Sexual Offense Conviction Upheld Amidst Expulsion Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis decision stems from a sexual offense case. The court, in its final ruling after a Federal Court reversal on the issue of expulsion, upheld a conviction for sexual acts with a child, sentencing the defendant to two years imprisonment, crediting pre-trial detention, and ordering outpatient treatment. Crucially, the court abstained from ordering national expulsion, as mandated by the Federal Court's finding that exceptional circumstances justified it. The defendant was also ordered to pay compensation to one victim and damages, with costs partially allocated to the defendant and partially to the state.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 63 StGB, Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 22 StGB, Art. 189 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB; Sexual Offense Conviction Upheld Amidst Expulsion Dispute: The court, in its final ruling after a Federal Court reversal on the issue of expulsion, upheld a conviction for sexual acts with a child, sentencing the defendant to two years imprisonment, crediting pre-trial detention, and ordering outpatient treatment. Crucially, the court abstained from ordering national expulsion, as mandated by the Federal Court's finding that exceptional circumstances justified it. The defendant was also ordered to pay compensation to one victim and damages, with costs partially allocated to the defendant and partially to the state.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe accused is found guilty of sexual acts with a child based on this article.
A decision is made to refrain from expelling the accused from the country in accordance with this article.
An outpatient treatment is ordered for the accused under this article.
These articles are applied in conjunction with Art. 187 Ziff. 1 StGB to determine the prison sentence.
This article is referenced in relation to attempted offenses, leading to acquittals for certain charges.
The accused is acquitted of attempted sexual coercion and sexual coercion under this article.
The accused is acquitted of coercion under this article.
The accused is ordered to pay court costs.
The accused is ordered to reimburse his legal aid.
Volltext
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2022.146 (ST.2019.53; StA.2018.2396)
Urteil vom 11. Juli 2022
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Sprenger
Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Privatklägerin 1 A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser, […]
Privatklägerin 2 C._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser, […]
Beschuldigter D._____, geboren am tt.mm1946, von Italien, […] amtlich verteidigt durch Fürsprecher Jürg Waldmeier, […]
Gegenstand Sexuelle Handlungen mit Kindern usw., Landesverweisung
Das Obergericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:
1. Das Bezirksgericht Zofingen (Vorinstanz) sprach D. (Beschuldigter) mit
Urteil vom 24. Oktober 2019 der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art.
187 Ziff. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft. Im Weiteren ordnete es eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an. Von einer Landesverweisung sah die Vorinstanz ab. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung des Beschuldigten bestätigte das Obergericht am 21. Oktober 2020 das vorinstanzliche Urteil im Schuldund im Strafpunkt. Sodann wurde festgehalten, dass die Anordnung der ambulanten Massnahme in Rechtskraft erwachsen sei. Die Untersuchungsund Sicherheitshaft von 763 Tagen wurde auf die Freiheitsstrafe und die ambulante Massnahme angerechnet. Zudem wurde der Beschuldigte für acht Jahre des Landes verwiesen.
Das Bundesgericht hat eine gegen das Urteil des Obergerichts gerichtete Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 teilweise gutgeheissen. Es hat für das Obergericht verbindlich entschieden, dass die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB) erfüllt seien. Die vom Obergericht angeordnete Landesverweisung sei aufzuheben. Dem ist nichts beizufügen. Es ist somit von einer Landesverweisung abzusehen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die im Verfahren SST.2020.24 auf ihn entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten neu zu ¼ (statt bisher zu ½) aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist die dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung ebenfalls nur zu ¼ (statt bisher zu ½) zurückzufordern. Im Übrigen bleibt es beim Urteil des Obergerichts SST.2020.24 vom 21. Oktober 2020.
2. Für den vorliegenden Entscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen.
Das Obergericht erkennt:
1. Das Berufungsverfahren wird bezüglich der Berufungen der Privatklägerinnen als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage
- der mehrfach versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (Anklageziffer I.1., I.2., I.3.);
- der mehrfach versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (Anklageziffer I.1., I.2., I.3.);
- der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.1., I.4.);
- der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffer I.1., I.2.).
3. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.4.).
4. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
5. Die Untersuchungsowie Sicherheitshaft von insgesamt 763 Tagen (1. Juni 2018 bis 2. Juli 2020) werden auf die Freiheitsstrafe und die ambulante Massnahme angerechnet.
6. Es wird für den Beschuldigten eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
7. Von einer Landesverweisung wird abgesehen (Art. 66a Abs. 2 StGB).
8. 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Fachbereich Opferhilfe, Schadenersatz von Fr. 9'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. Juni 2019 zu bezahlen.
8.2. Für einen allfälligen künftigen Schaden als Folge der Straftat wird der Beschuldigte gegenüber A. im Grundsatz bei einer Haftungsquote von 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. eine Genugtuungssumme von Fr. 3'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2017 zu bezahlen.
8.3. Die Zivilklage der Privatklägerin C. wird abgewiesen.
9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'500.00 sowie den Privatklägerinnen 1 und 2 zu je 1/8 mit je Fr. 750.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Der Privatklägerin C. werden die auf sie entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt.
9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'100.00 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 2'025.00 zurückgefordert.
9.3. Die Privatklägerin A. hat ihre Kosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen.
9.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin C. für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'100.00 auszurichten.
Diese Entschädigung wird von der Privatklägerin C. zu 1/8 mit Fr. 262.50 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 27'957.05 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'300.00) werden dem Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 9'319.00 auferlegt. Die übrigen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen
10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 32'874.70 auszubezahlen.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 1/3 mit Fr. 10'958.25 sofort zurückgefordert.
10.3. Der Beschuldige wird verpflichtet, der Privatklägerin A. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'447.45 zu bezahlen.
10.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin C. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'794.80 auszubezahlen.
Zustellung an:
[…]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 11. Juli 2022
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Six Sprenger