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XAU.2023.1 • OG AG XAU.2023.1 KI-generiert

Father's Recusal Request Properly Denied

Geschäftsnummer XAU.2023.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to hear a request for recusal from the juvenile court judges, finding that the father's status as a practicing attorney within the court's jurisdiction did not automatically disqualify the entire bench. The court held that only a majority or all of the court's members being in recusal would warrant a transfer to another court, and the present case only alleged personal and business connections for some judges, not for the specialized judges who had already participated in the case. Therefore, the recusal request was deemed procedurally improper for the higher court to consider.

Legislator-Regeste

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Art. 440 Abs. 2 ZGB, § 19 Abs. 1 lit. e EG ZPO, § 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO; Father's Recusal Request Properly Denied: The court held that only a majority or all of the court's members being in recusal would warrant a transfer to another court, and the present case only alleged personal and business connections for some judges, not for the specialized judges who had already participated in the case. Therefore, the recusal request was deemed procedurally improper for the higher court to consider.

Schlagwörter

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verspätetes Ausstandsbegehren Verneinung der Zuständigkeit persönliche Anhörung Zeugnisverweigerungsrecht elterlicher Konflikt Trennungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs. 1 lit. e EG ZPO

Cited as the basis for the court's decision not to enter the merits of the recusal request because the conditions for the higher court deciding on the recusal of a majority or the entirety of the members of a district court division were not met.

§ 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO

Cited to explain how the recusal request should be re-filed if the presidents persist in their request, indicating the competent body to decide on the recusal of individual members of a collegial court.

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Volltext

Obergericht Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz

XAU.2023.1 (KE.2022.391; KEMN.2022.585) Art. 7

Entscheid vom 12. Januar 2023

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Schwarz

Gesuchstellerin Familiengericht F._____, […]

Betroffene A._____, Person […]

Gegenstand Ausstandsbegehren

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:

1. Mit Eingabe vom 9. September 2022 ersuchte B. das Familiengericht F. um die Errichtung einer Beistandschaft für ihren Sohn A., geboren am tt.mm.2013. In der Folge eröffnete das Familiengericht F. ein Kindsschutzverfahren (KEMN.2022.585); insbesondere hörte Fachrichter D. den Kindsvater am 9. November 2022 und die Kindsmutter am 30. November 2022 persönlich an.

2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 stellten die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Familiengerichts F. sinngemäss ein Ausstandsgesuch und ersuchten darum, das Verfahren an ein anderes Bezirksgericht zu übertragen.

Zur Begründung führten sie aus, der Kindsvater sei ein im Sprengel des Familiengerichts F. praktizierender und wohnender Rechtsanwalt. Die per

1. Januar 2023 für vorliegendes Verfahren neu zuständige Gerichtspräsidentin sowie die verbleibenden Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten seien mit dem Kindsvater sowohl persönlich als auch geschäftlich verbunden.

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:

1. Voraussetzung für die Übertragung eines Verfahrens an ein anderes Gericht durch die Justizleitung ist gemäss § 51 Abs. 2 GOG (alternativ zur hier nicht zur Debatte stehenden ausserordentlichen Geschäftslast), dass mehrere oder sämtliche Richterinnen und Richter (beziehungsweise Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber) des an sich zuständigen Gerichts im Ausstand sind.

2. Über den Ausstand der Präsidentin oder des Präsidenten und einzelner Mitglieder eines Kollegialgerichts entscheidet das Gericht unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO). Über den Ausstand einer Abteilung des Bezirksgerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet das Obergericht (§ 19 Abs. 1 lit. e EG ZPO). Innerhalb des Obergerichts ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz für Ausstandsbegehren betreffend Mitglieder der Familiengerichte in ihrer

Funktion als Kindesund Erwachsenenschutzbehörde zuständig (Anhang 1, Ziff. 5 Abs. 7 lit. d Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau).

3. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde fällt ihre Entscheide (vorbehältlich der hier nicht einschlägigen Einzelzuständigkeiten) mit mindestens drei Mitgliedern (Art. 440 Abs. 2 ZGB). Das Familiengericht als Abteilung des Bezirksgerichts (vgl. § 50 Abs. 1 GOG) setzt sich in seiner Funktion als Kindesund Erwachsenenschutzbehörde aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten sowie Fachrichterinnen oder Fachrichtern zusammen (§ 55 Abs. 2 GOG). Die Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindesund Erwachsenenschutzes, die in Volloder Teilpensen tätig sind, können stellvertretend als Präsidentinnen und Präsidenten der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde eingesetzt werden (§ 56 Abs. 2 GOG). Zudem besteht auch die Möglichkeit, nebenamtliche Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindesund Erwachsenenschutzes beizuziehen (§ 55 Abs. 2 GOG).

4. Vorliegend wird der Ausstand sämtlicher Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Familiengerichts F. geltend gemacht, nicht aber der Fachrichterinnen und Fachrichter. Alleine der Umstand, dass der Kindsvater in anderen Verfahren vor dem Familiengericht F. als Rechtsanwalt auftritt, stellt weder für die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten noch für die Fachrichterinnen und Fachrichter einen Ausstandsgrund dar, denn auch in jenen anderen Verfahren sind die Gerichtsmitglieder zur Unparteilichkeit gegenüber den Parteien wie auch den Parteivertretern verpflichtet. Entsprechend lässt sich daraus allein weder eine Freundschaft zum Kindsvater noch ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem ableiten. Inwieweit die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des Familiengerichts F. darüber hinaus mit dem Kindsvater "persönlich als auch geschäftlich verbunden sind" bzw. wie häufig und welcher Art die persönlichen Kontakte zu ihm sind, ergibt sich aus der Eingabe des Bezirksgerichts nicht. Jedenfalls werden für die Fachrichterinnen und Fachrichter keine solchen persönlichen Verbindungen vorgebracht; Fachrichter D. ist in diesem Verfahren auch bereits tätig geworden.

5. 5.1. Damit liegt nicht ein Fall von § 19 Abs. 1 lit. e EG ZPO vor, in welchem das Obergericht über den Ausstand einer Abteilung des Bezirksgerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder zu entscheiden hätte. Auf das sinngemässe Ausstandsgesuch ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

5.2. Sollten die Präsidentinnen und Präsidenten an ihrem Ausstandsgesuch festhalten, werden sie dieses vielmehr gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO an das Familiengericht als Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (zusammengesetzt aus einer ausserordentlichen Besetzung aus Fachrichterinnen und Fachrichtern, allenfalls unter Beizug einer nebenamtlichen Fachrichterin oder eines nebenamtlichen Fachrichters) stellen müssen, welches darüber unter Ausschluss der Gerichtspräsidentin bzw. des Gerichtspräsidenten zu entscheiden hätte. Sollte ein solches Ausstandsgesuch gutgeheissen werden, wäre der Spruchkörper gestützt auf § 56 Abs. 2 GOG durch eine Fachrichterin oder einen Fachrichter zu komplettieren, der oder die stellvertretend als Präsidentin oder Präsident wirken würde, möglicherweise ebenfalls zusätzlich unter Beizug einer nebenamtlichen Fachrichterin oder eines nebenamtlichen Fachrichters.

Die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz erkennt:

1. Auf das mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.