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XBE.2021.77 • OG AG XBE.2021.77 KI-generiert

Reporting Person Not Liable for Court Costs in Protective Measures Case

Geschäftsnummer XBE.2021.77
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a report alleging a need for protective measures for another individual due to financial difficulties and health issues. The lower court dismissed the need for protective measures but imposed court costs on the reporting person. The appellate court overturned this decision, reasoning that the reporting person was not informed of the potential cost risk and had not been heard on the matter, and that imposing costs on someone who reports a potential danger is generally not warranted unless there is evidence of malicious intent or procedural abuse, which was not established here.

Legislator-Regeste

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Art. 394 i.V.m, Art. 393 ZGB, Art. 128 Abs. 3 ZPO, Art. 443 Abs. 1 ZGB, Art. 443 ZGB, Art. 108 ZPO; Reporting Person Not Liable for Court Costs in Protective Measures Case: The lower court dismissed the need for protective measures but imposed court costs on the reporting person. The appellate court overturned this decision, reasoning that the reporting person was not informed of the potential cost risk and had not been heard on the matter, and that imposing costs on someone who reports a potential danger is generally not warranted unless there is evidence of malicious intent or procedural abuse, which was not established here.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Haftung der versicherten Person gesundheitliche Risiken Zivilklage Übernommene Krankheitskosten Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 37 Abs. 1 und 2 EG ZGB

Used to waive court costs in the appeal proceedings.

Dispositiv-Ziffer 2. des Entscheids des Familiengerichts B. vom 8. Oktober 2021

This part of the lower court's decision, imposing court fees on the appellant, is replaced.

Art. 128 Abs. 3 ZPO

Mentioned in the reasoning of the lower court as a basis for imposing costs due to potentially malicious procedural conduct, but not directly applied in the final orders of the appellate court.

§ 37 Abs. 1 EG ZGB

Cited as the general rule for imposing court costs in adult protection proceedings, but its application here leads to waiving costs due to special circumstances.

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Volltext

Obergericht Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz

XBE.2021.77 (KE.2021.23; KEMN.2021.255) Art. 29

Entscheid vom 5. April 2022

Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerde- A._____, führer

Betroffene C._____, Person

Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts B._____ vom 8. Oktober 2021

gegenstand

Betreff Kostenbeschwerde betreffend Prüfung einer Massnahme

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:

1. 1.1. Mit Schreiben vom 8. September 2021 (Postaufgabe) erstattete A. beim Familiengericht B. eine Gefährdungsmeldung betreffend C. und erachtete darin die Notwendigkeit für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung aufgrund der allgemeinen Verwirrung des Betroffenen in Geldangelegenheiten, seiner drastischen Überschuldung sowie seiner Krankheiten als gegeben. In seiner Stellungnahme vom 23. September 2021 (Postaufgabe) beantragte der Betroffene C. von der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung abzusehen, da weder ein Schwächezustand noch eine Schutzbedürftigkeit bestehen würden. Das Familiengericht B. fällte in der Folge am 8. Oktober 2021 folgenden Entscheid:

" 1.

Von der Errichtung einer behördlichen Massnahme wird abgesehen.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Antragsteller A. auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

2. 2.1. Gegen diesen ihm am 18. Oktober 2021 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. November 2021 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte, es sei auf die ihm auferlegte vorinstanzliche Entscheidgebühr zu verzichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei nicht darüber informiert worden, dass die Beantragung einer Erwachsenenschutzmassnahme Kosten zur Folge habe, und im Übrigen sei er einkommenstechnisch nicht in der Lage, die Entscheidgebühr zu bezahlen. Nach dem Tod seines Vaters und seiner Schwester sei nun auch seine Grosstante vor Kurzem gestorben, weshalb die Gefährdungsmeldung unter Umständen eine gewisse Trauerreaktion gewesen sei.

2.2. Mit Verfügung vom 12. November 2021 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides.

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:

1. […]

2. Die Vorinstanz begründet die Kostenauflage an den Beschwerdeführer damit, dass er bereits im Februar 2021 die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 und Art. 393 ZGB für den Betroffenen beantragt gehabt habe. Dieser Antrag sei in der Folge mit Entscheid des Familiengerichts B. vom 9. April 2021 (KEMN.2021.29) abgelehnt worden, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer sachfremde Ziele verfolge und weder Schwächezustand noch Urteilsunfähigkeit ersichtlich seien. Auch vorliegend habe sich der Beschwerdeführer auf Erkenntnisse aus dem Strafprozess gestützt, welche noch immer keinen Anlass zur Massnahmeergreifung ergäben. Der Beschwerdeführer habe also auch im vorliegenden Fall davon ausgehen müssen, dass sein Antrag chancenlos sei. Mit Hinweis auf die bösoder mutwillige Prozessführung gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO, welche auch das Verbot der missbräuchlichen Prozessführung umfasse, sei es gerechtfertigt, die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.00 dem Beschwerdeführer als Antragsteller aufzuerlegen.

