Pre-existing Mandates and Adult Protection Law: Interpretation, Costs, and Reporting
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the interpretation of pre-existing documents expressing an incapacitated person's wishes for a designated individual to manage their affairs, and how these interact with new adult protection laws. The court reasoned that if such documents constitute a valid anticipatory mandate, they take precedence over court-appointed measures, and the designated person should be vetted with a higher standard of suitability. The court also addressed cost allocation in adult protection proceedings, determining that in non-contentious matters, the applicant bears the court costs and their own legal expenses, as principles of cost allocation in contentious cases do not apply, and there is no general legal basis for state-funded party compensation. Finally, the court clarified that a final report in an adult protection mandate is informational, not supervisory, and challenges to the assistant's conduct must be pursued through a separate liability claim, not an appeal against the report's approval.
Legislator-Regeste
Amtlich§ 65a Abs. 4 EG ZGB Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung betreffend Parteientschädigung den Kantonen überlassen. Im Kanton Aargau besteht hinsichtlich des Erwachsenenschutzverfahrens grundsätzlich weder im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz noch im subsidiär anwendbaren Recht eine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Staat.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the basis for the cantonal regulation regarding party compensation in adult protection proceedings, establishing that there is generally no legal basis for compensation claims against the state in such cases.
This article is referenced to explain that the final report serves for information and not for reviewing the conduct of the guardian, and that any misconduct of the guardian should be addressed through a claim for liability according to Art. 454 ff. ZGB.
Volltext
314 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014
5. April 2013). In all diesen Dokumenten bringt der heute nicht mehr urteilsfähige Beschwerdeführer den Willen zum Ausdruck, dass im Falle seiner Urteilsunfähigkeit die Beschwerdeführerin über seine persönlichen und finanziellen Angelegenheiten bestimmen soll. Sollte sich eines oder mehrere dieser Dokumente als gültiger Vorsorgeauftrag herausstellen, ginge dieser einer neurechtlichen Massnahme vor und es wäre an die Eignungsvoraussetzungen der Beschwerdeführerin als Vorsorgebeauftragte ein tieferer Massstab anzusetzen als an eine Beiständin bzw. die Beschwerdeführerin wäre nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit als Vorsorgebeauftragte abzulehnen.
Auch wenn ein Vorsorgeauftrag vor dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts keine Wirkungen nach Art. 360 ff. ZGB entfalten konnte – was nicht heisst, dass er nach früherem Recht gar keine Wirkungen hatte – bestand bereits vor dem 1. Januar 2013 die Möglichkeit, einen neurechtlichen Vorsorgeauftrag zu errichten. Dieser ist durch die Erwachsenenschutzbehörde auch im Rahmen der Überführung einer bereits angeordneten Massnahme in eine neurechtliche zu prüfen und auf die Umwandlung der Massnahme allenfalls zu verzichten (Art. 1 Abs. 2 SchlT ZGB; GEISER, in: Fam- Kommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N. 24 zu Art. 14 und 14a SchlT ZGB; WIDMER BLUM, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2012, N. 28 zu Art. 360 ZGB mit weiteren Verweisen; REUSSER, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012 N. 30 f. zu Art. 14 SchlT).
57 § 65a Abs. 4 EG ZGB Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung betreffend Parteientschädigung den Kantonen überlassen. Im Kanton Aargau besteht hinsichtlich des Erwachsenenschutzverfahrens grundsätzlich weder im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz noch im subsidiär anwendbaren Recht eine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Staat. 2014 Zivilrecht 315
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 10. Juni 2014 in Sachen D. S. (XBE.2014.2).
Aus den Erwägungen
4.
4.1.
Der Bund hat auf eine umfassende Verfahrensordnung im Kindesund Erwachsenenschutzrecht – insbesondere auf die Kostenregelung – verzichtet und der kantonale Gesetzgeber gestützt auf die Ermächtigung in Art. 450f ZGB in den §§ 65a und 65b EG ZGB ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen. Daraus geht hervor, dass Verfahren im Kindesund Erwachsenenschutz grundsätzlich kostenpflichtig sind (Beilage 1 zur Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau 11.153, S. 17 f.) bzw. für die Kostenregelung im Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anwendbar sind.
Die Verfahren der Kindesund Erwachsenenschutzbehörden sind, von wenigen hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit zuzuordnen, weshalb die Verteilungsgrundsätze von Art. 106 ZPO nicht anwendbar sind. Diese sind offensichtlich auf das streitige Zweiparteienverfahren zugeschnitten und setzen begriffsnotwendig eine unterlegene Partei voraus. Der am Verfahren beteiligten Behörde kommt aber keine Parteistellung im Sinne der ZPO zu (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2012, N 1.170, S. 68; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005
E. 2.2 zum alten Recht).
Eigene Vorschriften zu den Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält die ZPO nicht, sieht in Art. 98 ZPO indes vor, dass wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten trägt. Die entstandenen Gerichtskosten werden alsdann mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann der Vorschusspflichtige allenfalls auf diese Rückgriff nehmen und eine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 111
316 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014
Abs. 2 ZPO). Im freiwilligen (nichtstreitigen) Verfahren kommt ein solcher Rückgriff nach dem oben Aufgeführten aber nicht in Frage. Es bleibt folglich dabei, dass der Antragsteller die Gerichtskosten übernehmen muss und auch seine Parteikosten selber zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005
E. 2.2). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO Gerichtskosten entstanden sind, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben und diese aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen wären (Art. 107 Abs. 2 ZPO) oder aber unnötige Kosten gemäss Art. 108 Abs. 2 ZPO darstellen würden. Doch selbst in diesen Fällen werden nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Aargau keine Parteientschädigungen zulasten des Kantons ausgerichtet, nachdem in Fällen fehlerhafter Gerichtshandlungen weder die ZPO noch das kantonale Recht eine Rechtsgrundlage dazu kennen (Art. 107 Abs. 2 und 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 22 ff. EG ZPO; vgl. Entscheide der 3. und 5. Zivilkammer des Obergerichts Aargau vom 17. März 2014 [ZSU.2013. 301] E. 8.2, vom
25. Februar 2013 [ZSU.2012.353] E. 3 und vom 17. Februar 2014 [ZSU.2013.328] E. 3).
58 Art. 425 ZGB Anders als die periodische Berichterstattung (Art. 415 ZGB) dient der Schlussbericht (Art. 425 ZGB) der Information und nicht der Überprüfung der Mandatsführung. Die Behörde genehmigt den Schlussbericht, soweit er der Informationspflicht genügt. Die Mandatsführung durch den Beistand kann daher nicht Gegenstand einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts sein. Allfällige Verfehlungen des Beistandes sind auf dem Weg der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 30. Juni 2014 in Sachen Y. M. (XBE.2014.11).