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XBE.2013.74 • OG AG XBE.2013.74 KI-generiert

Jurisdiction over Minor Placement Appeals: Administrative vs. Civil Court

Geschäftsnummer XBE.2013.74
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In cases involving the placement of minors for mental health treatment, the administrative court has jurisdiction if the appeal concerns the placement itself. However, if the appeal primarily challenges the revocation of parental custody and the underlying conditions for placement, not the placement itself, then the civil court is responsible. This distinction arises from the specific legal provisions governing such appeals.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 425 ZGB Verstirbt eine verbeiständete Person, ist deren Todestag Stichtag für die Schlussrechnung des Beistandes. Allfällige nach diesem Datum vorgenommene vermögensrelevante Handlungen wie die Bezahlung von Heimkosten –selbst wenn diese auf erbrachte Dienstleistungen während der Mandatszeit zurückzuführen sind –sind nicht in die Schlussrechnung zu integrieren, sondern gegebenenfalls in einer zusätzlichen Übergaberechnung abzulegen.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsfragen rechtlicher Status des Minderjährigen Geistige Gesundheit Gesuch an eine Behörde Kindesunterbringung Entziehung der elterlichen Gewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

2014 Zivilrecht 311

I. Zivilrecht

A. Familienrecht

54 § 65d und § 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB Für Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringungen von minderjährigen Personen zur Behandlung einer psychischen Störung ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB). Richtet sich die Beschwerde in solchen Fällen inhaltlich lediglich gegen die Aufhebung der elterlichen Obhut und damit gegen die materiellen Voraussetzungen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, nicht aber gegen die Unterbringung des Kindes, ist indes das Zivilgericht des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, zuständig (§ 65d EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 11. November 2013 in Sachen D. M. (XBE.2013.86).

55 Art. 425 ZGB Verstirbt eine verbeiständete Person, ist deren Todestag Stichtag für die Schlussrechnung des Beistandes. Allfällige nach diesem Datum vorgenommene vermögensrelevante Handlungen wie die Bezahlung von Heimkosten – selbst wenn diese auf erbrachte Dienstleistungen während der Mandatszeit zurückzuführen sind – sind nicht in die Schlussrechnung zu integrieren, sondern gegebenenfalls in einer zusätzlichen Übergaberechnung abzulegen.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 5. Dezember 2013 in Sachen J. H. (XBE.2013.74).

312 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014

56 Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB Bei der Eignungsprüfung der vorsorgebeauftragten Person ist nicht der gleich hohe Massstab anzusetzen wie bei Mandatsträgern behördlicher Massnahmen.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 3. April 2014 in Sachen H. S. und J. S. (XBE.2013.108).

Aus den Erwägungen

4.3.

Aus den Vorakten geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer auf Hilfe angewiesen ist. Zu prüfen gilt es aber zunächst, ob von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme abgesehen werden kann, weil der Beschwerdeführer für den Fall seiner Hilfsbedürftigkeit rechtzeitig vorgesorgt hat und die bezeichnete Person gewillt und in der Lage ist, die erforderlichen Unterstützungsund Hilfeleistungen ausreichend zu erbringen bzw. angemessen sicherzustellen.

Das neue Recht legt grossen Wert auf die Subsidiarität des staatlichen Eingriffs, wonach behördliche Massnahmen nur anzuordnen sind, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person nicht ausreichend durch die Familie oder Dritte sichergestellt werden kann oder von vornherein nicht ausreicht. Zusätzlich werden behördliche Massnahmen notwendig, wenn eine Person urteilsunfähig wird und keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen wurde bzw. die Massnahmen von Gesetzes wegen (Art. 374 ff. ZGB) nicht genügen (Art. 389 ZGB). Auch wenn die Zweiteilung zwischen eigener privater Vorsorge einerseits und behördlichen Massnahmen andererseits im neuen Recht zentral ist, lassen sich die Institutionen nicht vollständig trennen. Eine gewisse staatliche Kontrolle ist auch bei der eigenen und privaten Vorsorge notwendig, um das mit dem Erwachsenenschutzrecht bezweckte Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). So hat die Erwachsenenschutzbehörde insbesondere bei Vorsorgeaufträgen zu