3. 3.1. Gemäss Art. 443 Abs. 1 ZGB kann jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Die Gefährdungsmeldung kann auch anonym erfolgen. Der Eingang einer Meldung i.S.v. Art. 443 ZGB hat nicht ohne Weiteres die Eröffnung eines Verfahrens zur Folge (MARANTA/AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 37 zu Art. 443 ZGB). Eine Meldung muss konkrete Anhaltspunkte aufweisen, dass Massnahmen des Kindesund Erwachsenenschutzes erforderlich sein könnten, damit die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde ein Verfahren einleiten muss (vgl. BERTSCHI/ MARANTA, FamPra.ch 4/2015, S. 842).

3.2. Für die Regelung des Verfahrens und damit auch der Verfahrenskosten ist das kantonale Recht anwendbar. Gemäss dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) werden in Erwachsenenschutzverfahren die Gerichtskosten in erster Instanz nach Massgabe der auf dem Verursacherprinzip beruhenden Kostenregelung grundsätzlich der betroffenen Person auferlegt, "es sei denn, besondere Umstände rechtfer-

tigen eine andere Verteilung oder den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten" (§ 37 Abs. 1 EG ZGB). Besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigen, liegen namentlich vor, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird (§ 37 Abs. 2 EG ZGB).

3.3. In Anwendung dieser Bestimmung auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als Erstatter der Gefährdungsmeldung die Verfahrenskosten. Dies aufgrund seines chancenlosen Antrags auf Errichtung einer Beistandschaft bei der betroffenen Person.

Die Erstattung einer Gefährdungsmeldung begründet keine Beteiligung am Verfahren (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 14 zu Vorbemerkungen zu Art. 443-450g ZGB). Die Kostenauferlegung gemäss § 37 Abs. 1 EG ZGB auf eine dritte, nicht am Verfahren beteiligte Person ist somit nur im Rahmen von Art. 108 ZPO gestattet (vgl. § 37 Abs. 5 EG ZGB), wenn diese durch ein vorwerfbares Verhalten unnötige Prozesskosten verursacht haben. Dritte sind vor Erlass des Kostenentscheides anzuhören (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, N. 2 zu Art. 108 ZPO).

Offen bleiben kann vorliegend, ob der Beschwerdeführer mit der erneuten Gefährdungsmeldung ein vorwerfbares Verhalten an den Tag gelegt hat, da dieser im vorinstanzlichen Verfahren weder über das Kostenrisiko informiert noch vor Erlass des Kostenentscheides diesbezüglich angehört wurde. Im Hinblick darauf, dass die Erstattung einer Gefährdungsmeldung in der Regel grundsätzlich nicht zu einer Kostenpflicht führt, und der Beschwerdeführer nach Erstattung der ersten Gefährdungsmeldung vom

13. Februar 2021, welche zum Entscheid des Familiengerichts B. vom 9. April 2021 geführt hatte, ebenfalls nicht mit Verfahrenskosten belastet wurde, musste der Beschwerdeführer nicht mit einer Kostenauflage rechnen. Die Vorinstanz hätte im ersten Entscheid vom 9. April 2021 bereits androhen können, dass bei erneuter Gefährdungsmeldung unter denselben Voraussetzungen die Erhebung von Verfahrenskosten vorbehalten werde. Ohne jegliche Information bezüglich des Kostenrisikos, welches von der zweiten Gefährdungsmeldung ausging, rechtfertigt sich die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht, weshalb die Beschwerde gegen die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 2.) gutzuheissen ist.

Vor dem geschilderten Hintergrund und mit Blick darauf, dass im vorinstanzlichen Verfahren von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme für die betroffene Person abgesehen wurde, rechtfertigt sich ein Verzicht auf die Gerichtskosten im Verfahren KEMN.2021.255 (§ 37 Abs. 1 und 2 EG ZGB).

4. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz entscheidet:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 2. des Entscheids des Familiengerichts B. vom 8. Oktober 2021 wie folgt ersetzt:

2.

Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.