Guardianship Not Required for Child's Financial and Health Needs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA child's property management guardianship under Article 325 of the Civil Code is not necessary to secure funding for a placement, ensure health insurance premium payments, or obtain scholarships and premium reductions. The court reasoned that parents are primarily responsible for a child's maintenance, including placement costs and health insurance. If the state covers these costs due to parental non-compliance, the state can directly claim the child's support entitlements. Securing the child's disability pension can also be handled through direct payment to the state. For other administrative tasks like applying for scholarships, an expansion of existing guardianship duties under Article 308 of the Civil Code is sufficient.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 325 Abs. 1 ZGB Es besteht keine Notwendigkeit, für die Sicherstellung der Finanzierung der Platzierung und der IV-Kinderrente, die Gewährleistung der Bezahlung der Krankenkassenprämien sowie die Befugnis der Beistandsperson Stipendien und Prämienverbilligung zu beantragen, eine Kindsvermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 325 ZGB zu errichten.
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for the creation of a child's asset management guardianship, but the court ultimately found it unnecessary in this case.
This provision is mentioned as sufficient for extending the tasks of a guardian to apply for scholarships and premium reductions.
This provision relates to the provisional entry of a construction artisan's lien, and the court discusses its implications for cost allocation in summary proceedings.
This provision concerns the allocation of procedural costs in summary proceedings, particularly in relation to the main proceedings.
This provision addresses exceptions to the general rule on cost allocation in summary proceedings, specifically when a party does not pursue the measure for reasons equivalent to winning the main case.
Volltext
2020 Familienrecht 481
57 Art. 325 Abs. 1 ZGB Es besteht keine Notwendigkeit, für die Sicherstellung der Finanzierung der Platzierung und der IV-Kinderrente, die Gewährleistung der Bezahlung der Krankenkassenprämien sowie die Befugnis der Beistandsperson Stipendien und Prämienverbilligung zu beantragen, eine Kindsvermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 325 ZGB zu errichten.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 30. November 2020, i.S. B. (XBE.2020.66)
Aus den Erwägungen
4.
4.1.
Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 325 Abs. 1 ZGB und eine Rückübertragung der Verwaltung des Kindsvermögens an die Eltern.
4.2.
Gemäss Art. 325 ZGB ist die Verwaltung des Kindesvermögens einem Beistand zu übertragen, wenn dieser Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Diese Massnahme beschränkt sich damit auf Fälle, in welchen mit milderen Massnahmen nicht Abhilfe geboten werden kann – namentlich nicht durch allgemeine Beratung oder durch Weisungen (vgl. BREITSCHMID, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 12 ff. zu Art. 324/325). In Betracht fallen insbesondere Gefahrensituationen infolge umfangreichem Kindesvermögen und Interessenkollisionen betreffend die sorgeberechtigten Eltern.
4.3.
Die Beiständin begründet den Antrag auf eine Kindsvermögensverwaltungsbeistandschaft mit der Sicherstellung der Finanzierung der Platzierung, mit der Gewährleistung der Bezahlung der Krankenkassenprämien sowie mit der Beantragung von Stipendien und Prämienverbilligung.
482 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020
4.4.
Grundsätzlich haben gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB die Eltern für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen zu tragen. Zum Unterhalt des Kindes gehören somit auch die Krankenversicherung sowie die Kosten für die behördliche Fremdplatzierung (FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 20 und
22 zu Art. 276 ZGB).
Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, muss das Gemeinwesen im Falle einer behördlichen Platzierung eines Kindes für dessen Unterhalt aufkommen. Soweit es dies tun muss, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes kraft gesetzlicher Subrogation (Art.
289 Abs. 2 ZGB) auf das Gemeinwesen über. In dieser Situation betrifft die Aufgabe des Beistandes nur die Vorbereitung und Begleitung der Fremdunterbringung im persönlichen Bereich, wofür Art. 308 ZGB die Rechtsgrundlage bietet. Dagegen kann das Gemeinwesen die dem Kind zustehenden Leistungen auf Grund von Art. 289 Abs. 2 ZGB direkt geltend machen, einfordern und für die Zahlung der Unterhaltskosten verwenden. (vgl. FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID/KAMP, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 9 ff. zu Art. 289 ZGB; HEGNAUER, Verwaltung der Einkünfte des Kindes durch Erziehungsbeistandschaft (Art. 308) oder Kindesvermögensbeistandschaft (Art. 325 ZGB), in: ZVW 2/95 S. 50).
4.5.
Nach dem Gesagten ist die Sicherstellung der Finanzierung der Platzierung sowie die Gewährleistung der Bezahlung der Krankenkassenprämien keine Frage der Kindesvermögensverwaltung, weshalb sich diesbezüglich die Errichtung einer entsprechenden Beistandschaft nach Art. 325 ZGB erübrigt.
Auch für die Sicherstellung der IV-Kinderrente, welche dem Beschwerdeführer infolge seiner IV-Berentung zusteht (Art. 35 IVG), fällt die Kindesvermögensverwaltungsbeistandschaft ausser Betracht. Wird der Kindesunterhalt bei einer behördlichen Fremdplatzierung durch das Gemeinwesen erbracht, kann die IV- 2020 Familienrecht 483
Kinderrente gemäss Art. 20 ATSG i.V.m. Art. 1 ATSV direkt dem Gemeinwesen ausbezahlt werden (vgl. AFFOLTER-FRINGELI, Sicherung der Pflegekosten für fremdplatziertes Kind, in ZKE 2016
S. 160 f.)
4.6.
Für die Befugnis der Beiständin, Stipendien und Prämienverbilligung zu beantragen, ist ebenfalls keine Vermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 325 ZGB notwendig. Dafür reicht eine entsprechende Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB aus.
4.7.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist damit eine Errichtung einer Kindsvermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 325 ZGB für D. nicht notwendig. Die von der Vorinstanz noch anzuordnende Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Beiständin gemäss vorstehenden Erwägungen erweist sich als hinreichende Kindesschutzmassnahme. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.
484 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020
B. Sachenrecht
58 Art. 839 ZGB; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO Im Massnahmeverfahren zur vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts werden die Verfahrenskosten im Falle der Prosequierung entsprechend dem Ausgang des Hauptverfahrens verlegt.
Wird die Massnahme nicht prosequiert, sind die Kosten des Massnahmeverfahrens grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen;
eine Ausnahme rechtfertigt sich dann, wenn der Gesuchsteller die Massnahme aus Gründen nicht prosequiert, die im Ergebnis einem Obsiegen im Hauptverfahren gleichkommen (Praxisänderung).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 1. April 2020 (ZSU.2019.126)
Aus den Erwägungen
2.4.3.
Bei der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. BGE 137 III 563 E. 3.4). Wem die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme im Falle der Gutheissung des Gesuchs aufzuerlegen sind, ist umstritten. Gemäss der einen Auffassung sind bei Anordnung der vorsorglichen Massnahme die Gerichtskosten unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im Hauptverfahren einstweilen der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen und dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zuzusprechen für den Fall, dass die gesuchstellende Partei die Klage in der Hauptsache nicht einreicht. Dieser Kostenentscheid wird definitiv, wenn die vorsorgliche Massnahme nicht rechtzeitig prosequiert wird (so etwa Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
2. Aufl. 2016, N. 10.34; Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2016 [HE160142-O] E. 6.1; Entscheid des