Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SST.2022.85 • OG AG SST.2022.85 KI-generiert

Social Assistance Overpayment and Legal Costs

Geschäftsnummer SST.2022.85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a conviction for unlawfully receiving social assistance benefits. The defendant failed to report receiving CHF 1,400 monthly in child support payments from November 2019 to April 2020, leading to an overpayment of CHF 8,400 in social assistance. The court ruled that as the defendant was convicted, she was responsible for all legal costs, as there were no exceptional circumstances to deviate from the principle that the convicted party bears the costs. The appeal concerning cost allocation was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 148a Abs. 1 StGB, Art. 148a Abs. 1 i.V.m, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 404 Abs. 1 StPO; Social Assistance Overpayment and Legal Costs: The defendant failed to report receiving CHF 1,400 monthly in child support payments from November 2019 to April 2020, leading to an overpayment of CHF 8,400 in social assistance. The court ruled that as the defendant was convicted, she was responsible for all legal costs, as there were no exceptional circumstances to deviate from the principle that the convicted party bears the costs. The appeal concerning cost allocation was dismissed.

Schlagwörter

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Unterstützungskosten Zahlung der Leistungen Verfahrenskosten Kindesunterhalt Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 426 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for the principle that the accused person bears the procedural costs when convicted.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for the accused person bearing the costs of the appellate proceedings.

Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario

Cited to explain that no compensation is awarded to the accused person for the appellate proceedings if costs are imposed on them.

Art. 436 Abs. 1 StPO

Cited in conjunction with Art. 429 Abs. 1 StPO to deny compensation for the appellate proceedings due to the accused person's loss.

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Volltext

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2022.85 (ST.2021.33; StA.2020.4403)

Urteil vom 9. August 2022

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Döbeli

Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, […]

Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1978, von Rupperswil […] verteidigt durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo, […]

Gegenstand Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe; Kostenund Entschädigungsfolgen

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ST.2020.4403 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. Januar 2021 lautet:

Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB)

Die Beschuldigte hat jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irregeführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass sie oder ein anderer Leistungen der Sozialhilfe bezog, die ihr oder dem andern nicht zustünden.

Ort: […] (Wohnort Beschuldigte)

Zeit: Freitag, 1. November 2019 bis Donnerstag, 30. April 2020

Vorgehen:

Die Beschuldigte wird seit dem 1. November 2019 durch die Gemeinde Q.

finanziell unterstützt und erhält monatlich materielle Hilfe. Bei der Einreichung des Gesuchs um materielle Hilfe verpflichtete sich die Beschuldigte, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben, Veränderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies bestätige die Beschuldigte auf der Erklärung zum Gesuch um materielle Hilfe vom 14. September 2019 mit ihrer Unterschrift.

In der Zeit zwischen 1. November 2019 und 30. April 2020 wurden der Beschuldigten insgesamt CHF 11'266.35 in Form von Sozialhilfe ausgerichtet. In der Zwischenzeit erhielt die Beschuldigte von November 2019 bis April 2020 Unterhaltszahlungen von C. für die gemeinsame Tochter D., geb. tt.mm.2015, in der Höhe von jeweils monatlich CHF 1'400.00. Diese Leistungen meldete die Beschuldigte pflichtwidrig nicht bei der Gemeinde Q., obwohl sie um ihre diesbezügliche Deklarationspflicht wusste.

Aufgrund des Verschweigens der Unterhaltszahlungen im Zeitraum von November 2019 bis April 2020 wurden der Beschuldigten zu hohe Sozialhilfeleistungen ausbezahlt. Die Beschuldigte bezog dadurch für diesen Zeitraum materielle Hilfe in der Höhe von CHF 8'400.00 zu Unrecht.

1.2. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde die Beschuldigte wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt.

1.3. Die Beschuldigte erhob gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache.

2. Die Anklägerin hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfügung vom 18. Februar 2021 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Gerichtspräsidium Lenzburg.

3. 3.1. Am 7. Oktober 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidium Lenzburg statt. Dieses erkannte gleichentags:

"1.

Die Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB.

2.

Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

3.

Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 800.00 sowie den Auslagen von CHF 30.00 insgesamt CHF 830.00 zu bezahlen.

4.

Die Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 800.00 zu bezahlen.

5.

Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten selber zu tragen."

3.2. Gegen dieses ihr am 14. Oktober 2021 zugestellte Urteil meldete die Beschuldigte am 25. Oktober 2021 (Postaufgabe) Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 28. März 2022 zugestellt.

4. 4.1. Die Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 11. April 2022:

"1.

In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Präsidiums des Strafgerichts Lenzburgs vom 07.10.2021 in den Ziffern 3 bis 5 aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden:

"3.

Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten von Fr. 830.00 zur Hälfte zu bezahlen.

4.

Die Beschuldigte hat die Anklagegebühr von Fr. 800.00 zur Hälfte zu bezahlen.

5.

