Child Protection Appeal: Lack of Written Justification for Denying Suspensive Effect Violates Right to be Heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn child protection proceedings, it is incompatible with the constitutional right to be heard to issue a decision denying the suspensive effect of an appeal alongside the main decision without providing a written justification, thereby precluding immediate appeal until a reasoned decision is subsequently delivered. This practice, particularly when it pertains to custody or placement issues and enforcement occurs before the justification is provided, unfairly disadvantages the affected party by preventing timely review of potentially irreversible consequences.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 450c ZGB, Art. 315 Abs. 4 lit. b und Art. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 319 ZPO Die Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zusammen mit dem Hauptentscheid ohne schriftliche Begründung nur im Dispositiv zu eröffnen, so dass dagegen bis zur nachträglichen Zustellung der Begründung der Beschwerdeweg ausgeschlossen wird, ist in Kindesschutzverfahren mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision is cited in the dispositive regarding the suspension of the decision's effect in child protection proceedings.
The provision is cited in the dispositive concerning the appealability of decisions on the suspension of execution.
The provision is cited in the dispositive regarding the conditions for suspending the execution of precautionary measures.
The provision is cited in the dispositive as the legal basis for appealing procedural orders, including those related to the suspension of execution.
Volltext
2016 Zivilrecht 329
I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch)
A. Familienrecht
54 Art. 450c ZGB, Art. 315 Abs. 4 lit. b und Art. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 319 ZPO Die Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zusammen mit dem Hauptentscheid ohne schriftliche Begründung nur im Dispositiv zu eröffnen, so dass dagegen bis zur nachträglichen Zustellung der Begründung der Beschwerdeweg ausgeschlossen wird, ist in Kindesschutzverfahren mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 14. Juni 2016 i.S S. M. (XBE.2016.34).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
In Ziffer 9. des Entscheiddispositivs wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Damit wurde die gesetzliche Regelung, wonach grundsätzlich die aufschiebende Wirkung gilt (Art. 450c ZGB), abgeändert mit der Konsequenz, dass der Entscheid sofort vollsteckbar wurde, schon bevor nachträglich die Begründung zugestellt wird. Damit stellt sich die Frage, wie die Zwangsvollstreckung in der Zeitspanne zwischen der Eröffnung im
Dispositiv und der Zustellung der nachträglichen Begründung überprüft werden kann. Diese Frage stellt sich analog auch für die Vollstreckbarkeit von vorsorglichen Massnahmen insbesondere wenn es um die Regelung der Obhut geht. Allerdings unterscheidet sich die gesetzliche Ausgangslage insofern, als die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen generell keine aufschiebende Wirkung hat und die Vollstreckung ausnahmsweise aufgeschoben werden kann, wenn der
330 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2016 betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b und 315 Abs. 5 ZPO), während in Kindesschutzverfahren generell die aufschiebende Wirkung gilt, die jedoch entzogen werden kann, ohne dass an die Gründe für einen solchen Entzug im Gesetz besondere Anforderungen geknüpft werden (Art. 314 i.V.m. Art. 450c ZGB).
Der ausnahmsweise Aufschub der Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO ist gemäss Art. 319 lit. b ZPO als prozessleitende Verfügung mit Beschwerde anfechtbar, es sei denn, er sei mit superprovisorischer Massnahme gemäss Art.
265 ZPO angeordnet worden, welche allerdings ihrerseits nach Anhörung der Gegenpartei unverzüglich wiederum mit vorsorglicher Massnahme zu überprüfen ist (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Analog dazu handelt es sich auch bei der Anordnung des Entzuges der aufschiebenden Wirkung im Rahmen eines kindesschutzrechtlichen Entscheides um eine vorsorgliche Massnahme, für welche dieselben rechtlichen Voraussetzungen gelten müssen wie für den Aufschub der Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme. Aufgrund dieser rechtlichen Grundlage erscheint es daher mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar, die Anordnung des Entzuges der aufschiebenden Wirkung zusammen mit dem Hauptentscheid im Kindesschutzverfahren ohne schriftliche Begründung nur im Dispositiv zu eröffnen, sodass dagegen bis zur nachträglichen Zustellung der Begründung der Beschwerdeweg ausgeschlossen wird. Das erscheint insbesondere bei jenen Fällen unbillig, bei welchen es wie hier um Fragen der Obhutszuteilung oder der Platzierung geht und die Vollstreckung schon vor der Zustellung der Begründung stattfindet.
55 Art. 176 ZGB Auch wenn Eltern, die ihr Kind während des ehelichen Zusammenlebens je hälftig betreut haben, die gemeinsame Obhut belassen wird, kann ihnen unter Umständen eine Ausdehnung des während des Zusammenle-