Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SST.2024.277 • OG AG SST.2024.277 KI-generiert

Applicant v. State: Appeal for Increased Detention Compensation Dismissed

Geschäftsnummer SST.2024.277
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal seeking increased compensation for prolonged detention. The applicant claimed over 115,000 Swiss Francs for 576 days of extended custody, arguing for a daily rate of 200 Francs. The court, however, found that the applicant had been lawfully detained for the majority of his sentence and that any subsequent extended detention of 127 days, while potentially warranting compensation, was not as severe as claimed. The court reasoned that the applicant's claimed limitations on social and professional life were largely a consequence of his underlying offenses and the lawful therapeutic measure, not solely the brief period of extended detention. Consequently, the court upheld the lower court's award of 3,810 Francs, based on a daily rate of 30 Francs, and ordered the applicant to bear the costs of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 429 StPO, Art. 431 Abs. 1 StPO, Art. 431 Abs. 2 StPO, Art. 421 Abs. 1 StPO, Art. 429 Abs. 2 Satz; Applicant v. State: Appeal for Increased Detention Compensation Dismissed: The applicant claimed over 115,000 Swiss Francs for 576 days of extended custody, arguing for a daily rate of 200 Francs. The court, however, found that the applicant had been lawfully detained for the majority of his sentence and that any subsequent extended detention of 127 days, while potentially warranting compensation, was not as severe as claimed. The court reasoned that the applicant's claimed limitations on social and professional life were largely a consequence of his underlying offenses and the lawful therapeutic measure, not solely the brief period of extended detention. Consequently, the court upheld the lower court's award of 3,810 Francs, based on a daily rate of 30 Francs, and ordered the applicant to bear the costs of the appeal.

Schlagwörter

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Haftentschädigung staatliche Entschädigung Fristen Verlängerung der Ausschaffungshaft Beschwerdelegitimation Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to determine the allocation of costs for the appeal proceedings based on the parties' success and failure.

Art. 416 StPO

Determines the applicability of provisions on procedural costs to criminal proceedings, including those involving subsequent judicial decisions.

Art. 391 Abs. 2 StPO

Used to prevent the modification of the lower court's decision to the detriment of the appellant when only the appellant appealed.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Used to determine that the appellant lacked the necessary legally protected interest in amending the challenged decision because the separate assertion of compensation in a further independent subsequent proceeding was not permissible.

Art. 365 Abs. 3 StPO

Cited as the correct appeal against a decision of a court of first instance that was an independent subsequent decision.

Art. 363 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for the competence of the district court to make independent subsequent decisions.

Art. 431 Abs. 2 StPO

Used to establish the entitlement to compensation for excessive detention ('Überhaft') when the permissible detention period is exceeded and the excessive deprivation of liberty cannot be offset against sanctions for other offenses.

Art. 431 Abs. 1 StPO

Cited as a basis for entitlement to compensation in cases of unlawful detention.

Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO

States that the criminal authority must decide on compensation in the final decision, not in proceedings for independent subsequent decisions.

Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario

Used to establish that the appellant, having lost the appeal, is not entitled to compensation for his privately retained counsel.

Art. 421 Abs. 1 StPO

States that the criminal authority must decide on compensation in the final decision, not in proceedings for independent subsequent decisions.

Art. 408 Abs. 1 StPO

In conjunction with Art. 437 Abs. 2 StPO, used to determine the start of the five-year period for judicial review of the measure.

Art. 436 Abs. 1 StPO

Used in conjunction with Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario to deny compensation for private legal counsel due to the appellant's failure in the appeal.

Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO

Cited as the basis for ordering the written procedure.

Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB

Establishes the five-year period for judicial review of the measure.

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the legal notice regarding the possibility and requirements for lodging a complaint with the Federal Supreme Court.

Art. 95 ff. BGG

Cited in the legal notice regarding the grounds for lodging a complaint with the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited in the legal notice regarding the possibility and requirements for lodging a complaint with the Federal Supreme Court.

