Inadmissible Recusal and Void Judgment Claims Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to consider a request for recusal against a district court president and requests to declare previous judgments void. The court reasoned that the recusal request was inadmissible because it was a general request not tied to a specific ongoing proceeding where the president was still involved, and that the court lacked jurisdiction to declare previous judgments void as it was not the adjudicating authority and no specific procedure existed for such a declaration outside of an ongoing case. Consequently, the applicant was ordered to bear the costs of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 58 StPO, Art. 379 StPO, Art. 59 Abs. 4 Satz, Art. 112 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Inadmissible Recusal and Void Judgment Claims Rejected: The court reasoned that the recusal request was inadmissible because it was a general request not tied to a specific ongoing proceeding where the president was still involved, and that the court lacked jurisdiction to declare previous judgments void as it was not the adjudicating authority and no specific procedure existed for such a declaration outside of an ongoing case. Consequently, the applicant was ordered to bear the costs of the proceedings.
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KI-generiertCited for imposing the costs of the proceedings on the applicant as the proceedings were dismissed.
Cited in the legal remedies section, indicating that an appeal can be lodged with the Federal Supreme Court against decisions on jurisdiction and recusal requests.
Cited in the legal remedies section, indicating the timeframe and method for appealing to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.83 Art. 100
Entscheid vom 2. April 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz
Gesuchsteller A._____, […], […]
Gegenstand Ausstandsgesuch gegen B._____, Präsident des Bezirksgerichts Q._____ in der Strafsache gegen A._____
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
1. Mit persönlich der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau überbrachter Eingabe vom 24. März 2025 stellte der Gesuchsteller folgende Anträge:
" 1.
Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident B._____ sei gutzuheissen.
2.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ vom 10. März 2023 und mit ihm das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2024 im Verfahren SST.2024.135 (ST.2020.111) nichtig ist.
3.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts R._____ vom 5. September 2022 und mit ihm das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. November 2024 im Verfahren SST.2023.21 (ST.2021.50, ST.2021.99) nichtig ist.
4.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau."
2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Das Ausstandsgesuch betrifft mit B._____, Präsident des Bezirksgerichts Q._____, ein Mitglied eines erstinstanzlichen Gerichts, weshalb für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist.
2. 2.1. Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ zusammengefasst damit, dieser hätte die Verfahren ST.2020.111 und ST.2021.99 vereinigen und in den Ausstand treten müssen (Gesuch Ziff. 9 ff.).
2.2. Das Ausstandsgesuch betrifft Verfahren, die sowohl vor erster (Urteile ST.2020.111 vom 10. März 2023 und ST.2021.50 vom 5. September 2022) als auch vor zweiter Instanz (Urteile SST.2024.135 vom 4. Dezember 2024 und SST.2023.21 vom 20. November 2024) abgeschlossen sind. Aktuell sind Beschwerden am Bundesgericht hängig (6B_173/2025 und 6B_117/2025). Demnach bezieht sich das Gesuch nicht auf ein konkretes Verfahren, an dem der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ (noch) beteiligt wäre. Da ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters oder einer Richterin in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren wendet, unzulässig ist, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 58 StPO mit weiteren Hinweisen).
3. Der Gesuchsteller beantragt weiter, es sei die Nichtigkeit der erwähnten Urteile festzustellen. Zwar ist grundsätzlich zutreffend, dass die Nichtigkeit jederzeit von Amtes wegen zu beachten ist (Gesuch Ziff. 14), jedoch lediglich von der rechtsanwendenden Behörde (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_158/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 3.2 und BGE 145 IV
197 E. 1.3.2). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist vorliegend keine rechtsanwendende Behörde. Es fehlt an einem konkreten Verfahren, in welchem eine allfällige Nichtigkeit der erwähnten Urteile von Amtes wegen zu beachten wäre. Da auch kein separates Verfahren auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit von Urteilen vorgesehen ist (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 379 StPO), ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht zuständig, diese betreffend die genannten Urteile festzustellen. Auf die Anträge betreffend die Feststellung der Nichtigkeit ist demnach nicht einzutreten.
4. Zusammengefasst ist weder auf das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 24. März 2025 noch auf die beiden Feststellungsbegehren betreffend die Nichtigkeit der Urteile des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ ST.2020.111 vom 10. März 2023 und des Präsidenten des Bezirksgerichts R._____ ST.2021.50 vom 5. September 2022 sowie des Obergerichts SST.2024.135 vom 4. Dezember 2024 und SST.2023.21 vom 20. November 2024 einzutreten.
5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. Auf das Ausstandsgesuch vom 24. März 2025 und die Feststellungsbegehren betreffend die Nichtigkeit der Urteile der Präsidenten der Bezirksgerichte Q._____ ST.2020.111 vom 10. März 2023 und R._____ ST.2021.50 vom 5. September 2022 sowie der Urteile des Obergerichts SST.2024.135 vom 4. Dezember 2024 und SST.2023.21 vom 20. November 2024 wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 30.00, zusammen Fr. 630.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 2. April 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Stutz