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XBE.2018.8 • OG AG XBE.2018.8 KI-generiert

Municipalities Lack Standing to Appeal Protection Matters Solely on Fiscal Grounds

Geschäftsnummer XBE.2018.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Authorities and municipalities lack standing to appeal decisions concerning child and adult protection matters when their sole grievance relates to the financial consequences of administrative actions, and they have no other legally protected interest beyond fiscal concerns that would be safeguarded by child and adult protection law. The court reasoned that the relevant statute exclusively outlines who can appeal, and it does not grant such rights to authorities or municipalities. Furthermore, a municipality's financial interest does not automatically grant them standing, especially when acting in an official capacity, unless they are directly affected as a private legal entity.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 450 Abs. 2 ZGB Keine Beschwerdelegitimation von Behörden und Gemeinden im Kindes-und Erwachsenenschutzrecht, wenn lediglich die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit angefochten sind und über die finanziellen Folgen hinaus kein rechtlich geschütztes Interesse die Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben tangiert, welches durch das Kindes-und Erwachsenenschutzrecht zu schützen ist.

Schlagwörter

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Legitimation der Gemeinde Beschwerdelegitimation Erwachsenenschutz Steuerrecht rechtlich geschütztes Interesse Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 Abs. 2 ZGB

This provision defines who is legitimized to appeal a decision in child and adult protection law. The court used it to determine that neither authorities nor municipalities have a right to appeal, especially when only financial consequences are contested.

Art. 106 ZPO

This provision relates to the cost risk in case of losing an appeal, and was cited in conjunction with the appeal legitimation rules.

§ 37 Abs. 5 EG ZGB

This provision, related to cantonal implementing law, was cited in conjunction with the appeal legitimation rules and cost risk.

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Volltext

2018 Zivilrecht 359

EMRK), wonach die Gerichtsbehörde in der durch Verfassung, Gesetz oder Verordnung festgelegten Besetzung entscheidet.

Insbesondere auch vor dem Hintergrund der Stellvertretungsregelung unter den Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindesund Erwachsenenschutzes gemäss § 56 Abs. 2 und 3 GOG über die Bezirksgrenze hinaus, würde eine beliebige Änderung der Besetzung des Familiengerichts keinen Sinn machen und käme überdies einer Aushebelung der Regelung über die Spruchkörperbildung gemäss § 55 Abs. 2 GOG gleich.

40 Art. 450 Abs. 2 ZGB Keine Beschwerdelegitimation von Behörden und Gemeinden im Kindesund Erwachsenenschutzrecht, wenn lediglich die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit angefochten sind und über die finanziellen Folgen hinaus kein rechtlich geschütztes Interesse die Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben tangiert, welches durch das Kindesund Erwachsenenschutzrecht zu schützen ist.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 13. April 2018 in Sachen KESD L (XBE.2018.8).

Aus den Erwägungen

2.2.

Gemäss Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist die am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert und gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist zudem legitimiert, wer der betroffenen Person nahe steht und daher geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifiziert werden könnte, da diesfalls ihre Beschwerdelegitimation sich nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB richtet (vgl.

360 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018

Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017, E. 2.3.2. mit weiteren Hinweisen). Ein Dritter ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 S. 7084). Die Geltendmachung dieses eigenen rechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3. mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzung ist mit dem angefochtenen Gegenstand der Beschwerde, der Mandatsentschädigung der Berufsbeiständin, nicht gegeben, weshalb schon deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Es kommt hinzu, dass der Bundesgesetzgeber mit der Regelung in Art. 450 Abs. 2 ZGB für die Kantone verbindlich und abschliessend festgelegt hat, wer gegen einen Entscheid der KESB Beschwerde erheben kann. Weder Behörden noch Gemeinden wird darin ein Beschwerderecht eingeräumt (KESB Beschwerderecht der Gemeinden, Antwort des Bundesrates im Rahmen der Fragestunde vom 8. Dezember 2014, Geschäft 14.5646; Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindesund Erwachsenenschutzrecht – Bericht des Bundesrates vom 29. März 2017, S. 35 ff.). Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt zudem nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Die Legitimation des Gemeinwesens kann somit nicht immer schon dann bejaht werden, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf sein Vermögen hat. Ein Gemeinwesen ist in seinen fiskalischen Interessen grundsätzlich nicht wie ein Privater betroffen, sondern in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger. Ein schützenswertes rechtliches Interesse wäre nach 2018 Zivilrecht 361

der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls nur gegeben, soweit das Gemeinwesen nicht hoheitlich handelt, sondern sich auf dem Boden des Privatrechts bewegt oder als dem Bürger gleichgeordnetes Rechtssubjekt auftritt und durch den angefochtenen staatlichen Akt wie eine Privatperson betroffen wird. Verneint wird hingegen die Legitimation ohnehin, wenn es einzig um die finanziellen Folgen einer Verwaltungstätigkeit geht, welche das Gemeinwesen in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde trifft. In solchen Fällen deckt sich das finanzielle Interesse des Gemeinwesens mit der Frage der richtigen Rechtsanwendung, was zur Legitimation nicht genügt (BGE 138 II 506 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen; MURPHY/ STECK, in: Fachhandbuch Kindesund Erwachsenenschutzrecht, 2016, N 19.32). Ebenso ist ein rechtlich geschütztes Interesse des Gemeinwesens, das durch das Kindesund Erwachsenenschutzrecht zu schützen wäre, nicht ersichtlich (STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Rz. 40 zu Art. 450 ZGB). Anders zu entscheiden würde mit der entsprechenden Begründung zur Beschwerde bedeuten, dass Entscheide mit Bezug auf Mandatsentschädigungen zur Gewährleistung des Beschwerderechts generell dem oder der jeweiligen Arbeitgeber(in) zuzustellen wäre, wenn eine Berufsbeiständin oder ein Berufsbeistand betroffen wäre. Das ist selbstverständlich ausgeschlossen, da die Entscheidzustellung nur für am Verfahren beteiligte Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB und darüber hinaus im Rahmen des kantonalen Einführungsrechts für die Koordinationspersonen auf der Wohnsitzgemeinde gemäss der einschlägigen kantonalen Bestimmung der Einführungsgesetzgebung vorgesehen ist (§ 40 EG ZGB).

41 Art. 450 Abs. 2 ZGB; Art. 106 ZPO; § 37 Abs. 5 EG ZGB Der Beistand/ die Beiständin ist als nahestehende Person zur Beschwerde im Kindesund Erwachsenenschutzrecht legitimiert, trägt dabei aber das Kostenrisiko im Falle des Unterliegens.