Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SST.2022.171 • OG AG SST.2022.171 KI-generiert

Moot Criminal Appeal Following Defendant's Death

Geschäftsnummer SST.2022.171
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A criminal defendant was convicted by a lower court for violations of traffic laws. Both the prosecution and the defense appealed. However, the defendant died during the appellate proceedings. The appellate court determined that due to the defendant's death, a final judgment could not be rendered, thus the criminal proceedings must be discontinued. Consequently, the appeals were deemed moot, and the court costs were assigned to the state, including compensation for the defendant's legal representative.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 329 Abs. 4 StPO, Art. 403 StPO, Art. 401 Abs. 3 StPO, Art. 135 Abs. 1 StPO, Art. 112 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Moot Criminal Appeal Following Defendant's Death: Both the prosecution and the defense appealed. However, the defendant died during the appellate proceedings. The appellate court determined that due to the defendant's death, a final judgment could not be rendered, thus the criminal proceedings must be discontinued. Consequently, the appeals were deemed moot, and the court costs were assigned to the state, including compensation for the defendant's legal representative.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfolgung Verletzung der Verkehrsregeln staatliche Entschädigung Totschlag Nachlass des Erblassers Verteidigungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 403 al. 1 lit. c und Abs. 3 StPO in analoger Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO

Used to declare the appeal inadmissible because the defendant died during the proceedings.

Art. 401 Abs. 3 StPO

Used to declare the cross-appeal inadmissible because the main appeal was not admitted.

Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT und § 13 Abs. 1 AnwT

Basis for compensating the official defense counsel for the appellate proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2022.171 (ST.2022.30; StA.2022.713)

Beschluss vom 26. September 2022

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Hirt

Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1959, von Koblenz, verstorben am tt.mm.2022 wohnhaft gewesen: […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ian Graber, […]

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Das Bezirksgericht Kulm verurteilte den Beschuldigten am 8. Juni 2022 wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zusammen mit einer Widerrufsstrafe als Gesamtstrafe zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie einer Busse von Fr. 1'200.00.

2. Die Staatsanwaltschaft hat am 25. Juli 2022 die Berufung, der Beschuldigte am 5. September 2022 die Anschlussberufung erklärt.

3. Der Beschuldigte ist am […] 2022 verstorben.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Stirbt der Beschuldigte während des kantonalen Verfahrens, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und ein Urteil kann definitiv nicht ergehen. Das Strafverfahren ist somit einzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_975/2021 vom 7. September 2022 E. 1.1, 6B_503/2020 vom 11. Januar 2022 E. 2 und 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1) und auf die Berufung ist gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO in analoger Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO nicht einzutreten (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018,

N. 7 und 9 zu Art. 403 StPO). Wird auf die Berufung nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO).

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Es besteht keine Möglichkeit, die Verfahrenskosten dem Nachlass des Beschuldigten aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4).

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine eingereichte Kostennote mit Fr. 1'186.95 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT und § 13 Abs. 1 AnwT). Eine Rückforderung vom verstorbenen Beschuldigten bzw. seinen Erben ist auch hinsichtlich dieser Entschädigungen nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4).

Das Obergericht beschliesst:

1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt.

2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'186.95 auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 26. September 2022

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Six Hirt