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XBE.2017.79 • OG AG XBE.2017.79 KI-generiert

Child and Adult Protection Cases: CHF 2,000 Base Legal Fee Justified

Geschäftsnummer XBE.2017.79
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In child and adult protection cases, a base fee of CHF 2,000.00 for legal representation is deemed appropriate. This amount reflects the sensitive and complex factual aspects of such cases, while acknowledging that the legal issues are generally less problematic than in average marital protection or preliminary proceedings. The court reasoned that while marital proceedings often involve multiple issues including spousal and child support, child and adult protection cases, despite their factual complexity, are considered simpler due to official investigation principles and comprehensive review by the appellate court, justifying a slightly lower base fee compared to the CHF 2,500.00 awarded for marital cases.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes-und Erwachsenenschutzfällen. Nachdem es sich bei Kindes-und Erwachsenenschutzfällen um in tatsächlicher Hinsicht sensible und eher komplexe Fragen handelt, während rechtlich gesehen in der Regel keine grossen Probleme vorliegen, erscheint –in Anlehnung an die obergerichtliche Praxis, welche für ein durchschnittliches Eheschutz-bzw. Präliminarverfahren eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 veranschlagt (vgl. AGVE 2002 S. 78) –eine solche von Fr. 2'000.00 für angemessen.

Schlagwörter

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Erwachsenenschutzverfahren Kindesunterhalt gesetzliche Vertretung Anwaltskosten Kindesschutz Komplexität des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB
This article concerns the grounds for changing a guardian, and the court ruled that the withdrawal of a municipality from an association does not constitute a valid ground on its own.
§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT
These provisions govern the calculation of attorneys' fees in non-pecuniary disputes, based on the presumed effort and complexity of the case.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT

These provisions govern the calculation of attorneys' fees in non-pecuniary disputes, based on the presumed effort and complexity of the case.

Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB

This article concerns the grounds for changing a guardian, and the court ruled that the withdrawal of a municipality from an association does not constitute a valid ground on its own.

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Volltext

276 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2017

50 Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindesund Erwachsenenschutzfällen.

Nachdem es sich bei Kindesund Erwachsenenschutzfällen um in tatsächlicher Hinsicht sensible und eher komplexe Fragen handelt, während rechtlich gesehen in der Regel keine grossen Probleme vorliegen, erscheint – in Anlehnung an die obergerichtliche Praxis, welche für ein durchschnittliches Eheschutzbzw. Präliminarverfahren eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 veranschlagt (vgl. AGVE 2002 S. 78) – eine solche von Fr. 2'000.00 für angemessen.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 15. November 2017, i.S. L.W. (XBE.2017.79)

Aus den Erwägungen

5.2.1. Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf Vergütung ihrer Parteikosten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren.

Gestützt auf das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (AnwT; SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung einer anwaltlichen Vertretung in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und liegt zwischen einem um bis zu 75% kürzbaren Rahmen von Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT). Dieser Grundbetrag ist grundsätzlich unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den konkret zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen. Die Berücksichtigung des Aufwands erfolgt beim Pauschalhonorar in Form von gezielten Abund Zuschlägen, wenn und soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und sie nicht schon übliche Folge der bei der Festsetzung der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten Schwierigkeit des Falles ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_67/2010 vom 6. September 2010 Erw. 3.3; 5D_78/2008 vom 16. Januar 2009 Erw. 4.2). Eine 2017 Zivilrecht 277

Entschädigung allein nach Zeitaufwand sieht der Anwaltstarif in Zivilsachen nicht vor.

Die mit dem Kindesund Erwachsenenschutz zusammenhängenden sensiblen und eher komplexen Fragen stellen sich hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit in gleicher oder ähnlicher Weise im Rahmen von durchschnittlichen Eheschutzund Präliminarverfahren. Da in letzteren im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren in der Regel viele Einzelpunkte zu behandeln sind mithin neben der Beziehung der Ehegatten auch noch Kinderbelange sowie Unterhaltsbeiträge, rechtfertigt sich für Kindesund Erwachsenenschutzverfahren ein geringerer Ansatz (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.4). Zudem gilt das Verfahren als Einfaches, da die Offizialmaxime sowie der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung kommen und die Beschwerdeinstanz den erstinstanzlichen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend prüft. Dies verringert den mutmasslichen Aufwand entsprechend. Nachdem es sich bei Kindesund Erwachsenenschutzfällen um in tatsächlicher Hinsicht sensible und eher komplexe Fragen handelt, während sich rechtlich gesehen in der Regel keine grossen Probleme aufwerfen, erscheint – in Anlehnung an die obergerichtliche Praxis, welche für ein durchschnittliches Eheschutzbzw. Präliminarverfahren eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 veranschlagt (vgl. AGVE 2002 S. 78) – eine solche von Fr. 2'000.00 für angemessen.

51 Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB Bei Austritt einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverband begründet allein der Austritt als solches kein wichtiger Grund i.S.v.

Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für einen Wechsel des Beistandes; als wichtige Gründe i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB können nur solche in Frage kommen, welche die Beziehung zwischen dem Beistand und der betroffenen Person direkt betreffen.