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SST.2023.250 • OG AG SST.2023.250 KI-generiert

Late Filing of Appeal Brief Leads to Dismissal and Cost Award

Geschäftsnummer SST.2023.250
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal because the appellant's request for an extension to file the appeal brief was submitted one day after the deadline, as evidenced by postal tracking. The court reasoned that a request for an extension must be filed before the deadline expires, and proof of timely submission lies with the party. As the appeal was considered withdrawn due to the late filing, the proceedings were terminated, and the costs of the appeal, including the defender's own expenses, were levied against the defender due to their gross negligence in handling the deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 406 Abs. 3 StPO, Art. 92 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 417 StPO; Late Filing of Appeal Brief Leads to Dismissal and Cost Award: The court reasoned that a request for an extension must be filed before the deadline expires, and proof of timely submission lies with the party. As the appeal was considered withdrawn due to the late filing, the proceedings were terminated, and the costs of the appeal, including the defender's own expenses, were levied against the defender due to their gross negligence in handling the deadline.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Verfahrenskosten Ausdehnung des Verfahrens grobe Fahrlässigkeit nicht geleisteter Kostenvorschuss Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO

The appeal is deemed withdrawn because the appellant did not submit a written appeal brief.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant, whose appeal is deemed withdrawn, would generally be liable for costs.

Art. 417 StPO

Costs and compensation can be imposed on a party who caused them through procedural irregularities, regardless of the outcome.

Art. 91 Abs. 2 StPO

Determines the deadline for submitting written documents to the court, which was missed in this case.

Art. 406 Abs. 3 StPO

The court sets a deadline for the written justification of the appeal.

Art. 92 StPO

Governs the extension of deadlines, requiring requests to be made before the deadline expires.

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Volltext

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2023.250 (ST.2023.73; STA.2021.583)

Beschluss vom 13. Februar 2024

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner

Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1982, von Italien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt C._____, […]

Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 15. Juni 2023 die Berufung gegen das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 6. Juni 2023 angemeldet. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 4. Oktober 2023 zugestellt. Am 13. Oktober 2023 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 erklärte sich der Beschuldigte mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist bis 30. Januar 2024 angesetzt, um die Berufungsanträge schriftlich zu begründen. Der Verteidiger des Beschuldigten hat mit Schreiben datiert vom 30. Januar 2024 um eine Fristerstreckung ersucht. Gemäss Briefumschlag und Sendungsnummernachverfolgung der Post (Sendungsnummer: […]) wurde diese Eingabe jedoch am 31. Januar 2024, um 19:00 Uhr, am Geschäftskundenschalter (GKS) in 8010 Zürich Mülligen aufgegeben.

1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung. Diese gerichtliche Frist kann auf Gesuch erstreckt werden. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein (Art. 92 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2015 vom 30. April 2015 E. 1). Die Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung bemisst sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Art. 90 und 91 StPO (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [BSK StPO], 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 92 StPO).

1.2.2. Schriftstücke müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde, der Schweizerischen Post, einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Schweiz oder, bei inhaftierten Personen, bei der Leitung der Strafanstalt eingereicht werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist wird gewahrt, wenn die Urkunde am letzten Tag der Frist um Mitternacht eingereicht wird (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391; Urteil des Bundesgerichts 4A_95/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.2). Der Beweis für die rechtzeitige Absendung einer Prozesshandlung obliegt der Partei bzw. ihrem Anwalt. Es wird vermutet, dass das Datum der Einreichung einer Prozesshandlung mit dem Datum des Poststempels übereinstimmt. Will ein Anwalt die Vermutung widerlegen, die sich aus dem Poststempel auf dem Umschlag ergibt, der ein Schriftstück enthält, darf von ihm erwartet werden, dass er der zuständigen Behörde unaufgefordert – und vor Ablauf der Beschwerdefrist – mitteilt, dass er die Frist eingehalten hat, und die

Beweismittel vorlegt, die dies belegen (BGE 147 IV 526 E. 3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2020 vom 16. November 2020 E. 3.1.1 f.).

1.2.3. Nach Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht.

1.3. Gemäss der Sendungsnummer der Post hat der Verteidiger das Fristerstreckungsgesuch am 31. Januar 2024 um 19:00 Uhr direkt beim Geschäftskundenschalter an der Basis in Zürich Mülligen an einen Mitarbeiter der Post abgegeben, mithin mit Blick auf die mit Verfügung vom 10. Januar 2024 angesetzte Frist zur Berufungsbegründung einen Tag zu spät.

Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass der anwaltlich vertretene Beschuldigte bis zum Ablauf der Frist bis 30. Januar 2024 keine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht hat, obwohl ihm die gesetzlichen Folgen der Säumnis (vgl. BGE 133 V 196 E. 1.2) und die beweismässigen Anforderungen betreffend Rechtzeitigkeit einer Eingabe (vgl. E. 1.2.2) bekannt sein mussten. Die Berufung gilt daher nach Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen und das Berufungsverfahren ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

2. 2.1. Die Strafprozessordnung geht bei der Auferlegung von Verfahrenskosten vom Verursacherprinzip aus. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen daher in der Regel die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO).

Gemäss dem Verfahrensausgang würde der Beschuldigte grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten hat dieser das Nichteintreten jedoch nicht verschuldet, sondern es ist auf eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung seines Verteidigers zurückzuführen. Entsprechend ist es gerechtfertigt, sämtliche Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Berufung dem Verteidiger des Beschuldigten persönlich aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2022 vom 14. März 2022 E. 5; THOMAS DOMEISEN, BSK StPO, a.a.O., N. 13 zu Art. 417 StPO).

2.2. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV

47 E. 4.1), ist es gerechtfertigt, dass der Verteidiger seine Aufwendungen selber zu tragen hat.

Das Obergericht beschliesst:

1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden dem Verteidiger, Rechtsanwalt C._____, auferlegt.

3. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt C._____, hat seine Aufwendungen selbst zu tragen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 13. Februar 2024

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss Wanner