Art. 78 BGG

Cited in the legal notice regarding the possibility and requirements for lodging a complaint with the Federal Supreme Court.

Art. 44 Abs. 1 BGG

Cited in the legal notice regarding the possibility and requirements for lodging a complaint with the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the legal notice regarding the requirements for lodging a complaint with the Federal Supreme Court, including the content of the appeal brief and attached documents.

Art. 81 BGG

Cited in the legal notice regarding the legitimacy requirements for lodging a complaint with the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2024.277 (NA.2024.9; StA.2023.2471)

Urteil vom 14. November 2025

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann

Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt B._____, […]

Gesuchs- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Gegenstand Haftentschädigung

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Das Bezirksgericht Aarau sprach den Gesuchsteller mit Urteil ST.2017.227 vom 14. März 2018 der mehrfachen Pornografie schuldig, verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, rechnete die ausgestandene Untersuchungshaft von 84 Tagen an, ordnete eine stationäre Massnahme sowie ein Tätigkeitsverbot von 10 Jahren an und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände.

1.2. Das Obergericht rechnete auf Berufung des Gesuchstellers hin – nach teilweise erfolgtem Rückzug – mit Urteil SST.2018.165 vom 15. August 2018 die Untersuchungshaft sowie den vorzeitigen Massnahmenvollzug von insgesamt 590 Tagen an die Freiheitsstrafe an und stellte in den Übrigen Punkten die Rechtskraft fest.

1.3. Das Bezirksgericht Aarau verlängerte in einem selbständigen nachträglichen Verfahren mit Beschluss NA.2023.3 vom 31. August 2023 die stationäre Massnahme um zwei Jahre und ordnete den Verbleib des Gesuchstellers in der mit Verfügung vom 2. August 2023 angeordneten Sicherheitshaft an.

1.4. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies auf Beschwerde des Gesuchstellers hin mit Entscheid SBK.2023.277 vom

19. Dezember 2023 den Antrag um Verlängerung der stationären Massnahme ab und ordnete die umgehende Haftentlassung an.

2. 2.1. Mit beim Bezirksgericht Aarau eingereichten Gesuch vom 17. Juni 2024 beantragte der Gesuchsteller eine Genugtuung für Überhaft vom 22. Mai 2022 bis 19. Dezember 2023 à Fr. 200.00 pro Tag, insgesamt Fr. 115'200.00, nebst Zins zu 5 % ab mittlerem Verfall.

2.2. Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2024 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass einzig Überhaft hinsichtlich der strafprozessualen Sicherheitshaft vom

2. August 2023 bis 19. Dezember 2023 vorliege, wofür Fr. 50.00 pro Tag als Genugtuung angemessen sei.

2.3. Das Bezirksgericht Aarau sprach in einem selbständigen nachträglichen Verfahren mit Beschluss NA.2024.9 vom 21. November 2024 dem Gesuchsteller eine Genugtuung für Überhaft vom 15. August 2023 bis

19. Dezember 2023 [à Fr. 30.00 pro Tag] von Fr. 3'810.00 nebst Zins zu

5 % ab dem mittleren Verfall zu.

3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2024 beantragte der Gesuchsteller, ihm sei eine Genugtuung für Überhaft vom 22. Mai 2022 bis

19. Dezember 2023 à Fr. 200.00 pro Tag von Fr. 115'200.00 nebst Zins zu

5 % ab mittlerem Verfall zuzusprechen, die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und er sei gemäss einzureichender Honorarnote für die Aufwendungen der Verteidigung zu entschädigen.

3.2. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet.