Der Beschuldigten werden ihre Anwaltskosten für die erste Instanz gemäss eingereichter Kostennote von Fr. 4'116.30 zur Hälfte durch die Staatskasse ersetzt.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

4.2. Der Verfahrensleiter ordnete gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO mit Verfügung vom 13. April 2022 das schriftliche Verfahren an.

4.3. Die Beschuldigte reichte am 29. April 2022 die Berufungsbegründung ein und hielt darin an ihren bereits gestellten Anträgen fest.

4.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 23. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung.

4.5. Am 7. Juni 2022 reichte die Beschuldigte eine freigestellte Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft ein.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschuldigte ficht die Ziffern 3 bis 5 des erstinstanzlichen Urteils und damit die Kostensowie die Entschädigungsfolgen an. Folglich sind im Rechtsmittelverfahren einzig diese Punkte zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. 2.1. Die Beschuldigte beantragt, die Kosten seien zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und die Parteikosten seien zur Hälfte vom Staat zu tragen. Begründet wird dies damit, dass die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren wichtige Beweise nicht abgenommen habe, insbesondere die Beschuldigte nicht befragt habe. So sei insbesondere die subjektive Seite der Handlungen der Beschuldigten nicht beleuchtet, beziehungsweise gewürdigt worden. Einzig deshalb sei das gerichtliche Verfahren überhaupt nötig gewesen. Bei dieser Ausgangslage sei es nicht angemessen, dass die Beschuldigte die gesamten Verfahrensund Parteikosten selber zu tragen habe, vielmehr sei die Hälfte der Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

2.2. Die Staatsanwaltschaft hält im Wesentlichen fest, dass sie gestützt auf die konkreten Umstände gehalten war, die Sache zur Beurteilung dem Bezirksgericht zu überweisen. Insbesondere habe das Bundesgericht bisher offengelassen, bei welchem Deliktsbetrag die Erheblichkeitsschwelle eines leichten Falles im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB überschritten werde. Eine andere rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts habe zudem auf die Verteilung der Verfahrenskosten keinen Einfluss.

3. 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (sog. Verschuldensprinzip). Die Regel folgt der Annahme, dass bei strafrechtlichem Verschulden i.d.R. ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte beschuldigte Person auch die Verfahrenskosten verschuldet hat. Das kostenrechtliche Verschulden wird durch das strafrechtliche Verschulden indiziert. Im strafprozessualen Kostenrecht gilt mithin grundsätzlich das Verschuldensprinzip, wobei das kostenrechtliche Verschulden der verurteilten beschuldigten Person präsumiert wird; liegen indessen besondere Umstände vor, kann diese Präsumtion umgestossen werden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 426).

Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Legt das Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, hat kein Freispruch, respektive kein Teilfreispruch zu erfolgen (DOMEISEN, a.a.O., N 6 zu Art. 426).

3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt rechtlich anders als die Staatsanwaltschaft gewürdigt und hat die Beschuldigte nicht wegen Art. 148a Abs.1 StGB, sondern wegen Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte damit wegen eines privilegierten Delikts (Art. 148a Abs. 2). Dabei handelte es sich um einen vollumfänglichen Schuldspruch, und nicht etwa um einen Teilfreispruch, weshalb die Beschuldigte nach dem Verschuldensprinzip grundsätzlich vollumfänglich kostenpflichtig ist.

4. 4.1. Besondere Umstände, welche die Präsumtion von Art. 426 Abs. 1 StPO umstossen könnten, liegen, wie zu zeigen ist, nicht vor.

4.2. Gegen den Strafbefehl kann bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO, ob sie am Strafbefehl festhält (lit. a), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (lit. c), oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (lit. d). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO).

Es liegt demnach nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl im Ermessen der Staatsanwaltschaft, Anklage beim erstinstanzlichen Gericht zu erheben. Vorliegend gab es denn auch sehr wohl Gesichtspunkte, die gegen einen leichten Fall sprachen. Insbesondere die im Zusammenhang mit dem Deliktsbetrag noch ungesicherte Rechtslage drängte eine Anklageerhebung auf.

4.3. Die Beschuldigte hat damit die erstinstanzlichen Kosten (vollumfänglich) zu tragen.

4.4. Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage. Werden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, ist ihr keine Entschädigung auszurichten (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 426). Die Beschuldigte hat bei diesem Ausgang des Verfahrens ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen.

5. 5.1. Die Berufung der Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen, weshalb sie die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 18 VKD).

5.2. Der Beschuldigten ist zufolge ihres Unterliegens für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

6. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Dies ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV

244 E. 1.3.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018

E. 4 mit Hinweisen).

Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB.

2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.

3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.000 und den Auslagen von Fr. 82.00, insgesamt Fr. 1'582.00, werden der Beschuldigten auferlegt.

3.2. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten selbst.

4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'630.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden der Beschuldigten auferlegt.

4.2. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten vor Vorinstanz selber.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 28. Juni 2022

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss Döbeli