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SST.2022.111 • OG AG SST.2022.111 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to File Justification

Geschäftsnummer SST.2022.111
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant was convicted of violating traffic rules by losing control of their vehicle and was fined. The defendant appealed this decision, but failed to submit a written justification for their appeal within the given deadline. Consequently, the appellate court considered the appeal withdrawn and dismissed the appellate proceedings, ordering the defendant, as the losing party, to bear the costs of the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 1 i.V.m, Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 112 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to File Justification: The defendant appealed this decision, but failed to submit a written justification for their appeal within the given deadline. Consequently, the appellate court considered the appeal withdrawn and dismissed the appellate proceedings, ordering the defendant, as the losing party, to bear the costs of the appellate proceedings.

Schlagwörter

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Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Geschäftsordnung fehlerhafte Strafzumessung Zahlung der Geldbuße Beschwerdelegitimation Fahrlässig begangene Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO

Cited for ordering the written procedure.

Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as the basis for considering the appeal withdrawn due to non-compliance with deadlines.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited for imposing court costs on the unsuccessful party.

Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario

Cited to state that the party bears its own costs.

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Volltext

Obergericht Strafgericht, 3. Kammer

SST.2022.111 (ST.2021.100; StA.2020.8019)

Beschluss vom 14. Juli 2022

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Fehlmann

Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1983, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Ivo Harb, […]

Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft hat am 11. Mai 2021 den Strafbefehl vom 30. April 2021 als Anklage gegen die Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs überwiesen.

2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden hat die Beschuldigte mit Urteil vom 17. Februar 2022 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs schuldig gesprochen und sie zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt.

3. Mit Berufungserklärung vom 25. Mai 2022 hat die Beschuldigte einen Freispruch beantragt.

4. 4.1. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 hat der Verfahrensleiter mitunter gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Begründung der Berufung angesetzt. Die Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Einreichung einer schriftlichen Eingabe die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen gelte.

4.2. Die Beschuldigte hat innert bis zum 4. Juli 2022 erstreckten Frist keine Berufungsbegründung eingereicht, weshalb die Berufung androhungsgemäss als zurückgezogen gilt und das Berufungsverfahren somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist.

5. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschuldigte als unterliegende Partei die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie hat ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

Das Obergericht beschliesst:

1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschuldigten auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 14. Juli 2022

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Six Fehlmann