Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SST.2024.190 • OG AG SST.2024.190 KI-generiert

Late Revision Request Denied as Abuse of Process

Geschäftsnummer SST.2024.190
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court denied a revision request against a penalty order that had become legally binding. The request, filed after the deadline for appeal had passed, sought a reduction in the penalty based on a newly established lack of income. The court reasoned that the revision procedure is not intended to circumvent appeal deadlines or re-litigate issues that could have been raised during the original proceedings or an appeal. Since the petitioner was aware of their financial situation prior to the penalty order becoming final, their revision request was deemed an abuse of process and thus inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 411 Abs. 1 StPO, Art. 412 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO, Art. 429 StPO; Late Revision Request Denied as Abuse of Process: The request, filed after the deadline for appeal had passed, sought a reduction in the penalty based on a newly established lack of income. The court reasoned that the revision procedure is not intended to circumvent appeal deadlines or re-litigate issues that could have been raised during the original proceedings or an appeal. Since the petitioner was aware of their financial situation prior to the penalty order becoming final, their revision request was deemed an abuse of process and thus inadmissible.

Schlagwörter

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Verfahrensmissbrauch Revisionsverfahren verspätete Einwendungen Verwirkung des Revisionsgesuchs verspätete Einreichung von Urkunden verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 412 Abs. 2 StPO

Cited as the legal basis for not entering into the revision request because it was manifestly inadmissible.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing costs of the revision procedure on the applicant.

Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO e contrario

Cited as the basis for the applicant not being entitled to compensation.

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Volltext

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2024.190 (STA.2023.1278)

Beschluss vom 14. November 2024

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann

Gesuchsteller / A._____, Verurteilter […]

Gesuchs- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach ST.2023.1278 vom 26. April 2023

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat A._____ (Gesuchsteller) mit Strafbefehl vom 26. April 2023 wegen mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Fahrens ohne Kontrollschilder sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit zu einer unbedingten Geldstrafe von

150 Tagessätzen à Fr. 160.00 und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt.

Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Mit Revisionsgesuch vom 16. August 2024 beantragte der Gesuchsteller eine neue Berechnung sowie «drastische» Senkung der Strafe.

2. 2.1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ST.2023.1278 vom 26. April 2023.

2.2. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist, oder Einsprache erhebt, wenn sie ihre Verurteilung nicht annimmt, beispielsweise, weil sie sich auf Tatsachen beruft, welche übergangen wurden und welche sie als wichtig erachtet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde dieses System missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, verlangen könnte. Dies liefe auf eine Duldung des widersprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus. Demnach muss ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Person darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgte (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1).

2.3. Der Gesuchsteller macht geltend, er sei vor Kurzem [bei der SVA Aargau] rückwirkend ab 1. Januar 2022 als Nichterwerbstätiger mit einem Einkommen von Fr. 0.00 angeschlossen worden.

Sinngemäss wendet sich der Gesuchsteller damit gegen die Höhe des Tagessatzes. Weshalb der Gesuchsteller nicht um sein Einkommen bzw. seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – offenbar infolge Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit – im Zeitpunkt des Strafbefehls hätte wissen können bzw. weshalb es ihm im Wissen darum nicht möglich gewesen sein soll, dies der Staatsanwaltschaft spätestens auf Einsprache hin mitzuteilen, führt der Gesuchsteller nicht aus. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Was er aber im Einspracheverfahren oder in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, das kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einspracheoder Rechtsmittelverfahren.

Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.

3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO e contrario).

Das Obergericht beschliesst:

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 14. November 2024

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Six Fehlmann