Guardianship Costs and Judicial Panel Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that when a private professional guardian is appointed with the same qualifications as a professional guardian, the compensation set by the family court will generally not cover the agreed-upon fee. This difference in cost, analogous to the full costs of a professional guardianship not being covered by compensation, must be borne by the municipality. The court reasoned that it would be unfair to burden the ward with these additional costs, and municipalities should not be favored over those with professional guardianships. Additionally, the court found that a decision by the family court acting as a child and adult protection authority was invalid because the judging panel did not meet the legal requirement of having at least two specialist judges to ensure interdisciplinarity.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 404 ZGB; § 13 V KESR; § 43 Abs. 2 EG ZGB Die nach § 13 V KESR vom Familiengericht als KESB festgesetzte Entschädigung wird in aller Regel das im Rahmen der Auftragserteilung vereinbarte Honorar des privaten Fachbeistands nicht abdecken (analog zu den Vollkosten der Berufsbeistandschaft, welche durch die Entschädigung nicht gedeckt werden). Diese Differenz ist von der Gemeinde zu tragen.
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KI-generiertCited as the legal basis for the compensation set by the family court as KESB.
Cited as the legal basis for the compensation set by the family court as KESB.
Cited as a basis for the municipality to cover the difference in costs.
Cited regarding the composition of the judging body of the family court as a child and adult protection authority.
Cited regarding the composition of the judging body of the family court as a child and adult protection authority.
Volltext
2018 Zivilrecht 355
I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch)
A. Kindesund Erwachsenenschutzrecht
38 Art. 404 ZGB; § 13 V KESR; § 43 Abs. 2 EG ZGB Die nach § 13 V KESR vom Familiengericht als KESB festgesetzte Entschädigung wird in aller Regel das im Rahmen der Auftragserteilung vereinbarte Honorar des privaten Fachbeistands nicht abdecken (analog zu den Vollkosten der Berufsbeistandschaft, welche durch die Entschädigung nicht gedeckt werden). Diese Differenz ist von der Gemeinde zu tragen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 8. März 2018, in Sachen J.H. (XBE.2017.85).
Aus den Erwägungen
3.4.
Anzumerken gilt noch, dass, wenn wie vorliegend ein privater Fachbeistand mit den gleichen Qualifikationen wie ein Berufsbeistand eingesetzt wird, das vom Beistand veranschlagte seinem Gesamtaufwand entsprechende Honorar in der Regel nicht mit der Entschädigung gemäss Art. 404 ZGB i.V.m. § 13 V KESR übereinstimmt. Die nach § 13 V KESR vom Familiengericht als KESB festgesetzte Entschädigung wird in aller Regel das im Rahmen der Auftragserteilung vereinbarte Honorar nicht abdecken (analog zu den Vollkosten der Berufsbeistandschaft, welche durch die Entschädigung nicht gedeckt werden). Diese Differenz ist von der Gemeinde zu tragen, sei es gestützt auf § 43 Abs. 2 EG ZGB oder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung der Gemeinde mit dem privaten Fachbeistand. Es wäre nicht gerechtfertigt, eine Gemeinde in dieser Situation - also wenn die Differenzkosten der verbeiständeten Person überwälzt werden - gegenüber einer Gemeinde mit einer Berufsbeistandschaft zu bevorteilen.
356 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018
39 § 55 GOG; § 56 GOG Im Spruchkörper des Familiengerichts als Kindesund Erwachsenenschutzbehörde haben mindestens zwei Fachrichterinnen bzw. Fachrichter mitzuwirken, um die Interdisziplinarität sicherzustellen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 20. August 2018, in Sachen R.Z. (XBE.2017.99).
Aus den Erwägungen
4.
4.1 In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid sei von einem nicht gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörper gefällt worden, da sich das Familiengericht aus zwei Bezirksgerichtspräsidenten und nur einer Fachrichterin zusammengesetzt habe. […] 4.2.
Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Mit ähnlichen Worten garantiert Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht jeder Person, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Die Garantie aus Art 30 Abs. 1 BV ist nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei jeder Abweichung von der gegebenen Zuständigkeitsordnung, der personellen Zusammensetzung oder der anwendbaren Verfahrensordnung verletzt (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: Verfassungsrecht-