.03.2021 und 14.10.2021 werden die Betroffenen 1 und 2 in Obhut genommen und an der deutschen Grenze den zuständigen deutschen Behörden respektive den von ihnen bezeichneten Personen übergeben.

3.2.

Soweit notwendig wird die polizeiliche Vollstreckung durch die Kantonspolizei Aargau angeordnet.

4.

4.1.

Der Mutter wird ihr Reisepass ausgehändigt.

4.2.

Die Reisedokumente der Betroffenen 1 und 2 werden den zuständigen deutschen Behörden übergeben.

5.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

6.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."

3.3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 Beschwerde.

3.4. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 erklärte die Vorinstanz den Verzicht auf eine Stellungnahme und teilte mit, dass der Entscheid am Tag seiner Ausfällung vollstreckt worden sei, C., D. und die Beschwerdeführerin aber bereits wieder unbekannten Aufenthalts und polizeilich ausgeschrieben seien.

3.5. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 reichte die Vorinstanz eine Aktennotiz vom 16. Dezember 2021 mit weiteren Beilagen ein. Daraus geht hervor, dass sich D. und C. mittlerweile wieder bei der Beschwerdeführerin in

Q. aufhalten.

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:

1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB).

1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführer sind als Eltern zur Beschwerde legitimiert.

2. Der angefochtene Entscheid vom 30. November 2021 wurde gleichentags vollzogen und D. und C. wurden an der deutschen Grenze den zuständigen deutschen Behörden übergeben. Soweit sich die Beschwerde gegen die Vollstreckung richtet, besteht damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, und auf die erst nach dem Vollzug des Entscheids eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten.

3.

D. und C. sind aber mittlerweile aus den Institutionen, in denen sie von den deutschen Behörden platziert worden sind, entwichen und halten sich derzeit wieder bei der Mutter in Q. auf. Die deutschen Behörden tolerierten diesen Aufenthalt über den Jahreswechsel unter der Bedingung von Kontrollbesuchen durch Sozialarbeiter und beabsichtigten ihr Verfahren am

6. Januar 2022 mit einem Gespräch mit den Eltern fortzusetzen (vgl. die mit Verfügung vom 17. Dezember eingereichte Aktennotiz der Vorinstanz vom 16. Dezember 2021 sowie das E-Mail des zuständigen deutschen Jugendamts an die Vorinstanz vom selben Tag).

Die Beschlüsse des Amtsgerichts F., mit denen den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D. und C. entzogen wurde und die mit Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurden, stehen jedoch soweit bekannt weiterhin in Kraft und können jederzeit Grundlage eines neuen Vollstreckungsgesuchs der deutschen Behörden bilden. Soweit sich die Beschwerde gegen diese

Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheids richtet, ist den Beschwerdeführern daher ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen.

4. 4.1. Zur Begründung der Anerkennung der genannten deutschen Gerichtsbeschlüsse wird im angefochtenen Entscheid aufgeführt, im Zeitpunkt der Fällung dieser Beschlüsse hätten sich D. und C. in R. (Deutschland) aufgehalten. Folglich seien im internationalen Verhältnis gestützt auf Art. 5 HKsÜ die Gerichte in Deutschland zuständig gewesen, den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Zwar seien vor Erlass der beiden Beschlüsse weder C. noch die Beschwerdeführerin angehört worden. Diese Einschränkung der Verfahrensrechte sei aber rechtmässig gewesen, da gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des deutschen

Amtsgerichts Gefahr in Verzug gewesen sei und folglich von einem dringenden Fall auszugehen gewesen sei. Es sei auch kein Verstoss gegen andere wesentliche Verfahrensgrundsätze oder eine Verletzung des schweizerischen ordre public ersichtlich. Es sei daher kein Verweigerungsgrund gemäss Art. 23 Abs. 2 HKsÜ zu erkennen. Materiell könnten die Beschlüsse im Anerkennungsund Vollstreckungsverfahren nicht überprüft werden. Deshalb seien die Beschlüsse zu anerkennen (E. 7.2. des angefochtenen Entscheids).

4.2. Mit der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie hätten infolge des Vorgehens der deutschen Behörden keinen Kontakt zu ihren Kindern (zum damaligen Zeitpunkt). Sie ersuchen darum, dass die Kindesschutzmassnahmen in der Schweiz durchgeführt werden.

4.3. Damit vermögen die Beschwerdeführer den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts im Anerkennungsund Vollstreckungsverfahren Massgebliches entgegenzusetzen. Die Fragen, wo D. und C. untergebracht bzw. wo allenfalls notwendige Kindesschutzmassnahmen durchgeführt werden (ob bei den Beschwerdeführern, in einem Heim oder einer Pflegefamilie, sei es in Deutschland, in der Schweiz oder in einem anderen Land) und wie sich der persönliche Verkehr zwischen den Beschwerdeführern und ihren Kindern gestaltet, betreffen keine Gründe nach Art. 23 Abs. 2 HKsÜ, aus denen die Anerkennung der deutschen Gerichtsbeschlüsse verweigert werden könnte, sondern sind materieller Natur und dürfen im Anerkennungsund Vollstreckungsverfahren gemäss Art. 27 HKsÜ nicht überprüft werden. Eine Überprüfung dieser Fragen können die Beschwerdeführer nur in den einschlägigen (Rechtsmittel-)Verfahren vor den deutschen Behörden verlangen.

5. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.