Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SST.2024.166 • OG AG SST.2024.166 KI-generiert

Criminal Complaint Dismissal Not Subject to Revision

Geschäftsnummer SST.2024.166
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a criminal complaint for violations of animal protection laws, which the public prosecutor's office decided not to pursue. The public prosecutor's office subsequently informed the complainant that this decision was final and would not be further processed. The complainant then filed a request for revision, seeking to overturn the decision and initiate proceedings. The court dismissed the revision request, reasoning that a decision not to pursue a case is not a reviewable judgment under the law and can only be reopened under specific, less stringent conditions, not through a revisionary process. Consequently, the revision request was deemed inadmissible, and the complainant was ordered to bear the costs.

Legislator-Regeste

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Art. 410 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 323 Abs. 1 StPO, Art. 412 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 112 Abs. 1 BGG; Criminal Complaint Dismissal Not Subject to Revision: The public prosecutor's office subsequently informed the complainant that this decision was final and would not be further processed. The complainant then filed a request for revision, seeking to overturn the decision and initiate proceedings. The court dismissed the revision request, reasoning that a decision not to pursue a case is not a reviewable judgment under the law and can only be reopened under specific, less stringent conditions, not through a revisionary process. Consequently, the revision request was deemed inadmissible, and the complainant was ordered to bear the costs.

Schlagwörter

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Strafanzeige Revision des Strafurteils Kündigungsschutz Einstellung wegen Körperverletzung Wiederaufnahme des Verfahrens verbotene Eigenmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_823/2021
Für eine Abänderung dieser letztgenannten Entscheide bedarf es keiner Revision, sie können unter erleichterten Bedingungen wieder aufgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_823/2021 vom
BGE 141 IV 194
Reopening of Criminal Procedure Based on New DNA Evidence After Procedural Dismissal
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 412 Abs. 2 StPO

Used to dismiss the revision request as manifestly inadmissible.

Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO

Cited as the correct procedure for the reopening of criminal proceedings that were concluded by a non-prosecution decision, as opposed to revision.

Art. 410 Abs. 1 StPO

Cited to define the scope of decisions that can be revised, excluding non-prosecution decisions.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose the costs of the revision proceedings on the applicant.

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Volltext

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2024.166 (STA.2023.684)

Beschluss vom 14. November 2024

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann

Gesuchsteller A._____, […]

Gesuchs- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Gegenstand Revisionsgesuch gegen die Mitteilung betreffend Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. Januar 2024

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Der Gesuchsteller reichte am 17. Februar 2023 eine Strafanzeige wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz ein.

1.2. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Gesuchsteller mit Brief vom 29. Januar 2024 mit, dass das Verfahren mittels Nichtanhandnahmeverfügung erledigt worden sei.

1.3. Mit Brief vom 1. April 2024 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller mit, dass die Nichtanhandnahmeverfügung in Rechtskraft erwachsen sei und dass weitere Schreiben sowie E-Mails von ihm in dieser Angelegenheit nicht weiterbearbeitet würden.

1.4. Mit Revisionsgesuch vom 19. Juli 2024 beantragte der Gesuchsteller – soweit verständlich – die Revision des «rechtskräftigen Entscheids» vom

29. Januar 2024 und die Einleitung eines Verfahrens durch eine neue Staatsanwältin sowie Anklageerhebung. Weiter stellte er mehrere Beweisanträge.

1.5. Gleichzeitig reichte der Gesuchsteller eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein, worauf die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Entscheid SBK.2024.234 vom 12. August 2024 nicht eingetreten ist.

2. Zur Revision berechtigt ist, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist (vgl. Art. 410 Abs. 1 StPO). Die Anfechtbarkeit nach Art. 410 Abs. 1 StPO beschränkt sich auf rechtskräftige materielle Sachurteile. Damit sind verfahrensleitende und verfahrenserledigende Beschlüsse und Verfügungen, die nicht im Sinne eines Sachurteils Fragen der Schuld, Unschuld oder Sanktion beinhalten, nicht mittels Revision abänderbar. Dazu gehören unter anderem Nichtanhandnahmeund Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft nach Art. 310 und Art. 319 f. StPO. Für eine Abänderung dieser letztgenannten Entscheide bedarf es keiner Revision, sie können unter erleichterten Bedingungen wieder aufgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_823/2021 vom

13. Juni 2022 E. 5.3.3).

Weder bei dem vom Gesuchsteller als Gegenstand der Revision bezeichneten Brief der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2024 noch dem späteren Brief der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2024 noch der darin jeweils erwähnten Nichtanhandnahmeverfügung handelt es sich um einen revisionsfähigen Entscheid. Bei gegebenen Voraussetzungen können durch Nichtanhandnahme erledigte Strafverfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO wiederaufgenommen werden (vgl. BGE

141 IV 194). Mangels eines revisionsfähigen Entscheids ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.

3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Das Obergericht beschliesst:

1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 14. November 2024

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Six Fehlmann