Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SST.2022.283.B • OG AG SST.2022.283.B KI-generiert

Court Lacks Jurisdiction Over Excessive Detention Claim

Geschäftsnummer SST.2022.283.B
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that it lacked jurisdiction to hear a request for compensation for excessive detention. The applicant had already served 541 days of pre-trial detention, which was credited towards his sentence. He subsequently claimed 13 additional days of detention were excessive and sought compensation. However, the court determined that claims for excessive detention must be filed in a separate, subsequent proceeding with the court that issued the initial sentence, not the appellate court that handled the appeal of the conviction. Therefore, the request was dismissed due to the appellate court's lack of functional jurisdiction.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 363 StPO, Art. 39 StPO, Art. 431 Abs. 2 StPO, Art. 363 Abs. 1 StPO, Art. 365 Abs. 3 StPO, Art. 39 Abs. 2 StPO; Court Lacks Jurisdiction Over Excessive Detention Claim: The applicant had already served 541 days of pre-trial detention, which was credited towards his sentence. He subsequently claimed 13 additional days of detention were excessive and sought compensation. However, the court determined that claims for excessive detention must be filed in a separate, subsequent proceeding with the court that issued the initial sentence, not the appellate court that handled the appeal of the conviction. Therefore, the request was dismissed due to the appellate court's lack of functional jurisdiction.

Schlagwörter

KI-generiert
Haftentschädigung sachliche Unzuständigkeit richterliche Feststellung von Rechten Sachentziehung Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 417 StPO

Applied to impose costs on the convicted person as they initiated the proceedings before the functionally incompetent court.

Art. 363 StPO

Cited to determine that the request for compensation for excessive detention must be filed with the court that rendered the first-instance judgment.

Art. 39 Abs. 2 StPO

Applied to justify that there is no obligation to forward the case to the competent authority when the court lacks functional jurisdiction.

Art. 365 Abs. 3 StPO

Cited to state that the case can only reach the Higher Court with a potential appeal against the subsequent first-instance decision.

§ 19 VKD i.V.m. § 29 GebührD

Applied to determine the amount of the reduced court costs to be borne by the convicted person.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2022.283 (ST.2022.84; StA.2021.6874)

Beschluss vom 19. Februar 2025

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli

Verurteilter / A._____, Gesuchsteller geboren am tt.mm.1963, von Deutschland, […]

vertreten durch Rechtsanwalt B._____, […]

Gesuchs- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau

Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG usw.;

Entschädigung für Überhaft

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Mit Urteil vom 7. März 2023 hat das Obergericht A._____ (Verurteilter) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ihm die ausgestandene Untersuchungshaft resp. der vorzeitige Strafvollzug von

541 Tagen (13. September 2021 bis 7. März 2023) an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Zudem wurde er für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.

2. Die Oberstaatsanwaltschaft ist dagegen mit Beschwerde vom 17. April 2023 an das Bundesgericht gelangt und beantragte, das angefochtene Urteil sei bezüglich der Strafzumessung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 hat der bisherige amtliche Verteidiger des Verurteilten betreffend Festsetzung seines Honorars ebenfalls Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

3. Gestützt auf die Verfügung des Obergerichts vom 22. September 2023 wurde der Verurteilte am 25. September 2023 aus der Sicherheitshaft entlassen.

4. Am 23. Oktober 2023 hat der bisherige amtliche Verteidiger und aktuelle Vertreter des Verurteilten beim Obergericht ein Entschädigungsgesuch für Überhaft eingereicht und beantragt, dem Verurteilten sei für die erlittene Überhaft von 13 Tagen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'900.00 zu bezahlen. Zudem sei er als amtlicher Verteidiger für das vorliegende Verfahren mit Fr. 800.00 aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei die Entschädigung vom Verurteilten nicht zurückzufordern sei.

5. Mit Stellungnahme vom 1. November 2023 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Beschwerde an das Bundesgericht, das Entschädigungsverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafpunkts zu sistieren. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 13. November 2023 stattgegeben.

6. Mit Urteilen vom 3. September 2024 hat das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft (7B_469/2023) sowie die Beschwerde des bisherigen amtlichen Verteidigers (7B_470/2023) abgewiesen.

7. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurde die Sistierung des Entschädigungsverfahrens aufgehoben.

8. Der Vertreter des Verurteilten reichte am 6. November 2024 eine Stellungnahme ein, in welcher er an seinem Antrag auf Entschädigung für Überhaft festhielt und die beantragte Entschädigung für seine Vertretung auf Fr. 1'400.00 erhöhte. Mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 beantragte er eine erneute Erhöhung seiner Entschädigung auf Fr. 1'700.00. An diesen Anträgen hielt er mit Stellungnahme vom 24. Dezember 2024 fest.

9. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 14. November 2024, das Entschädigungsgesuch sei abzuweisen; eventualiter sei die beantragte Entschädigung für Überhaft auf maximal Fr. 1'300.00 festzusetzen. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 zog die Oberstaatsanwaltschaft ihren Abweisungsantrag zurück, hielt jedoch an ihrem Antrag fest, die Entschädigung für Überhaft auf maximal Fr. 1'300.00 festzusetzen.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Der Verurteilte beantragt, dass ihm für die erlittene Überhaft von 13 Tagen eine Entschädigung von Fr. 3'900.00 zu bezahlen sei (Entschädigungsgesuch vom 23. Oktober 2023, S. 1). Dabei führt er aus, dass hierfür kein selbstständiges nachträgliches Verfahren im Sinne von Art. 363 StPO einzuleiten sei (Stellungnahme vom 6. November 2024, S. 1 f.).

1.2. Das Obergericht prüft seine örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit von Amtes wegen (ECHLE/KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 1 zu Art. 39 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, N. 1 zu Art. 39 StPO). Entgegen dem Vorbringen des Vertreters des Verurteilten (Stellungnahme vom 24. Dezember 2024, S. 1) ist deshalb unerheblich, ob sich die Oberstaatsanwaltschaft dazu geäussert hat, ob über die Entschädigungsfrage für Überhaft in einem (separaten) Verfahren vor Obergericht nach durchgeführtem Berufungsverfahren zu entscheiden ist oder ob dazu ein selbstständiges nachträgliches Verfahren im Sinne von Art. 363 StPO einzuleiten ist.

1.3. Bei der Überhaft ist nicht die Haft per se, sondern nur deren Dauer ungerechtfertigt, weshalb sie erst im Nachhinein, d.h. nach Fällung des Urteils, übermässig wird (BGE 141 IV 236 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_110/2023 vom 6. März 2023 E. 5). Im Zeitpunkt der Fällung des Urteils des Obergerichts vom 7. März 2023 war noch nicht bekannt, ob und in welchem Umfang eine nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigende Überhaft vorliegen könnte. Mit diesem Urteil und dessen Bestätigung durch das Bundesgericht vom 3. September 2024 wurde das Verfahren vor Obergericht abgeschlossen. Somit ist die Entschädigungsbzw. Genugtuungsfrage für Überhaft in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Anrechnung bei einer ambulanten Massnahme in einem selbstständigen nachträglichen Verfahren im Sinne von Art. 363 StPO zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 2.2; 6B_820/2018 vom

17. September 2019 E. 2.4; 6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.9, nicht publ. in: BGE 145 IV 359). Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO ist hierfür das Gericht zuständig, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat. Dieses wurde im vorliegenden Fall am 11. August 2022 vom Bezirksgericht Lenzburg gefällt, weshalb ein Gesuch um Entschädigung für Überhaft bei diesem erstinstanzlichen Gericht einzureichen ist.

Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an der funktionellen Zuständigkeit des Obergerichts. Die Sache kann lediglich mit allfälliger Berufung gegen den nachträglichen erstinstanzlichen Entscheid an das Obergericht gelangen (Art. 365 Abs. 3 StPO). Bei fehlender funktioneller Zuständigkeit des Obergerichts entfällt eine Pflicht zur Weiterleitung an die zuständige Stelle, wie dies gemäss Art. 39 Abs. 2 StPO bei fehlender örtlicher Zuständigkeit in einem Strafverfahren der Fall ist (vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 39 StPO). Auf das Entschädigungsgesuch des Verurteilten ist somit nicht einzutreten.

2. Ausgangsgemäss hat der Verurteilte, der das Verfahren durch Einreichung seines Begehrens beim funktionell unzuständigen Obergericht verursacht hat, die – in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse – reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.00 vollumfänglich zu tragen (Art. 417 StPO; § 19 VKD i.V.m. § 29 GebührD) und keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Gewährung der amtlichen Verteidigung oder der unentgeltlichen Rechtspflege fällt unter den vorliegenden Umständen ausser Betracht, da das beim unzuständigen Obergericht eingereichte Begehren von Anfang an aussichtlos war.

Das Obergericht beschliesst:

1. Auf das Entschädigungsgesuch für Überhaft wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung und/oder unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden dem Verurteilten auferlegt.

4. Der Verurteilte hat seine Parteikosten selbst zu tragen.

Zustellung an: […]

Aarau, 19. Februar 2025

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six M. Stierli