Dismissal of Appeal Due to Inability to Contact Defendant
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not accept an appeal because the appointed defense counsel could not contact the defendant after the lower court's reasoned judgment to obtain instructions for filing or justifying the appeal. The court reasoned that defense counsel is not obligated to file an appeal based on hypothetical instructions or without direct confirmation from the defendant. Consequently, the appeal was dismissed, and the costs were borne by the state, with the defense counsel receiving compensation for their efforts.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 428 Abs. 1 StPO, Art. 417 StPO, Art. 112 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 81 BGG; Dismissal of Appeal Due to Inability to Contact Defendant: The court reasoned that defense counsel is not obligated to file an appeal based on hypothetical instructions or without direct confirmation from the defendant. Consequently, the appeal was dismissed, and the costs were borne by the state, with the defense counsel receiving compensation for their efforts.
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KI-generiertCited as the basis for the defendant becoming liable for costs following the non-admittance of the appeal.
Cited regarding the possibility of imposing costs on the party causing them, though ultimately not applied in this instance.
Volltext
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2022.209 (ST.2022.11; StA.2021.4727)
Beschluss vom 9. September 2022
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann
Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1980, von der Slowakei, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […]
Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; Strafzumessung;
Landesverweisung
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Der amtliche Verteidiger hat mit Eingabe vom 28. April 2022 die Berufung gegen das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom
12. April 2022 angemeldet. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 17. August 2022 zugestellt. Mit Eingabe vom 2. September 2022 hat der amtliche Verteidiger die Berufung erklärt.
Mit Eingabe vom 8. September 2022 hat der amtliche Verteidiger auf Aufforderung hin erklärt, dass er zum letzten Mal im Nachgang zur Verhandlung vor Bezirksgericht Bremgarten am 12. April 2022 Kontakt mit der Beschuldigten gehabt habe. Alle Versuche einer Kontaktaufnahme, insbesondere auch über die ihm genannte E-Mailadresse, seien gescheitert.
2. Es gehört nicht zu den Sorgfaltspflichten eines amtlichen Verteidigers, die Berufung in Ermangelung eines aktuellen und direkten Kontakts und somit insbesondere ohne einer nach Vorliegen des begründeten Urteils der Vorinstanz ergangenen Instruktion bzw. Willensäusserung des Beschuldigten aufgrund eines bloss hypothetischen Willens zu erklären oder später mündlich oder schriftlich zu begründen (ständige Praxis des Obergerichts, statt vieler: als Leitentscheid publizierter Beschluss des Obergerichts SST.2022.29 vom 16. März 2022).
Nachdem nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz keine aktuelle Instruktion bzw. Willensäusserung der Beschuldigten hinsichtlich der Berufungserklärung vorgelegen hatte – frühere Willensäusserungen hinsichtlich der Einlegung von Rechtsmitteln bleiben genauso wie eine verfrühte Berufungserklärung unbeachtlich – und der amtliche Verteidiger auch keine nachträgliche Genehmigung nachreichen konnte, kann folglich mangels gültiger Vertretung auf die Berufung nicht eingetreten werden.
3. Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschuldigte kostenpflichtig werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Grund für das Nichteintreten und die daraus folgende Kostenpflicht liegt jedoch zufolge fehlender aktueller Instruktion zur Erklärung der Berufung nicht bei der Beschuldigten.
Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (vgl. Art. 417 StPO). Da es nicht zu den Sorgfaltspflichten eines amtlichen Verteidigers gehört, die Berufung in Ermangelung eines aktuellen Kontakts und somit insbesondere ohne einer nach Vorliegen des begründeten Urteils ergangenen Instruktion bzw. Willensäusserung der Beschuldigten aufgrund eines bloss hypothetischen Willens zu erklären oder später mündlich oder
schriftlich zu begründen, könnten die Kosten dem amtlichen Verteidiger auferlegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2011 vom
12. September 2011; Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2018 vom
14. März 2019 E. 2; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art. 417 StPO mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_639/2020 vom 15. September 2020 E. 1.4, nicht publ. in BGE 146 IV 364). Davon ist vorliegend ausnahmsweise abzusehen, da der amtliche Verteidiger aufgrund der Äusserungen der Beschuldigten im Nachgang zur Verhandlung vor Bezirksgericht im mutmasslich besten Interesse der Beschuldigten handeln wollte, kein Extremfall anwaltlichen Fehlverhaltens vorliegt und ihm die Praxis – obwohl als Leitentscheid publiziert – noch nicht bekannt war. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, die Verfahrenskosten ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen.
Dem amtlichen Verteidiger ist zudem für die kurze Berufungserklärung und die Aufwendungen im Zusammenhang mit der vergeblichen Kontaktaufnahme zur Beschuldigten sowie die Eingabe vom 8. September 2022 eine angemessene Entschädigung auszurichten.
Das Obergericht beschliesst:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 400.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 9. September 2022
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Six Fehlmann