Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SST.2023.106 • OG AG SST.2023.106 KI-generiert

Prosecution's Revision Request Rejected in Vehicle Registration Case

Geschäftsnummer SST.2023.106
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to hear a revision request filed by the prosecution seeking to overturn a penalty order against an individual. The individual had been convicted of misusing identification and license plates for failing to surrender his vehicle registration and plates after being ordered to do so due to lapsed insurance. The prosecution argued that the penalty order should be voided because the insurance company had mistakenly sent a blocking card to the motor vehicle office, which was a procedural defect. However, the court reasoned that the individual could and should have raised this issue through an objection to the penalty order or in subsequent proceedings, as the information was known to him. Since the individual did not object and the penalty order became final, the court deemed the revision request to be an abuse of process and an attempt to circumvent legal deadlines, thus refusing to consider it.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 411 Abs. 1 StPO, Art. 412 Abs. 2 StPO, Art. 112 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Prosecution's Revision Request Rejected in Vehicle Registration Case: The individual had been convicted of misusing identification and license plates for failing to surrender his vehicle registration and plates after being ordered to do so due to lapsed insurance. The prosecution argued that the penalty order should be voided because the insurance company had mistakenly sent a blocking card to the motor vehicle office, which was a procedural defect. However, the court reasoned that the individual could and should have raised this issue through an objection to the penalty order or in subsequent proceedings, as the information was known to him. Since the individual did not object and the penalty order became final, the court deemed the revision request to be an abuse of process and an attempt to circumvent legal deadlines, thus refusing to consider it.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Revisionsverfahren Verfahrensmissbrauch Auskunftsverlangen Entzug der Konzession Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 412 al. 2 StPO

Used to declare the revision request inadmissible as obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Implicitly cited for cost decision, as no costs are awarded to the parties.

Art. 107 Abs. 1 BGG

Cited for the period within which an appeal to the Federal Supreme Court can be filed.

Art. 90 BGG

Cited as a basis for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 95 ff. BGG

Cited as the basis for arguing a violation of law in an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements of a written appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 81 BGG

Cited concerning the legitimacy to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited regarding the filing of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 112 Abs. 1 BGG

Cited regarding the possibility of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 78 BGG

Cited as a basis for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 Abs. 1 BGG

Cited for the period within which an appeal to the Federal Supreme Court can be filed.

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Volltext

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2023.106 (StA.2023.1519)

Beschluss vom 5. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Kaileswaran

Gesuchstellerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Verurteilter A._____, […]

Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ST.2023.1519 vom 6. März 2023

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden sprach A. mit Strafbefehl vom 6. März 2023 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von

40 Tagessätzen à Fr. 100.00, ersatzweise 40 Tage Freiheitsstrafe.

In tatsächlicher Hinsicht wurde ihm vorgeworfen, er sei der Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 17. Januar 2023, den Fahrzeugausweis sowie die Kontrollschilder aaa für den Personenwagen Opel Zafira aufgrund erloschener Haftpflichtversicherung innert fünf Tagen abzugeben, nicht nachgekommen.

Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Mit Revisionsgesuch vom 20. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden, der Strafbefehl vom 6. März 2023 sei aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, sie habe den Strafbefehl gestützt auf die am 2. Februar 2023 ergangene Strafanzeige erlassen. Erst nach Ablauf der Einsprachefrist bzw. nach Rechtskraft des Strafbefehls, am 12. April 2023, sei ihr das Schreiben der B. vom 11. April 2023 zugegangen. Gemäss diesem sei von der B. fälschlicherweise eine Sperrkarte für das Kontrollschild aaa an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau geschickt worden. Es habe deshalb bereits beim Erlass des Strafbefehls an einer Prozessvoraussetzung gefehlt, weshalb gegen A. nie ein Schuldspruch hätte ergehen dürfen.

2. 2.1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO).

2.2. Das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft (zu Gunsten von A.) hat den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. März 2023 zum

Gegenstand. A. hat dagegen innert Frist keine Einsprache erhoben.

2.3. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist oder Einsprache erhebt, wenn sie eine Verurteilung nicht annimmt,

beispielsweise weil sie sich auf Tatsachen beruft, welche übergangen wurden und welche sie als wichtig erachtet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde dieses System missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, verlangen könnte. Dies liefe auf eine Duldung des widersprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus. Demnach muss ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Person darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgt ist (BGE 130 IV 72 E. 2.3; BGE 145 IV 197 E. 1.1).

2.4. Der Umstand, dass die B. fälschlicherweise eine Sperrkarte für das Kontrollschild aaa an das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau geschickt hat, hätte von A. ohne Weiteres bereits im Strafbefehlsverfahren oder dann auf Einsprache hin geltend gemacht werden können, zumal das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau den Entzug des Fahrzeugausweises sowie der Kontrollschilder aaa bereits mit Verfügung vom

17. Januar 2023 angeordnet hatte. Mithin hätte bis zum Zeitpunkt des Strafbefehls vom 6. März 2023 ausreichend Zeit bestanden, allfällige Unklarheiten mit der Versicherung zu klären oder zumindest mit Einsprache vorzubringen, die Versicherung habe dem Strassenverkehrsamt zu Unrecht eine Mitteilung gemacht. Was er aber im Einspracheverfahren oder in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, das kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einspracheoder Rechtsmittelverfahren, in welchem A. ohne Weiteres hätte geltend machen können, die Voraussetzungen für einen Strafbefehl seien nicht erfüllt, weil die Versicherung zu Unrecht Mitteilung erstattet habe. Der Umstand, dass vorliegend nicht A. selbst, sondern die Staatsanwaltschaft Baden das Revisionsgesuch zu Gunsten von A. eingereicht hat, ändert daran nichts. Mithin erweist sich das Revisionsgesuch nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten.

2.5. Der gegen A. ausgesprochene Strafbefehl ist auch nicht nichtig. Selbst wenn dies der Fall wäre, so würde dies dazu führen, dass die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes

wegen zu beachten wäre (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368; BGE 138 II 501

E. 3.1 S. 503; BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; je mit Hinweisen), ohne dass es dazu einer Feststellung der Nichtigkeit oder der formellen Aufhebung des Strafbefehls im Rahmen eines Revisionsverfahrens bedürfte.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. A., der selbst zurecht kein Revisionsgesuch gestellt hat, sind keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Obergericht beschliesst:

1. Auf das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 5. Juni 2023

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Six Kaileswaran