Municipality's Discretion in Guardian Compensation Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed that the municipality is free in organizing the compensation for professional guardians, and it is not the role of the child and adult protection authority to inquire into the municipality's internal payment obligations. The decision clarified that a professional guardian is not entitled to receive additional remuneration from a mandate beyond their salary, and the municipality can collect the fees set by the authority for its own reimbursement. The court also affirmed that corrections to a guardian's periodic account report should only be made sparingly, if they impact the ongoing management of the mandate or the structure of the protective measure in the ward's best interest.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 14 V KESR Die Gemeinde ist in der Entschädigungsorganisation der kindes-und erwachsenenschutzrechtlichen Mandatsträger frei. Es ist nicht Sache der Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde, im Rahmen der Festsetzung der Mandatsentschädigung eines Berufsbeistandes zu prüfen, inwieweit die kostenpflichtige Gemeinde einer allfälligen verbandsinternen Entschädigungspflicht nachgekommen ist.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertEstablishes the right of a guardian to reasonable compensation and reimbursement of necessary expenses from the assets of the person under guardianship.
Specifies that if the assets of the person under guardianship fall below a minimum threshold after deducting compensation, the compensation and expenses are to be borne by the municipality.
Works in conjunction with Art. 404 Abs. 3 ZGB to determine municipal responsibility for compensation and expenses when assets are insufficient.
Determines the municipality's responsibility for compensation and expenses when the assets of the person under guardianship are insufficient.
Allows the municipality to directly remunerate professional guardians and retain compensation and expenses determined by the guardianship authority from the assets of the person under guardianship.
Governs the review of the guardian's periodic report by the guardianship authority.
Volltext
2014 Zivilrecht 317
59 § 14 V KESR Die Gemeinde ist in der Entschädigungsorganisation der kindesund erwachsenenschutzrechtlichen Mandatsträger frei. Es ist nicht Sache der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde, im Rahmen der Festsetzung der Mandatsentschädigung eines Berufsbeistandes zu prüfen, inwieweit die kostenpflichtige Gemeinde einer allfälligen verbandsinternen Entschädigungspflicht nachgekommen ist.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 10. Oktober 2014 in Sachen B. R. (XBE.2014.29).
Aus den Erwägungen
2.3.
Nach Massgabe von Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Unterschreitet das Vermögen der betroffenen Person nach Belastung der Entschädigung den Mindestsatz von Fr. 15'000.00, ist die Entschädigung sowie der Spesenund Auslagenersatz des Beistands von der Gemeinde zu tragen (Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 67 Abs. 4 EG ZGB und § 14 Abs. 1 V KESR). Der Anspruch auf Entschädigung des Beistandes gilt unabhängig davon, ob ein Privatbeistand oder ein Berufsbeistand eingesetzt worden ist. Es wäre allerdings nicht richtig, wenn der Berufsbeistand zusätzlich zu seinem Lohn noch ein Entgelt aus dem geführten Mandat erhält (REUSSER, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 33 zu Art. 404 ZGB). § 14 Abs. 2 V KESR sieht vor, dass die Gemeinde Berufsbeistände selbst besolden und die von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung (Art. 404 Abs. 2 ZGB) sowie Spesenund Auslagenersatz aus dem Vermögen der betroffenen Person für sich vereinnahmen kann. In der Organisationsstruktur
318 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014 der Beistände und deren Finanzierung ist die Gemeinde frei. Sie kann dies insbesondere über einen Verband organisieren.
2.4.
Das Vermögen der Verbeiständeten setzt sich aus einem Privatkontoguthaben bei der RB von Fr. 121.50, einem Freizügigkeitskontoguthaben bei der UBS AG von Fr. 25'663.05 sowie einem PC-Kontoguthaben beim KESD von Fr. 2'711.53 zusammen. Diesen Guthaben stehen Eventualschulden aus Sozialhilfebezügen von Fr. 144'936.00 gegenüber. Verrechnet man die Vermögenspositionen, ergibt sich ein deutlicher Passivsaldo. Die Vorinstanz hat daher zu Recht darauf verzichtet, die Mandatsführungskosten dem Vermögen der Verbeiständeten zu belasten.
Es ist allerdings nicht Sache der Vorinstanz zu prüfen, inwieweit die Gemeinde ihrer verbandsinternen Kostentragungspflicht nachgekommen ist. Diese verwaltungsinterne Angelegenheit ist nicht
Gegenstand des Kindesund Erwachsenenschutzverfahrens.
60 Art. 415 Abs. 2 ZGB Eine Berichtigung des periodischen Rechenschaftsberichts des Beistands ist nur sehr zurückhaltend vorzunehmen – mithin, wenn sie Einfluss auf die weitere Mandatsführung oder die Ausgestaltung der Massnahme hat und damit im (objektiven) Interesse des Verbeiständeten liegt.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 12. November 2014 in Sachen L. F. (XBE.2014.41).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde den Bericht des Beistandes und erteilt oder verweigert die Ge-