Jurisdiction over Guardianship Costs Upon Ward's Relocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhen a ward changes their domicile and a transfer of protective measures to a new authority is necessary, the new municipality is responsible for covering the costs of legal guardianship only from the point at which the new authority appoints a new guardian or confirms the existing one. This approach is justified by practical considerations, such as the difficulty in pinpointing the exact date of a domicile change versus the easily ascertainable date of guardian appointment, and aims to prevent new municipalities from funding guardians without prior involvement.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 404 Abs. 3 ZGB, § 67 Abs. 4 EG ZGB, § 14 Abs. 1 V KESR Wechselt eine verbeiständete Person ihren Wohnsitz und ist infolgedessen die Übertragung der Massnahme an eine neu zuständige Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde nötig, so sind die Kosten der Mandatsführung von der neuen Wohnsitzgemeinde erst auf den Zeitpunkt der Einsetzung eines neuen bzw. der Beibehaltung des bisherigen Beistandes durch die neu zuständige Behörde zu übernehmen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertDetermines when the new municipality of residence is responsible for the costs of mandate management.
Specifies the conditions under which the municipality bears the costs of mandate management.
Regulates the financial responsibility for mandate management costs in specific cases.
Volltext
2015 Zivilrecht 291
I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch)
A. Familienrecht
47 Art. 404 Abs. 3 ZGB, § 67 Abs. 4 EG ZGB, § 14 Abs. 1 V KESR Wechselt eine verbeiständete Person ihren Wohnsitz und ist infolgedessen die Übertragung der Massnahme an eine neu zuständige Kindesund Erwachsenenschutzbehörde nötig, so sind die Kosten der Mandatsführung von der neuen Wohnsitzgemeinde erst auf den Zeitpunkt der Einsetzung eines neuen bzw. der Beibehaltung des bisherigen Beistandes durch die neu zuständige Behörde zu übernehmen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 21. April 2015 in Sachen Gemeinde O. (XBE.2014.57).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Entschädigung und Spesenersatz des Beistandes sind in erster Linie dem Vermögen der betroffenen Person zu belasten (Art. 404 Abs. 1 ZGB). […] Nur für den Fall, dass das Vermögen des Verbeiständeten im Zeitpunkt der Rechnungsablage unter Berücksichtigung der Belastung der Entschädigung den Betrag von Fr. 15'000.00 unterschreitet, trägt die Gemeinde die Mandatsführungskosten des Beistandes (Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 67 Abs. 4 EG ZGB und § 14 Abs. 1 V KESR).
2.2.
[…] 2.3.
Die Regelung, wer für die Kosten der Mandatsführung bei Mittellosigkeit des Verbeiständeten aufkommen muss, wird dem kantonalen Recht überlassen. Die Ausführungsbestimmungen zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht des Kantons Aargau verweisen
292 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015 diesbezüglich lediglich auf "die Gemeinde". Es bleibt somit unklar und ist auslegungsbedürftig, wie die Kosten unter den Gemeinden aufzuteilen sind, insbesondere wenn der Betroffene seinen Wohnsitz wechselt und die Mandatsführung nicht unmittelbar übertragen wird:
Ausgehend vom allgemeinen Anknüpfungspunkt des Wohnsitzes trägt praxisgemäss die Gemeinde, in welcher die betroffene Person Wohnsitz hat, die Kosten der Mandatsführung, soweit die schutzbefohlene Person dazu nicht selber in der Lage ist. Dies unabhängig davon, ob die Gemeinde einen Berufsbeistand stellt oder ein privater Mandatsträger eingesetzt ist. Diese Regelung erscheint grundsätzlich richtig. Dementsprechend geht die Kostentragungspflicht des Gemeinwesens grundsätzlich mit dem Wohnsitzwechsel auf die neue Wohnsitzgemeinde über.
Aus Praktikabilitätsgründen rechtfertigt sich ein Übergang der Kostenpflicht im Falle einer von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde zu übertragenden Massnahme jedoch erst auf den Zeitpunkt der Einsetzung eines neuen bzw. der Beibehaltung des bisherigen Beistandes durch die neu zuständige Behörde. Bis dahin stellt die bisherige Wohnsitzgemeinde den Mandatsträger, weshalb es nahe liegt, dass diese ihn auch finanziert. Hierfür spricht einerseits die häufige Schwierigkeit, den genauen Zeitpunkt eines Wohnsitzwechsels feststellen zu können, während das Datum der Einsetzung des Mandatsträgers durch die neu zuständige Behörde mühelos ermittelbar ist. Andererseits hat sich in der Praxis – trotz teilweise explizit gegenteiliger Gesetzesregelung in anderen Kantonen – kein einheitliches und befriedigendes anderes Vorgehen eingestellt. Auch hat sich gezeigt, dass die Akzeptanz der Kostenübernahme neuer Wohnsitzgemeinden erheblich geringer ist, wenn sie Mandatsträger anderer Gemeinden finanzieren müssen, ohne dabei in irgendeiner Weise involviert zu sein.
In Fällen, in denen bei Wohnsitzwechsel keine Übertragung der Massnahme an eine neu zuständige Kindesund Erwachsenenschutzbehörde erfolgt – insbesondere bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Bezirks – ist für die Finanzierungsfrage hinsichtlich Mandatsführungskosten am Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels anzuknüpfen. 2015 Zivilrecht 293
Insgesamt gilt es zu berücksichtigen, dass ein Wohnsitzwechsel und der daraus resultierende Einsetzungsentscheid eines Mandatsträgers durch die neu zuständige Kindesund Erwachsenenschutzbehörde in der Regel nahe beieinander liegen, da eine Massnahmeübertragung grundsätzlich ohne Verzug zu erfolgen hat (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Ist dies einmal nicht der Fall, stellt das Abstellen auf den Zeitpunkt der Mandatsträgereinsetzung die überzeugendere Lösung dar. Dies gilt im Besonderen bei interkantonalem oder gar internationalem Wohnsitzwechsel, wo es infolge der unterschiedlichen Gesetzesvorgaben schwierig sein dürfte, die Finanzierung einer nicht selber geführten Massnahme durchzusetzen.
48 Art. 416 Abs. 3 ZGB Eltern bedürfen als Beistände ihres volljährigen massnahmebedürftigen Kindes nicht zwingend eines (vorgängigen) schriftlichen Betreuungsvertrages mit der KESB um Miet-, Unterhaltsund Betreuungskosten des verbeiständeten Kindes rechtmässig zu beziehen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 27. Juli 2015 i.S. N. K. (XBE.2015.46).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Auftrag der Beistände und Eltern der Verbeiständeten, dem Gericht eine Betreuungsvereinbarung zur Genehmigung vorzulegen.
[…] 2.2.
Die angefochtene Verpflichtung wird im Entscheid der Vorinstanz damit begründet, hinsichtlich der Miet-, Unterhaltsund Be-