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SBK.2025.268 • OG AG SBK.2025.268 KI-generiert

Recusal of District Court Presidents in Defamation and Coercion Case

Geschäftsnummer SBK.2025.268
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court granted a recusal request filed by the presidents of a district court. The case involved charges of defamation and attempted coercion. The president of the district court had also filed criminal complaints against the accused and acted as a civil and criminal plaintiff, creating a personal interest in the outcome of the case under Article 56 lit. a of the Criminal Procedure Code. Furthermore, the close professional relationship between the district court presidents, including daily collaboration and regular personal contact, could create an appearance of bias under Article 56 lit. f of the Criminal Procedure Code. Consequently, the case was transferred to another district court.

Legislator-Regeste

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Art. 56 StPO, Art. 56 lit. a oder, Art. 56 lit. b-e StPO, Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 56 lit. a StPO, Art. 56 lit. f StPO; Recusal of District Court Presidents in Defamation and Coercion Case: The case involved charges of defamation and attempted coercion. The president of the district court had also filed criminal complaints against the accused and acted as a civil and criminal plaintiff, creating a personal interest in the outcome of the case under Article 56 lit. a of the Criminal Procedure Code. Furthermore, the close professional relationship between the district court presidents, including daily collaboration and regular personal contact, could create an appearance of bias under Article 56 lit. f of the Criminal Procedure Code. Consequently, the case was transferred to another district court.

Schlagwörter

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üble Nachrede Ausstandsbegehren Strafanzeige strafrechtliche Nötigung ZPO-Bestimmung Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 56 lit. a StPO

The president of the district court has a personal interest in the outcome of the criminal proceedings as a civil and criminal plaintiff, fulfilling the ground for recusal.

Art. 56 lit. f StPO

A close professional relationship and regular personal contact between the presidents of the district court create an appearance of bias, justifying recusal.

Art. 59 Abs. 4 StPO

In consequence of upholding the recusal request, the costs of the proceedings are to be borne by the state treasury.

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Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.268 (ST.2025.85; STA.2023.3366) Art. 328

Entscheid vom 4. November 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Gesuchsteller Bezirksgericht A._____, […]

Gegenstand Ausstandsgesuch

in der Strafsache gegen B._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. 1.1. Der Präsident des Bezirksgerichts A._____ erstattete am 7. August 2023 und am 4. März 2024 Strafanzeige gegen die Beschuldigte, stellte Strafantrag und konstituierte sich als Zivilund Strafkläger.

1.2. Am 24. Juli 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher übler Nachrede und versuchter Nötigung.

1.3. Nachdem die Beschuldigte am 5. September 2025 Einsprache erhoben hatte, überwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Strafbefehl am 15. September 2025 als Anklage an das Bezirksgericht A._____ zur Durchführung des Hauptverfahrens.

2. 2.1. Mit Eingabe vom 22. September 2025 stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts A._____ für sämtliche Präsidien des Bezirksgerichts A._____ das Gesuch um Bewilligung des Ausstands und Überweisung des Verfahrens ST.2025.85 an ein anderes Bezirksgericht.

2.2. Das Ausstandsgesuch wurde den Parteien des Strafverfahrens mit Verfügung des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. September 2025 zur freigestellten Stellungnahme innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zugestellt.

2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verzichtete mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 auf eine Stellungnahme. Die übrigen Parteien des Strafverfahrens liessen sich nicht vernehmen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wider-

setzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.

1.2. Das Ausstandsgesuch stützt sich vorliegend auf Art. 56 lit. a und f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig ist.

2. 2.1. 2.1.1. Nach Art. 56 lit. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Im Sinne von Art. 56 lit. a StPO ist von der Mitwirkung in einem Straffall ausgeschlossen, wer am Ausgang des Verfahrens ein primär materielles, allenfalls auch ein anders geartetes Interesse hat. Es sind vorab Fälle, in denen die Justizperson selber Partei, namentlich Geschädigte ist. Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person jedenfalls so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_135/2023 vom 9. Mai 2023 E. 3; DANIEL JOSITSCH/ NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

4. Aufl. 2023, N. 513).

Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a−e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.1).

2.1.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 der Vorbemerkungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter

ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 148 IV 137 E. 2.2). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 148 IV 137

E. 2.2).

2.2. 2.2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts A._____ konstituierte sich als Zivilund Strafkläger und beteiligt sich damit als Partei am Strafverfahren gegen die Beschuldigte. Entsprechend hat er ein persönliches Interesse am Ausgang des Strafverfahrens. Der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a StPO ist damit erfüllt.

2.2.2. Zwischen dem Präsidenten und den Präsidentinnen des Bezirksgerichts A._____ besteht eine enge berufsbedingte Beziehungsnähe. Die tägliche Zusammenarbeit bringt zudem regelmässige persönliche Kontakte mit sich. Bei objektiver Betrachtung ist von einem offensichtlich bestehenden besonderen Näheverhältnis auszugehen, welches hinsichtlich der Präsidentinnen des Bezirksgerichts A._____ im Strafverfahren gegen die Beschuldigte, an welchem der Präsident des Bezirksgerichts A._____ als Zivilund Strafkläger beteiligt ist, den Anschein der Befangenheit zu begründen vermag. Der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO ist somit zu bejahen.

2.2.3. Insgesamt ist das Ausstandsgesuch gutzuheissen.

3. Nachdem eine Stellvertretung innerhalb des Bezirksgerichts A._____ ausgeschlossen ist, ist die vorliegende Strafsache an ein anderes Bezirksgericht zu übertragen. Zuständig hierfür ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG), an welche die Sache deshalb nach Rechtskraft zu überweisen ist.

4. Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Das Ausstandsgesuch der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts A._____ in der Strafsache gegen B._____ (ST.2025.85) wird gutgeheissen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 4. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Boog Klingler