3.3. Der Gesuchsteller reichte am 28. Februar 2025 die schriftliche Berufungsbegründung ein.

3.4. Mit Berufungsantwort vom 7. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Ein Anspruch auf Genugtuung kann bei ungerechtfertigter (Art. 429 StPO), rechtswidriger (Art. 431 Abs. 1 StPO) oder Überhaft (Art. 431 Abs. 2 StPO) bestehen. Im Fall von Untersuchungsund Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO; «überlange Haft», vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.2). Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafund Massnahmenantritt sind an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB – wie vorliegend eine stationäre therapeutische Massnahme – grundsätzlich anzurechnen (BGE 141 IV 236 Regeste). Die Strafbehörde prüft den Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 ff. StPO von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und

zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 20218 E. 2.3 sowie 7B_190/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 3.2). Auch wenn Art. 429 ff. StPO nach dem Wortlaut primär auf eine beschuldigte Person zugeschnitten sind, gelten diese auch für andere Personen mit beschuldigtenähnlicher Stellung in besonderen Verfahrensarten. Es sind dies insbesondere etwa Personen, gegen die sich ein Verfahren bezüglich eines nachträglichen richterlichen Entscheids (Art. 363 f. StPO) richtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_190/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 3.1).

1.2. Als allgemeine Regel hat im Einklang mit der Schweizerischen Strafprozessordnung zu gelten, dass die Strafbehörde im Endentscheid – und nicht in einem Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO – über die Entschädigung der beschuldigten Person zu befinden hat (Art. 421 Abs. 1 StPO; Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Unterlässt sie dies, so hat sich der Beschuldigte dagegen auf dem Rechtsmittelweg zu wehren (vgl. BGE

144 IV 207 E. 1.3.2 sowie E. 1.7).

1.3. Allerspätestens mit Prüfung des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.277 vom 19. Dezember 2023 hätte dem bereits damals durch den gleichen Anwalt vertretenen Gesuchsteller auffallen müssen, dass trotz Nichtverlängerung der stationären Massnahme nach Ablauf der angeordneten Dauer keine Genugtuung zugesprochen worden war. Dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller wäre der Rechtsmittelweg offen gestanden, um sich zur Wehr zu setzen. Die Rechtskraft des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen als (End-)Entscheid umfasst auch die Frage der Entschädigung. Hätte der Gesuchsteller aber auf dem Rechtsmittelweg geltend machen können, dass ihm für die Überhaft keine Genugtuung zugesprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_190/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.3), hätte er dies auch tun müssen, während ein (neues) Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden für solche Fälle nicht vorgesehen ist (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 207 E. 1.8 f.). Nicht vergleichbar ist die vorliegende Konstellation betreffend eine stationäre Massnahme mit dem vom Gesuchsteller angeführten Fall, der dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.232 vom 27. Oktober 2022 zugrunde gelegen ist. In jenem Fall handelte es sich um eine ambulante Massnahme, wo die Frage eines infolge Überhaft zustehenden Entschädigungsbzw. Genugtuungsanspruchs erst abhängig von dem mit der Behandlung einhergehenden Freiheitsentzug ex post beurteilt werden konnte (BGE

145 IV 359), und zwar im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.9, nicht publ. in: BGE 145 IV 359).

Mithin hätte die Vorinstanz die Zulässigkeit eines (weiteren) selbstständigen nachträglichen Verfahrens prüfen und verneinen müssen. Ist die (separate) Geltendmachung einer Genugtuung in einem (weiteren) selbständigen nachträglichen Verfahren nicht zulässig, so fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und dem Gesuchsteller hinsichtlich einer Erhöhung der Genugtuung am erforderlichen rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Es ist nicht von Nichtigkeit auszugehen (vgl. statt vieler; BGE

145 IV 197 E. 1.3.2; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3), da das Bezirksgericht Aarau als Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, grundsätzlich für selbstständige nachträgliche Entscheide (vgl. Art. 363 Abs. 1 StPO) zuständig gewesen wäre. Nachdem nur der Gesuchsteller Berufung erklärt und die Staatsanwaltschaft auf ein Rechtsmittel verzichtet hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO), so dass es bei der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung sein Bewenden hat.

