Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XBE.2013.65 • OG AG XBE.2013.65 KI-generiert

Foster Care Payments Not Requiring Official Approval

Geschäftsnummer XBE.2013.65
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In cases involving foster care payments, the court clarified that such agreements are not subject to the same regulatory oversight as child support contracts, meaning they do not require official approval. Disputes over foster care payments must be resolved through standard civil proceedings. Furthermore, when parental custody is officially revoked, the parents lose their right to determine the child's care, education, and residence, making the foster parents and the public entity the contractual parties concerning the child.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 401 Abs. 1 ZGB; Wenn von der betroffenen Person eine Vertrauensperson vorgeschlagen wird, ist diesem Vorschlag gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB nachzukommen, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die vorgeschlagene Person die geeignetste unter mehreren möglichen Betreuungspersonen ist. Die Erwachsenenschutzbehörde ist verpflichtet, die betroffene Person auf das Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen, und begeht eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie dies unterlässt. Das neue Recht gewichtet das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person stärker als das bisherige.

Schlagwörter

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Familienpflege Kindesunterhalt Betreuungsvertrag Zahlungsmittel Vertragspartei begleitetes Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 423 Abs. 1 OR

The defendant appropriated the benefit of debt repayment by the plaintiff.

Art. 423 Abs. 2 OR

The defendant is obliged to repay the plaintiff based on the enrichment.

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Volltext

370 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013

Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 276 ZGB nicht. Abmachungen über das Pflegegeld sind daher nicht Unterhaltsverträge im Sinne von Art. 287/288 ZGB und bedürfen keiner behördlichen Genehmigung (CYRIL HEGNAUER, in: Berner Kommentar, Band II, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, 1997, N. 8 und 20 zu Art. 294 ZGB). Ein allfälliger Rechtsstreit über Bestand, Umfang oder Inhalt des Pflegegeldes ist demzufolge auf dem ordentlichen Zivilprozessweg auszutragen (KARIN ANDERER, Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung der Pflegeeltern, in: Schriften zum Sozialversicherungsrecht, 2012,

N. 99, S. 35). Auf die Beschwerde ist somit mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.

2.3.

Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass die Kindsmutter durch die behördliche Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB) ihre Befugnis über die Pflege, Erziehung und das Aufenthaltsrecht des Kindes zu bestimmen verloren hat. Vertragsparteien des Pflegevertrags sind daher die Pflegeeltern W. und das Gemeinwesen (ROELLI/ MEULI-LEHNI, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

2. Auflage 2012, N. 2 zu Art. 294 ZGB; KARIN ANDERER, a.a.O.,

N. 272 ff., S. 97 f.).

65 Art. 401 Abs. 1 ZGB;

Wenn von der betroffenen Person eine Vertrauensperson vorgeschlagen wird, ist diesem Vorschlag gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB nachzukommen, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die vorgeschlagene Person die geeignetste unter mehreren möglichen Betreuungspersonen ist. Die Erwachsenenschutzbehörde ist verpflichtet, die betroffene Person auf das Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen, und begeht eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie dies unterlässt. Das neue Recht gewichtet das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person stärker als das bisherige.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 11. November 2013 in Sachen I. S. und S. S. (XBE.2013.65). 2013 Zivilrecht 371

B. Obligationenrecht

66 Art. 419 und Art. 422 OR, Art. 423 OR Echte Geschäftsführung ohne Auftrag verneint. Der Beklagte hat die Zahlung seiner Schulden durch die Klägerin widerspruchslos akzeptiert und sich den aus der Schuldentilgung gegenüber den ursprünglichen Gläubigern entsprungenen Vorteil, die Entschuldung ihnen gegenüber, angeeignet (Art. 423 Abs. 1 OR). Es ist offensichtlich, dass der Beklagte durch diesen Vorteil im Umfang der klägerischen Bezahlung bereichert ist. Gestützt auf Art. 423 Abs. 2 OR ist er damit zur Rückzahlung an die Klägerin verpflichtet.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 14. August 2013 i.S. D.D.M. ca. A.E. (ZVE.2012.68).

Sachverhalt

Die Klägerin forderte mit ihrer Klage vom Beklagten die Rückzahlung des von ihr an die Gläubiger des Beklagten bezahlten Betrages von Fr. 14'714.75 zuzüglich Zins. Sie stützte ihren Anspruch vor Bezirksgericht auf die Schuldübernahme gemäss Art. 176 OR. Die Vorinstanz wies die Klage vollumfänglich ab. Dagegen erhebt die Klägerin Berufung.

Aus den Erwägungen

2.2.

2.2.1.

(…)

Die Klägerin machte erstmals in der Berufung geltend, ihr Anspruch stütze sich auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf ungerechtfertigte Bereicherung. Da sie sich für diese neue rechtliche Be-