State v. Defendant (Appeal Dismissed for Attorney's Lack of Authority)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to consider an appeal filed by the prosecutor's office because the filing attorney lacked the proper authority. The court found that while an attorney may have been acting improperly by filing on behalf of the prosecutor's office, this did not render the initial judgment void, especially since the defendant had not objected to the attorney's actions throughout the proceedings and had accepted the initial judgment. Therefore, the appeal was dismissed, and the court costs were assigned to the state treasury.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 403 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 1 StPO, Art. 112 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; State v. Defendant (Appeal Dismissed for Attorney's Lack of Authority): The court found that while an attorney may have been acting improperly by filing on behalf of the prosecutor's office, this did not render the initial judgment void, especially since the defendant had not objected to the attorney's actions throughout the proceedings and had accepted the initial judgment. Therefore, the appeal was dismissed, and the court costs were assigned to the state treasury.
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KI-generiertCited as the basis for not entering the appeal due to an improperly filed appeal.
Cited as the basis for assigning the court costs to the public treasury.
Cited as the basis for awarding compensation to the legal counsel.
Volltext
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2022.238 (ST.2021.159; StA.2021.216)
Beschluss vom 14. April 2023
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Cotti Gerichtsschreiber Fehlmann
Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1998, von Serbien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Olivia Müller, […]
Gegenstand Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. In den gemeinsam zu beurteilenden Berufungsverfahren SST.2022.237 (B.) und SST.2022.238 (A.) hat Staatsanwältin C. am 19. September 2022 für die Oberstaatsanwaltschaft die Berufung erklärt. Dazu war sie jedoch nicht berechtigt, da für die Oberstaatsanwaltschaft nur gewählte Oberstaatsanwälte und Oberstaatsanwältinnen, nicht aber bloss angestellte Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen handeln dürfen (Entscheide des Obergerichts SBK.2022.326 und SBK.2022.328 vom
17. Februar 2023) und eine nachträgliche Erklärung durch einen Oberstaatsanwalt oder eine Oberstaatsanwältin nach Ablauf der Berufungsfrist nicht infrage kommt. Auf die Berufung ist somit nicht einzutreten (vgl. Art. 403 Abs. 1 StPO).
Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigerin liegt keine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 22. Februar 2022 vor. Fehlerhafte Entscheide oder Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar. Nichtigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn der Mangel besonders schwer ist, sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE
147 IV 93 E. 1.4.4; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Staatsanwältin C. hätte die Anklage zwar nicht für die Oberstaatsanwaltschaft unterzeichnen und im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht für diese handeln dürfen; es handelt sich bei ihr nichtsdestotrotz um eine rechtmässige Staatsanwältin, zu deren Aufgaben auch die Anklageerhebung und Anklagevertretung im Sinne von § 7 EG StPO gehört (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 5.4). Vorliegend ist denn auch gar nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten aus dem Umstand, dass nicht die Staatsanwaltschaft Baden, sondern die Oberstaatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, ein Nachteil erwachsen wäre. Im Gegenteil hat er das vorinstanzliche Urteil akzeptiert und dagegen weder die Berufung angemeldet noch – nachdem die Oberstaatsanwaltschaft die Berufung erklärt hatte – Anschlussberufung erhoben. Überhaupt hat der amtlich verteidigte Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren die Anklagevertretung durch Staatsanwältin C. zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Auch im Berufungsverfahren hat er die durch Staatsanwältin C. namens der Oberstaatsanwaltschaft erklärte Berufung nicht beanstandet und zudem eine vorgängige Berufungsantwort erstattet, weshalb es als rechtsmissbräuchlich erscheint, wenn sich der Beschuldigte erstmals in der Stellungnahme vom 10. März 2023 auf die Nichtigkeit des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 22. Februar 2022 beruft. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich mit der Oberstaatsanwaltschaft (siehe Stellungnahme vom
27. März 2023) darauf hinzuweisen, dass die Annahme der Nichtigkeit der Anklage und des vorinstanzlichen Urteils entgegen der Annahme der
amtlichen Verteidigerin auch gar nicht die Einstellung des Strafverfahrens zur Folge hätte. Vielmehr wäre im Falle der Nichtigkeit – unter Vorbehalt des Eintritts der Verjährung – erneut Anklage zu erheben gewesen. Dies läge offensichtlich nicht im Interesse des Beschuldigten, der das vorinstanzliche Urteil akzeptiert hat.
2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der amtlichen Verteidigerin ist für die angemessenen Aufwendungen im Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 3'039.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).
Das Obergericht beschliesst:
1. Auf die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft wird nicht eingetreten.
2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'039.20 auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 14. April 2023
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Six Fehlmann