2. 2.1. Im Übrigen wäre die Berufung abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre:

Die Fünfjahresfrist für eine gerichtliche Überprüfung der Massnahme (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB) begann vorliegend mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Obergerichts vom 15. August 2018 (Art. 408 [Abs. 1] StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO) und endete am 14. August 2023 (vgl. statt vieler: BGE 145 IV 65 E. 2.7.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2024 vom 3. April 2024 E. 3.1). Aus der grundsätzlichen Anrechnung von Untersuchungsund Sicherheitshaft auf stationäre Massnahmen können keine Rückschlüsse für die Dauer einer Massnahme gezogen werden (BGE 141 IV 236 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.6, nicht publ. in: BGE 145 IV 359). «Anrechnung» ist nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der freiheitsentziehenden Massnahme um die Dauer des anzurechnenden Freiheitsentzugs, sondern im Zusammenhang mit einer allfälligen Entschädigung zu verstehen (BGE 145 IV 65 E. 2.3.4). Genauso wenig können Rückschlüsse aus einer Anrechnung eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs für die Dauer einer Massnahme gezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2024 vom 3. April 2024 E. 4.2).

Es lag somit ab dem 15. August 2023 bis zur Entlassung aus der Sicherheitshaft per 15. Dezember 2023 zwar formell ein strafprozessualer Hafttitel vor. Da die stationäre Massnahme nicht verlängert wurde und auch sonst keine Anrechnung an eine andere Sanktion erfolgen kann, besteht für diese Überhaft von 127 Tagen grundsätzlich ein Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO.

2.2. Der Gesuchsteller befand sich vom 3. Januar 2017 bis 15. Dezember 2023 gesamthaft samt vorgängiger Untersuchungshaft sowie vorzeitigem Massnahmenvollzug während 2'538 Tagen in Haft. Die Haft war bis und mit dem

14. August 2023 und damit während 2'415 Tagen bzw. 6 ½ Jahren der besonders erschwerend ins Gewicht fallenden, ersten Haftzeit gerechtfertigt sowie nicht übermässig. Wenn auch jeder Freiheitsentzug eine schwere Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt und das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen – und selbst da aussergewöhnliche Umstände vorbehalten – von Fr. 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung ausgeht, entsprechen degressive Tagessätze der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2 f.). Angesichts der sehr langen, gerechtfertigten sowie nicht übermässigen Haftdauer, der damit einhergehenden erheblichen Haftgewöhnung und der mit zunehmender Haftdauer abnehmenden Unbill erscheint auch im Vergleich zur anfänglichen strengen Untersuchungshaft für die letzten

127 Tage ein Tagessatz von Fr. 50.00 als angemessen.

In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen Umstände wie Beschränkungen betreffend Kommunikation, Besuche sowie Urlaub vor, was den Aufbau einer Beziehung verunmöglicht habe. Der Gesuchsteller übersieht, dass diese Beschränkungen hauptsächlich Ausfluss seiner Delinquenz bzw. der damit zusammenhängenden rechtmässigen stationären Massnahme als solches sowie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. § 65 ff. SMV), und nicht auf die letztlich als übermässig zu qualifizierende Haft von 127 Tagen zurückzuführen sind. Der Gesuchsteller belässt es denn auch weitgehend bei Behauptungen, die sich so aus den eingereichten Beilagen nicht ergeben. Dass entsprechender Kontakt zwar beschränkt, aber nicht verunmöglicht wurde, zeigt sich anhand der vom Gesuchsteller eingereichten «Vereinbarung zur Online-Partnersuche» (Beilage 2). Daraus ergibt sich, dass die Beschränkungen im Hinblick auf eine Analyse einer möglichen Deliktsrelevanz erfolgt sind. Dass dem nicht so gewesen wäre, behauptet weder der Gesuchsteller noch wäre dies ersichtlich. Diese geltend gemachten Beschränkungen datieren denn auch alle vor dem 14. August 2023. Mithin ist weder behauptet noch ohne weiteres davon auszugehen, dass der Gesuchsteller überhaupt aussichtsreiche Kontakte gehabt hätte und wenn, ob sich diese wegen den letzten

