Guardianship Termination and Damages Procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court clarified that an ongoing guardianship does not automatically end with the reporting period and its continuation or termination cannot be decided within the simplified procedure of approving a guardianship report. A separate decision by a collegial panel is required for termination, and financial damages discovered during a report audit must be handled by informing the alleged responsible party and their employer, with potential direct settlement or referral to the judiciary if damages are clear and unpaid.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 411 Abs. 1 ZGB; Abs. 415 Abs. 2 ZGB; Art. 313 Abs. 1 ZGB Die Beistandschaft endet nicht mit Ende einer Berichtsperiode gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB, weshalb im Rahmen des Berichtsprüfungsverfahrens nicht über die Weiterführung der Beistandschaft zu entscheiden ist.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to explain that the guardianship does not end with the end of a reporting period, and therefore the continuation of the guardianship is not to be decided within the scope of the reporting review procedure.
Cited as the legal basis for the child and adult protection authority to examine the termination of the guardianship ex officio if the guardianship report provides indications that the measure is no longer necessary.
Cited as the legal basis for the review of the guardian's periodic account.
Volltext
476 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020
Aus den Erwägungen
2.3 Gemäss dem den Familiengerichten vorliegenden Kreisschreiben für Haftungsfälle im Kindesund Erwachsenenschutz mit vereinfachtem Ablauf im Schlichtungsverfahren (Stand:
22. Februar 2019) hat das Familiengericht für den Fall, dass im Rahmen einer Berichtsprüfung ein irreversibler, liquider finanzieller Schaden im Sinne von Art. 454 ZGB eingetreten ist, der mutmasslich schadenverursachenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Familiengericht kann der mutmasslich schadenverursachenden Person Frist zur direkten Schadenerledigung ansetzen, dies hat jedoch nicht im Dispositiv des Prüfungsentscheides zu erfolgen. Ist die mutmasslich schadensverursachende Person eine Berufsbeiständin, hat das Familiengericht nicht nur sie, sondern auch das betroffene Gemeinwesen (Arbeitgeberin) sofort über den Schaden sowie einen allfälligen Regress zu informieren. Ist der Schaden eindeutig, klar und bestimmbar ausgewiesen, und wurde der Schaden nicht bereits beglichen, ist dieser mit folgenden Dokumenten der Justizleitung zu melden:
- Schreiben an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau unter Angabe der notwendigen Daten und einer kurzen Zusammenfassung der Schadensursache
- Prüfungsentscheid mit Rechtskraftvermerk
- Revisionsbericht
- Im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingegangene Stellungnahmen Soweit nicht bereits erfolgt, wird das Familiengericht Y. auf diese Weise vorzugehen haben. Die Gemeinde X. wird sich sodann in einem allfälligen Regressverfahren dagegen wehren können, für den mutmasslichen Schaden in Anspruch genommen zu werden.
55 Art. 411 Abs. 1 ZGB; Abs. 415 Abs. 2 ZGB; Art. 313 Abs. 1 ZGB 2020 Familienrecht 477
Die Beistandschaft endet nicht mit Ende einer Berichtsperiode gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB, weshalb im Rahmen des Berichtsprüfungsverfahrens nicht über die Weiterführung der Beistandschaft zu entscheiden ist.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 20. Mai 2020, i.S. E. (XBE.2020.13)
Aus den Erwägungen
2.2.
Kindesschutzmassnahmen werden in der Regel – wie auch die Beistandschaft im vorliegenden Fall – auf unbefristete Zeit angeordnet. Die Beistandschaft endet – abgesehen von der Beendigung von Gesetzes wegen bei Tod oder Volljährigkeit des verbeiständeten Kindes – mit einem Aufhebungsentscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (vgl. KOKES- Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, N. 4.81 ff.; PETER BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 4 zu Art. 313 ZGB). Sie endet hingegen nicht mit dem Ende einer Berichtsperiode gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB, weshalb bei der Berichtsgenehmigung grundsätzlich auch nicht über die Weiterführung oder Verlängerung der Beistandschaft zu entscheiden werden braucht. Ergeben sich allerdings aus dem Beistandschaftsbericht Hinweise dafür, dass die Massnahme nicht mehr notwendig ist, hat die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB von Amtes wegen die Aufhebung zu prüfen.
2.3.
Für die Prüfung des periodischen Rechenschaftsberichts der Beiständin gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB besteht im Kanton Aargau gemäss § 24 Abs. 1 lit. h EG ZGB eine Einzelrichterzuständigkeit. Über die Aufhebung einer Beistandschaft entscheidet das Familiengericht hingegen mangels Einzelrichterzuständigkeit gemäss Art. 440 Abs. 2 ZGB in einem Kollegium mit drei Richtern.
478 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020
2.4.
Wie in Erwägung 4. des angefochtenen Entscheids korrekt dargelegt wird, konnte im Verfahren betreffend die Genehmigung des Beistandschaftsberichts als Einzelrichterverfahren nicht über die Aufhebung oder Abänderung der Beistandschaft entschieden werden. Das Gleiche gilt spiegelbildlich für die unveränderte Weiterführung der Beistandschaft. Auch darüber konnte die Einzelrichterin im angefochtenen Entscheid nicht entscheiden. Dementsprechend ist
Dispositiv-Ziffer 2. des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufzuheben.
2.5.
Damit läuft die Beistandschaft vorläufig weiter, da sie auf unbefristete Zeit angeordnet worden ist und weder von Gesetzes wegen geendet hat, noch ein Aufhebungsentscheid des dafür zuständigen Kollegiums des Familiengerichts vorliegt. (…)
56 Art. 307 Abs. 3 ZGB Zur Bestärkung der Eltern einen normalen Umgang miteinander zu finden und zu lernen, ihre Konflikte auf Erwachsenenebene zu lösen, ist die Anordnung einer Weisung, den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen, angezeigt und begegnet einer Kindsgefährdung in adäquater Weise, zumal diese Unterstützung die Möglichkeiten einer Beistandsperson übersteigen würde.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 2. Juni 2020, i.S. F. (XBE.2020.21)
Aus den Erwägungen
4.
4.1.