Guardian's Right to Appeal and Cost Risk, Municipalities' Limited Appeal Rights, and Jurisdiction over Damages
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal guardian is a closely related party and is therefore legitimately entitled to appeal decisions concerning child and adult protection matters, but they bear the risk of costs if they lose the appeal. The court reasoned that the municipality's right to appeal is limited to situations where it acts as a private party, not when it's financially affected by its own administrative actions in its sovereign capacity. Furthermore, the court clarified that determining legally binding damages caused by a guardian falls under the jurisdiction of the responsible judge, not the child and adult protection authority or its appellate body.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 450 Abs. 2 ZGB; Art. 106 ZPO; § 37 Abs. 5 EG ZGB Der Beistand/ die Beiständin ist als nahestehende Person zur Beschwerde im Kindes-und Erwachsenenschutzrecht legitimiert, trägt dabei aber das Kostenrisiko im Falle des Unterliegens.
Schlagwörter
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to establish that decision notification is only for parties involved in the proceedings.
Cited as a basis for the notification of decisions to parties involved in the proceedings.
Cited in the context of the costs borne by a guardian if they lose a case.
Cited for the notification of decisions to coordination persons at the municipality of residence.
Cited in relation to the costs borne by a guardian if they lose a case.
Cited as the basis for a guardian submitting a final report and account upon termination of their duties.
Cited as the basis for the approval of the final report and account by the adult protection authority.
Cited to establish that the competent judge, not the protection authority, is responsible for determining damages caused by a guardian.
Volltext
2018 Zivilrecht 361
der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls nur gegeben, soweit das Gemeinwesen nicht hoheitlich handelt, sondern sich auf dem Boden des Privatrechts bewegt oder als dem Bürger gleichgeordnetes Rechtssubjekt auftritt und durch den angefochtenen staatlichen Akt wie eine Privatperson betroffen wird. Verneint wird hingegen die Legitimation ohnehin, wenn es einzig um die finanziellen Folgen einer Verwaltungstätigkeit geht, welche das Gemeinwesen in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde trifft. In solchen Fällen deckt sich das finanzielle Interesse des Gemeinwesens mit der Frage der richtigen Rechtsanwendung, was zur Legitimation nicht genügt (BGE 138 II 506 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen; MURPHY/ STECK, in: Fachhandbuch Kindesund Erwachsenenschutzrecht, 2016, N 19.32). Ebenso ist ein rechtlich geschütztes Interesse des Gemeinwesens, das durch das Kindesund Erwachsenenschutzrecht zu schützen wäre, nicht ersichtlich (STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Rz. 40 zu Art. 450 ZGB). Anders zu entscheiden würde mit der entsprechenden Begründung zur Beschwerde bedeuten, dass Entscheide mit Bezug auf Mandatsentschädigungen zur Gewährleistung des Beschwerderechts generell dem oder der jeweiligen Arbeitgeber(in) zuzustellen wäre, wenn eine Berufsbeiständin oder ein Berufsbeistand betroffen wäre. Das ist selbstverständlich ausgeschlossen, da die Entscheidzustellung nur für am Verfahren beteiligte Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB und darüber hinaus im Rahmen des kantonalen Einführungsrechts für die Koordinationspersonen auf der Wohnsitzgemeinde gemäss der einschlägigen kantonalen Bestimmung der Einführungsgesetzgebung vorgesehen ist (§ 40 EG ZGB).
41 Art. 450 Abs. 2 ZGB; Art. 106 ZPO; § 37 Abs. 5 EG ZGB Der Beistand/ die Beiständin ist als nahestehende Person zur Beschwerde im Kindesund Erwachsenenschutzrecht legitimiert, trägt dabei aber das Kostenrisiko im Falle des Unterliegens.
362 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 21. Juni 2018, in Sachen P.S. (XBE.2018.14).
Aus den Erwägungen
[…]
42 Art. 425 ZGB Die rechtsverbindliche Feststellung eines durch den Beistand während der Mandatsführung verursachten Schadens liegt beim für die Verantwortlichkeitsklage zuständigen Richter. Weder die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde noch deren Beschwerdeinstanz ist im Kanton Aargau für die Geltendmachung solcher Verantwortlichkeitsansprüche sachlich zuständig.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 11. Juli 2018, in Sachen C.S. (XBE.2018.33).
Aus den Erwägungen
3.2.
Endet das Amt der Beiständin, so hat diese der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und gegebenenfalls die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Der Schlussbericht dient dabei der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich