Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SST.2023.252 • OG AG SST.2023.252 KI-generiert

Defendant's Unreachability Leads to Withdrawn Appeal

Geschäftsnummer SST.2023.252
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court deemed an appeal withdrawn because the defendant, despite being ordered to appear for an appellate hearing and having his lawyer designated as a contact point, became unreachable after deregistering from his residence and failing to maintain contact with his defense counsel. The court reasoned that a defendant cannot request an appeal and simultaneously refuse to participate, especially when their behavior demonstrates a lack of interest in pursuing the appeal, thus forfeiting their right to further legal protection and leading to the appeal's dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 87 Abs. 4 StPO, Art. 87 Abs. 2 StPO, Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 401 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Defendant's Unreachability Leads to Withdrawn Appeal: The court reasoned that a defendant cannot request an appeal and simultaneously refuse to participate, especially when their behavior demonstrates a lack of interest in pursuing the appeal, thus forfeiting their right to further legal protection and leading to the appeal's dismissal.

Schlagwörter

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Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vorladung Recht auf einen Verteidiger verspätetes Ausstandsbegehren fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO

The appeal is deemed withdrawn because the accused could not be summoned to the appeal hearing due to his unknown whereabouts and lack of contact with his legal counsel.

Art. 401 Abs. 3 StPO

The prosecution's cross-appeal becomes obsolete due to the withdrawal of the main appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The accused is ordered to bear the court costs of the appellate proceedings.

Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO

The court orders the payment of compensation to the appointed counsel from the state treasury.

Art. 135 Abs. 4 StPO

The compensation paid to the appointed counsel is to be recovered from the accused once his financial situation permits.

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Volltext

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2023.252 (ST.2022.39; StA.2020.5052)

Beschluss vom 11. November 2024

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Albert

Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1997, von Pfäfers-Vättis, mit unbekanntem Aufenthalt amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Frey, […]

Gegenstand Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw.

Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:

1. 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 6. Juli 2023 für die Begehung diverser Strassenverkehrsdelikte, darunter insbesondere wegen mehrfacher qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt.

Der Beschuldigte hat gegen das erstinstanzliche Urteil, welches seinem Verteidiger am 10. Oktober 2023 in begründeter Form zugestellt worden war (GA act. 223), mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 die Berufung erklären lassen. Die Staatsanwaltschaft hat am 20. November 2023 Anschlussberufung erklärt.

1.2. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 wurde zur Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten am 26. September 2024 vorgeladen. Die Vorladung konnte dem Beschuldigten nicht persönlich zugestellt werden (vgl. Art. 87 Abs. 4 StPO). Auf Nachfrage der Kanzlei des Obergerichts am letzten bekannten Wohnsitz des Beschuldigten hin teilte die Einwohnergemeinde U._____ mit, der Beschuldigte habe sich per 3. Juni 2024 nach V._____ abgemeldet. Der amtliche Verteidiger, der über eine Handynummer und eine E-Mail-Adresse des Beschuldigten verfügte, teilte am 15. Juli 2024 seine Kanzleiadresse als Zustellungsdomizil des Beschuldigten in der Schweiz mit (Art. 87 Abs. 2 StPO). Die persönliche Vorladung vom 30. September 2024 zur Berufungsverhandlung vom 11. November 2024 wurde – ausgehend davon, dass der amtliche Verteidiger den Kontakt zum Beschuldigten würde herstellen und ihn rechtzeitig über die Vorladung orientieren können – an diese Adresse zugestellt.

Der Beschuldigte ist zur Berufungsverhandlung vom 11. November 2024 unentschuldigt nicht erschienen. Der amtliche Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt, er habe seit Längerem keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten herstellen können.

2. 2.1. Eine Berufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat,

– im mündlichen Verfahren – nicht vorgeladen werden kann (Art. 407 Abs.

1 lit. c StPO; Rückzugsfiktion). Der Beschuldigte kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran ablehnen, da dies widersprüchlich ist und gegen Treu und Glauben verstösst (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.10.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2023 vom 16. Oktober 2024 E. 1.3).

2.2. Der Beschuldigte hat sich per 3. Juni 2024 von seiner Wohnadresse in der Schweiz abgemeldet, mutmasslich nach V._____, ohne jedoch das Gericht oder seinen amtlichen Verteidiger darüber in Kenntnis zu setzen. Seither ist sein Aufenthaltsort unbekannt. Gemäss den Ausführungen des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung vom 11. November 2024 datiert der letzte Kontakt mit dem Beschuldigten vom Juli 2024. Seither konnte er seinen Mandanten weder telefonisch erreichen, noch seien seine E-Mails – darunter auch die Weiterleitung der zweiten Vorladung – beantwortet worden. Über den Verbleib des Beschuldigten bzw. seinen Aufenthaltsort könne er keine Angaben machen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 11. November 2024).

In Anbetracht der sich im vorliegenden Berufungsverfahren stellenden Fragen ist die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens ausgeschlossen, da offensichtlich kein Anwendungsfall gemäss Art. 406 Abs.

1 und 2 StPO vorliegt. Folglich hatte der Beschuldigte persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen. Für diesen Fall schreibt Art. 87 Abs. 4 StPO vor, dass ihm die Vorladung direkt zugestellt wird, während sein Rechtsbeistand eine Kopie erhält. Eine Zustellung nur an die Adresse der amtlichen Verteidigung ist grundsätzlich nicht rechtsgültig (vgl. BGE

148 IV 362 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann jedoch die Vorladung auch an die Adresse seines Verteidigers als gültig zugestellt gelten, z.B. wenn sich der Beschuldigte im Ausland aufhält und er die Adresse seines Verteidigers als Zustellungsdomizil bezeichnet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2023 vom 16. Oktober 2024 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen; Art. 87 Abs. 2 StPO). Die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils, an welche eine Vorladung gültig zugestellt werden kann, setzt aber freilich voraus, dass der Verteidiger in Kontakt mit dem Beschuldigten steht oder diesen bis zur Verhandlung rechtzeitig kontaktieren und über die Vorladung orientieren kann. Ist eine Kontaktaufnahme jedoch überhaupt nicht mehr möglich und der Aufenthaltsort des Beschuldigten weiterhin unklar, kann die blosse Bezeichnung eines Zustellungsdomizils, das seinem Sinn und Zweck faktisch beraubt worden ist, nicht zur Annahme führen, dass von einer die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO ausschliessenden gültigen Vorladung auszugehen wäre und sich der unentschuldigt fernbleibende Beschuldigte an der Berufungsverhandlung durch den (amtlichen) Verteidiger im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO vertreten lassen könnte. Vielmehr ist auch dann davon auszugehen, dass der Beschuldigte gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO nicht vorgeladen werden kann und seine Berufung folglich als zurückgezogen gilt.

Vorliegend war dem amtlichen Verteidiger eine Kontaktaufnahme seit mehreren Monaten nicht mehr möglich. Er konnte nach eigenen Angaben die Vorladung zwar per E-Mail an die letzte ihm bekannte E-Mail-Adresse

schicken, hat aber nie eine Antwort erhalten und auch sonst ist keine Kontaktaufnahme erfolgt. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte von der zweiten Vorladung tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Sodann ist unklar, wo sich der Beschuldigte aufhält bzw. ob er tatsächlich im Ausland weilt und die Voraussetzungen für die Zustellung der Vorladung an ein Zustelldomizil überhaupt noch erfüllt sind. Damit steht fest, dass sich der Beschuldigte weder darum bemüht, zur Berufungsverhandlung zu erscheinen, noch den weiteren Fortgang des von ihm initiierten Rechtsmittelverfahrens zu verfolgen. Unter diesen Umständen wird fingiert, dass kein Interesse vorhanden ist und dass die Berufung als zurückgezogen gilt (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Der Beschuldigte kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern, indem er sogar für seinen amtlichen Verteidiger unerreichbar bleibt. Dieses Verhalten lässt auf einen konkludenten Verzicht auf eine Beurteilung durch das Obergericht schliessen, so dass die Berufung als zurückgezogen gilt. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (BGE 149 IV 259).

Nach dem Gesagten tritt die Rückzugsfiktion ein (Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 148 IV 362). Der Rückzug der Berufung hat zur Folge, dass auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2022 dahinfällt (Art. 401 Abs. 3 StPO).

3. 3.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind unter Berücksichtigung des Verfahrensstands auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (§ 18 f. VKD i.V.m. § 29 GebührD).

3.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. November 2024 eingereichte Kostennote

– angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung – mit gerundet Fr. 4'200.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 AnwT; § 13 AnwT).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Das Obergericht erkennt:

1. Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'200.00 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 11. November 2024

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six Albert