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SV.1998.50003 • SVWG AG SV.1998.50003 KI-generiert

Insurance Must Cover Necessary Mitigation Efforts, Not Business Interruption

Geschäftsnummer SV.1998.50003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that an insurance provider must compensate for necessary damage mitigation measures that reduced the insured's overall loss, even if the provider did not order them. However, the provider is not obligated to cover mitigation measures aimed at reducing business interruption losses, as business interruption is not a covered loss. The court reasoned that the duty to mitigate damages primarily benefits the insurer, therefore, the insurer must cover necessary mitigation expenses. Expenses for measures that reduced business losses, however, are not compensable because business losses themselves are not covered.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebäudeversicherung, Brandschaden: Schadenminderungsmassnahmen. - Notwendige Schadenminderungsmassnahmen, welche den vom AVA zu vergütenden Schaden reduzierten, sind vom AVA auch dann zu entschädigen, wenn es die Schadenminderungsmassnahmen nicht in Auftrag gab. - Dagegen sind Schadenminderungsmassnahmen, welche den Betriebsschaden reduzieren, vom AVA nicht zu vergüten, da es den Betriebsschaden als solchen nicht zu ersetzen hat.

Schlagwörter

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Schadensminderungspflicht Betriebsunterbrechungsversicherung Versicherer Versicherungsleistung Versicherungsgesellschaft Schadensversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 38 Abs. 2 GebVG

Used to establish the insured's duty to mitigate damages and to derive the insurer's obligation to reimburse necessary mitigation measures.

§ 3 GebVG

Used to determine that business interruption damages are not covered by the insurer.

§ 48 lit. a GebVG

Mentioned as a potential basis for reducing compensation if the insured is grossly negligent in failing to mitigate damages, but not directly applied in the final order.

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Volltext

2000 Entschädigungsfestsetzung 511

I. Entschädigungsfestsetzung

121 Gebäudeversicherung, Brandschaden: Schadenminderungsmassnahmen.

- Notwendige Schadenminderungsmassnahmen, welche den vom AVA zu vergütenden Schaden reduzierten, sind vom AVA auch dann zu entschädigen, wenn es die Schadenminderungsmassnahmen nicht in Auftrag gab.

- Dagegen sind Schadenminderungsmassnahmen, welche den Betriebsschaden reduzieren, vom AVA nicht zu vergüten, da es den Betriebsschaden als solchen nicht zu ersetzen hat.

Aus einem Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz vom 29. Juni 2000 in Sachen U. H. gegen AVA.

Aus den Erwägungen

...3.6. Der Beschwerdeführer fordert vom AVA den Ersatz der zur Schadenminderung notwendig gewordenen Miete von Elektroanlagen (...). Das AVA stellt sich auf den Standpunkt, nur die Kosten solcher Schadenminderungsmassnahmen entschädigen zu müssen, welche von ihm in Auftrag gegeben worden seien.

Gemäss § 38 Abs. 2 GebVG muss der Versicherte alles zur Verminderung eines Schadens Notwendige tun. Weder im GebVG noch in der GebVV oder im Schätzungsreglement findet sich aber eine Bestimmung über die Kostentragung von Schadenminderungsmassnahmen. Unterlässt der Versicherte Schadenminderungsmassnahmen, wächst folglich der Schaden, so hat das AVA eine ebenso grössere Entschädigung zu entrichten, es sei denn, die Unterlassung der Schadenminderungsmassnahmen können dem Versicherten als grobe Fahrlässigkeit angelastet und ihm die Entschädigung gestützt auf § 48 lit. a GebVG bis zu zwei Dritteln gekürzt werden. Bei nicht

512 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgese... 2000 grobfahrlässiger Unterlassung der Schadenminderungsmassnahmen darf e contrario trotz unterlassener Schadenminderung keine Entschädigungskürzung erfolgen. Damit zeigt sich, dass das Erfordernis der Schadenminderung primär im Interesse des AVA statuiert wurde, so dass aus dem Grundsatz "in maiore minus" (Schlussfolgerung vom Grösseren auf das Kleinere) die Pflicht des Versicherers abzuleiten ist, notwendige Schadenminderungsmassnahmen zu vergüten. Demzufolge hängt die diesbezügliche Entschädigungspflicht des AVA nicht davon ab, ob es die Schadenminderung in Auftrag gegeben hat oder nicht. Im Übrigen werden die effizientesten Schadenminderungsmassnahmen in der Regel noch während des Brandes selbst ergriffen, so dass nicht einzusehen wäre, dass ausgerechnet diese vom AVA nicht entschädigt werden sollten, ist eine Auftragerteilung hier doch schon zeitlich nicht möglich.

Aus § 38 Abs. 2 GebVG ist abzuleiten, dass nur diejenigen Schadenminderungsmassnahmen zu vergüten sind, welche notwendig waren und die Vergrösserung des vom AVA zu vergütenden Schadens verhinderten. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Rechnung (...) betrifft offenbar Provisorien zur Weiterführung des Betriebes unmittelbar nach dem Schadensfall (...). Diese dienten damit der Verminderung des Betriebsschadens. Der Betriebsschaden wird gemäss § 3 GebVG vom AVA aber ohnehin nicht vergütet, so dass das AVA nach dem oben Gesagten auch nicht gehalten ist, Massnahmen zu dessen Verminderung zu entschädigen.

(...) 2000 Entschädigungsfestsetzung 513

122 Gebäudewasserversicherung. Versicherte Kosten für Leckortung und Grabarbeiten bei schadhaften Leitungen.

- Leistungskürzungsgründe sind vom Versicherungsamt zu beweisen (Erw. 2.2.1.1.).

- Schuldhafte Verletzung von Sorgfaltspflichten als Leistungskürzungsgrund im vorliegenden Fall (Hauszuleitung ausserhalb des Gebäudes)

verneint (Erw. 2.2.1.2.).

Aus einem Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz vom 16. August 2000 in Sachen Ehegatten L. gegen AVA.

Aus den Erwägungen

1.1. Im Kanton Aargau besteht ein Obligatorium für Feuerund Elementarschäden, ausgestaltet als Versicherungsmonopol zugunsten der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt (vgl. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 15. Januar 1934 [GebVG] in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung; SAR 673.100). Die Anstalt betreibt ohne Versicherungsmonopol eine freiwilllige Gebäudewasserversicherung (§ 8 GebVG), wobei das Versicherungsverhältnis in der regierungsrätlichen Verordnung über die Gebäudewasserversicherung (GWVV; SAR 673.151) vom 13. November 1996 geregelt ist. Ergänzend zu diesen Bestimmungen sind diejenigen des GebVG sowie des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 (SR 221.229) heranzuziehen (vgl. § 8 Abs. 4 GebVG und § 17 GWVV).

1.2. - 1.3. (...)

2.1. In der Gebäudewasserversicherung mitversichert sind als Nebenleistungen namentlich die Kosten der Leckortung sowie die mit der Leitungsreparatur zusammenhängenden Grabarbeiten (Freilegung und Wiedereindeckung). Die Ersatzpflicht erfasst auch Leitungen ausserhalb des Gebäudes, soweit sie nur dem versicherten Gebäude dienen und soweit der Versicherte dafür den Unterhalt zu