Paternity Challenge: Child's Right to Be Heard Requires Guardian Ad Litem
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning the challenge of paternity, the court ruled that the lower court erred by dismissing the action without involving the child. The court emphasized that the child's interests, particularly when the child is not yet of sound mind, cannot be solely entrusted to a legal representative due to potential conflicts of interest; therefore, a guardian ad litem must be appointed. Consequently, the case was remanded for a full proceeding, including the appointment of a guardian for the child and a new decision. Separately, a directive regarding liability cases in child and adult protection outlined the procedure for granting the presumed responsible party the right to be heard and for notifying both the individual and their employer in cases of confirmed financial damage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 260c Abs. 3 ZGB, Art. 260a ZGB, Art. 256 ZGB, Art. 454 ZGB, Art. 411 Abs. 1 ZGB, Art. 313 Abs. 1 ZGB; Paternity Challenge: Child's Right to Be Heard Requires Guardian Ad Litem: The court emphasized that the child's interests, particularly when the child is not yet of sound mind, cannot be solely entrusted to a legal representative due to potential conflicts of interest; therefore, a guardian ad litem must be appointed. Consequently, the case was remanded for a full proceeding, including the appointment of a guardian for the child and a new decision. Separately, a directive regarding liability cases in child and adult protection outlined the procedure for granting the presumed responsible party the right to be heard and for notifying both the individual and their employer in cases of confirmed financial damage.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the simplified procedure in liability cases within child and adult protection.
Volltext
2020 Familienrecht 475
Klagefrist nach Art. 260c Abs. 3 ZGB vorliegt, nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Damit ist die Abweisung einer (nicht vom Kind erhobenen) Klage auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft ohne jedweden Einbezug des Kindes auf beklagtischer Seite, wie sie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorgenommen hat, nicht angängig.
Zu ergänzen bleibt, dass die Wahrung der Interessen des minderjährigen Kindes, solange es – wie die Beklagte 2 im Alter von fünf Jahren – noch nicht urteilsfähig (vgl. 16 ZGB) ist, nicht dem gesetzlichen Vertreter überlassen werden kann. Vielmehr ist ihm wegen möglicher Interessenkollision des gesetzlichen Vertreters ein Beistand zu bestellen (SCHWENZER/ COTTIER, Basler Kommentar, 6. Aufl., 2018, N. 9 zu Art. 260a ZGB und N. 11 zu Art. 256 ZGB; HEGNAUER, a.a.O., N. 91 zu Art. 256 ZGB und N. 112 zu Art. 260a ZGB). Darauf weist die Klägerin in ihrer Berufung (S. 6 unten) zu Recht hin.
Im Lichte der vorstehenden Darlegungen erweist sich die vorliegende Streitsache als in wesentlichen Teilen nicht abgeklärt, weshalb die Berufung im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen und die Sache zur Durchführung eines vollständigen Verfahrens unter Einbezug der beklagten Parteien (die Beklagte 2 unter Bestellung eines Beistands) und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
54 Art. 454 ZGB;
Vorgehen bei Haftungsfällen im Kindesund Erwachsenenschutz mit vereinfachtem Ablauf im Schlichtungsverfahren
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 4. März 2020, i.S. Gemeinde X (XBE.2020.6)
476 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020
Aus den Erwägungen
2.3 Gemäss dem den Familiengerichten vorliegenden Kreisschreiben für Haftungsfälle im Kindesund Erwachsenenschutz mit vereinfachtem Ablauf im Schlichtungsverfahren (Stand:
22. Februar 2019) hat das Familiengericht für den Fall, dass im Rahmen einer Berichtsprüfung ein irreversibler, liquider finanzieller Schaden im Sinne von Art. 454 ZGB eingetreten ist, der mutmasslich schadenverursachenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Familiengericht kann der mutmasslich schadenverursachenden Person Frist zur direkten Schadenerledigung ansetzen, dies hat jedoch nicht im Dispositiv des Prüfungsentscheides zu erfolgen. Ist die mutmasslich schadensverursachende Person eine Berufsbeiständin, hat das Familiengericht nicht nur sie, sondern auch das betroffene Gemeinwesen (Arbeitgeberin) sofort über den Schaden sowie einen allfälligen Regress zu informieren. Ist der Schaden eindeutig, klar und bestimmbar ausgewiesen, und wurde der Schaden nicht bereits beglichen, ist dieser mit folgenden Dokumenten der Justizleitung zu melden:
- Schreiben an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau unter Angabe der notwendigen Daten und einer kurzen Zusammenfassung der Schadensursache
- Prüfungsentscheid mit Rechtskraftvermerk
- Revisionsbericht
- Im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingegangene Stellungnahmen Soweit nicht bereits erfolgt, wird das Familiengericht Y. auf diese Weise vorzugehen haben. Die Gemeinde X. wird sich sodann in einem allfälligen Regressverfahren dagegen wehren können, für den mutmasslichen Schaden in Anspruch genommen zu werden.
55 Art. 411 Abs. 1 ZGB; Abs. 415 Abs. 2 ZGB; Art. 313 Abs. 1 ZGB