127 Tagen Überhaft nicht für ihn positiv weiterentwickelt haben, zumal mögliche Gründe für Fehlschläge zahlreich sind. Schliesslich belässt es der Gesuchsteller auch hinsichtlich der angeblichen Behinderung der beruflichen Integration bei blossen Behauptungen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller während der stationären Massnahme eine Ausbildung zum Gärtner absolvieren und im Sommer 2024 abschliessen

konnte, wo er denn auch bis zur Entlassung arbeiten konnte. Überdies zeigt der Gesuchsteller mit der generellen Abnahme der Berufschancen im Alter und der Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt aufgrund der langjährigen rechtmässigen stationären Massnahme selber allgemein mögliche und bei ihm vorliegende Gründe für eine eingeschränkte Aussicht bei Stellenbewerbungen auf. Dass er die im Schreiben ans Amt für Justizvollzug vom

9. September 2023 (Beilage 4) erwähnte Stelle aufgrund der Überhaft von

127 Tagen nicht habe antreten können, ergibt sich aus diesem Schreiben jedenfalls nicht, zumal auch hier mögliche Gründe für Absagen – erst recht bei Kenntnis um die strafrechtliche Vorbelastung – zahlreich sind. Im Gegenteil lässt sich daraus vielmehr entnehmen, dass sich der Gesuchsteller gerade noch nicht beworben habe (nur «Kontakt aufgenommen»). Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass er diese Stelle in Aussicht gehabt hätte. Dass er sich nach der Entlassung bei diesem Gartencenter tatsächlich noch beworben und eine Absage [sowie überdies aufgrund der 127 Tage Überhaft] bekommen hätte, behauptet der Gesuchsteller nicht.

Nachdem gemäss Gesuchsteller der Sachverhalt – unter Vorbehalt abweichender Ausführungen – unbestritten und von der Vorinstanz richtig festgestellt worden sei, ist weiter von Folgendem auszugehen. Er hat seit dem Jahr 2022 einen freien Internetzugang, wobei ihm auch der Zugang zu erotischen Chats ermöglicht wurde. Er verfügte über grosse Freiheiten für soziale Kontakte. Er hatte pro Monat 64 Stunden für unbegleiteten Urlaub zur Verfügung. Er hat Anschluss an eine «Männergruppe» gefunden und ging mit Freunden wandern.

Zusammenfassend sind die wesentlichen Einschränkungen sowohl in sozialer als auch beruflicher Hinsicht auf die Delinquenz des Gesuchstellers zurückzuführen. Das trifft insbesondere auch die vom Gesuchsteller vorgebrachten Umstände, soweit diese überhaupt vorliegen. Die Einschränkungen für die letzten 127 Tage erweisen sich angesichts der verhältnismässig weitreichenden Freiheiten als vergleichsweise gering bzw. die immateriellen Auswirkungen der relevanten Überhaft sind als unterdurchschnittlich zu werten. Es erscheint daher mit der Vorinstanz angemessen, den Tagessatz auf Fr. 30.00 zu reduzieren. Dies ergibt für die 127 Tage Überhaft eine Genugtuung von Fr. 3'810.00 nebst Zins zu

5 % ab mittlerem Verfall (vgl. zur Verzinsung statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1.1).

Der Vollständigkeit halber ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass selbstständige nachträgliche Entscheide in Form eines Urteils ergehen (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Vorinstanz auf das korrekte Rechtsmittel der Berufung (vgl. Art. 365 Abs. 3 StPO) hingewiesen hat und der Gesuchsteller die Berufung erklärt hat, ist ihm durch die unrichtige Bezeichnung kein Nachteil erwachsen.

3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2024 beantragte der Gesuchsteller «im Berufungsverfahren» – neben einer Erhöhung der Genugtuung –, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sowie dem Gesuchsteller die Aufwendungen der Verteidigung gemäss einzureichender Kostennote zu ersetzen. Soweit er erst in der Berufungsbegründung vom 28. Februar 2025 ausführt, dass er eine neue Beurteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen beider Instanzen und damit auch derjenigen vor Vorinstanz beantrage, ist darauf – neben der mangelnden Legitimation (siehe vorstehend) – auch aus folgendem Grund nicht einzutreten. Eine nach der Berufungserklärung erfolgte Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom

13. November 2018 E. 2.3). Nicht angefochtene Punkte wie die vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen sind nur zu entscheiden, wenn sich dies aufgrund der Gutheissung der Berufung sachlich aufdrängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom

28. Januar 2019 E. 2.3), was vorliegend nicht der Fall ist.

3.2. Im Übrigen wäre die Berufung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre:

Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Die Bestimmungen über die Verfahrenskosten sind für alle nach Massgabe der StPO geführten Strafverfahren anwendbar (Art. 416 StPO), mithin auch für Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO.

Der Gesuchsteller macht weder Ausführungen zur Quote noch allgemein zur Kostentragung. Mithin wäre auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung von einer Anfechtung der Kostenfolge einzig für den Fall der Gutheissung der Berufung auszugehen. Er beantragte vor Vorinstanz eine Genugtuung für 576 Tage von Fr. 115'200.00, während er eine solche für 127 Tage von Fr. 3'810.00 zugesprochen erhalten hat. Er ist mithin in einem Verfahren, bei welchem es einzig um einen Genugtuungsanspruch gegangen ist, nicht nur hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes mit 85 %, sondern auch der Anzahl der Tage mit 78 % sowie gesamthaft mit 97 % massiv unterlegen. Es rechtfertigt sich daher die Kosten dem Gesuchsteller, der diese somit in weitem Umfang verursacht hat, mit der Vorinstanz ermessensweise zu 9/10 mit Fr. 900.00 aufzuerlegen.

Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung übersieht der anwaltlich vertretene Gesuchsteller, dass diese auf sein massives Unterliegen zurückzuführen ist, da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1). Er bringt denn auch – zu Recht – nicht vor, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht vorhersehbar gewesen sei, zumal ihm mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juni 2024 die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zugestellt sowie die Urteilsfällung angekündigt wurde, worauf er innert antragsgemäss angesetzter sowie erstreckter Frist repliziert hat. Mithin war dem Gesuchsteller bzw. seinem erfahrenen Rechtsvertreter der Abschluss des Schriftenwechsels bzw. die bevorstehende Urteilsfällung angekündigt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 E. 3.2.2 sowie E. 3.3). Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, seine Aufwendungen mittels Einreichung einer Honorarnote in der von ihm als angemessen erachteten Höhe geltend zu machen, was er im Übrigen im Berufungsverfahren zusammen mit dem Verzicht auf eine Replik getan hat. Jedenfalls liegt im Umstand allein, dass der Gesuchsteller die absolute Höhe der zugesprochenen Entschädigung als willkürlich [tief] empfindet, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern es ist das Ergebnis bzw. die Folge seines massiven Unterliegens (siehe vorstehend). Dass die von der Vorinstanz ermessensweise festgesetzte, volle Entschädigung von Fr. 1'903.95 (Aufwand von 7.125 Stunden, praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagende Auslagen sowie gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %) unangemessen tief festgesetzt worden wäre, macht der Gesuchsteller nicht geltend und dies ist auch nicht ersichtlich, zumal der Verfahrensgegenstand bloss auf die Frage eines Genugtuungsanspruchs für Überhaft beschränkt war und sich auch die materiellen Ausführungen weitgehend auf die Ansicht des Gesuchstellers zur Berechnung der zu entschädigenden Überhaft sowie den Hinweis auf das Fehlen von besonderen Umständen für eine Abweichung von einem Tagessatz von Fr. 200.00 beschränkt haben.

4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom

13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Gesuchsteller unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

4.2. Der Gesuchsteller trägt ausgangsgemäss seine Parteikosten für seinen privat mandatierten Vertreter selber und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

Das Obergericht erkennt:

1. Die Berufung des Gesuchstellers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 14. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Six Fehlmann