Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SBK.2024.72 • OG AG SBK.2024.72 KI-generiert

DNA Profile Order for Theft Investigation Upheld

Geschäftsnummer SBK.2024.72
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld an order for the creation of a DNA profile. The defendant was under investigation for multiple thefts and property damage. The prosecution ordered the DNA profile to verify the defendant's confession, which was made after the order but before the appeal. The court found that a confession must be verified for plausibility and that the DNA profile was necessary and proportionate for this purpose, as milder measures were not available and the public interest in clarifying the offenses justified the intrusion into the defendant's rights.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 394 StPO, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 i.V.m; DNA Profile Order for Theft Investigation Upheld: The defendant was under investigation for multiple thefts and property damage. The prosecution ordered the DNA profile to verify the defendant's confession, which was made after the order but before the appeal. The court found that a confession must be verified for plausibility and that the DNA profile was necessary and proportionate for this purpose, as milder measures were not available and the public interest in clarifying the offenses justified the intrusion into the defendant's rights.

Schlagwörter

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DNA-Profil Diebstahlsermittlung Identitätsnachweis Beweisverfügungen unbefugtes Beschaffen von Personendaten Straftaten gegen das Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Provision used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO

Legal basis for taking a sample and creating a DNA profile from an accused person to clarify a crime or offense.

Art. 167 StPO

Cited in the header, indicating it is a relevant provision for the decision.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Provision stating that the compensation for the official defense counsel will be determined at the end of the main proceedings.

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Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.72 (STA.2024.58) Art. 167

Entscheid vom 6. Juni 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Imbach, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft

gegenstand Zofingen-Kulm vom 9. Januar 2024 in der Strafsache gegen A._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.

2. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Erstellung eines DNA-Profils betreffend den Beschwerdeführer an. Sie wies die Kantonspolizei Aargau an, die Erstellung des Profils vom entnommenen Wangenschleimhautabstrich (WSA) in Auftrag zu geben.

3. 3.1. Gegen diese ihm am 28. Februar 2024 ausgehändigte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2024 und den Verzicht auf die DNA-Profilerstellung. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.2. Mit Stellungnahme vom 14. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen, soweit darauf einzutreten sei. Ebenfalls abzuweisen sei der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

3.3. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2024 wurde der Beschwerde vom 7. März 2024 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

1.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Erstellung eines DNA-Profils sowie – damit zusammenhängend – die Aufbewahrung eines erstellten DNA-Profils stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 145 IV 263

E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem ob das DNA-Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde kein DNA-Profil erstellt werden darf bzw. ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat der Beschwerdeführer so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Beurteilung der Beschwerde, mit welcher der Verzicht auf eine DNA- Profilerstellung verlangt wird. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2. 2.1. Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO).

Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 – 3 BV). Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Anordnung der DNA-Analyse damit, der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, im Zeitraum vom 23. Dezember 2023 bis 7. Januar 2024 in Y._____, R-Strasse aaa, verschiedene Einbruchdiebstähle und Sachbeschädigungen begangen zu haben (Beschädigung eines Fensters auf der Gebäuderückseite, Beschädigung von Mobiliar und Eingangstüren etc.). Weiter soll er am 30. Dezember 2023 am Bahnhof B._____ einen Selecta-Automaten beschädigt haben. Anlässlich der Tatbestandsaufnahme seien DNA-Spuren gesichert

worden, die zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers zu vergleichen seien.

2.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe sämtliche ihm zur Last gelegten Straftaten am 28. Februar 2024 eingestanden. Somit sei die Täterschaft identifiziert und die Erstellung eines DNA-Profils sei damit nicht erforderlich. Auch bezüglich des Sachverhalts könnten von einer DNA-Analyse keine weiteren Ergebnisse erwartet werden. Damit sei die Anordnung nicht verhältnismässig.

2.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt aus, der Beschwerdeführer habe das Geständnis erst am 28. Februar 2024 abgelegt. Zum Zeitpunkt der Anordnung am 9. Januar 2024 habe noch kein Geständnis vorgelegen. Insofern unterliege der Beschwerdeführer einem Rückschaufehler. Da Geständnisse auch falsch sein könnten, müssten sie von Amtes wegen überprüft werden. Die DNA-Analyse sei damit rechtmässig. Zudem wäre die Erstellung des DNA-Profils auch zur Aufklärung künftiger Delikte zulässig.

2.5. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage und das Vorliegen des Tatverdachts werden nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bezweifelt die Erforderlichkeit sowie die Geeignetheit der Massnahme. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob das Beweismittel tatsächlich für das konkrete Strafverfahren relevant sein könnte. Dies ist zu bejahen. Zum Zeitpunkt der Anordnung der DNA- Profilerstellung am 9. Januar 2024 lagen noch keine Aussagen oder andere konkrete Beweismittel vor, die den Beschwerdeführer überführt hätten. Das später abgelegte Geständnis lässt die Geeignetheit der Massnahme nicht entfallen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt zutreffend aus, dass ein Geständnis gestützt auf Art. 160 StPO auf seine Plausibilität hin zu prüfen ist und die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 6 StPO i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO die Pflicht hat, alle für die Erforschung der Wahrheit relevanten Beweiserhebungen vorzunehmen. Der DNA-Abgleich ist vorliegend für die Verifizierung der Aussagen des Beschwerdeführers erforderlich, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass ein Widerruf des Geständnisses nicht ausgeschlossen werden kann. Nach dem Gesagten ist die Erstellung des DNA- Profils für die Aufklärung des Sachverhalts sowohl geeignet als auch erforderlich und es sind – zumal auch keine Fingerabdrücke aktenkundig sind – keine milderen Massnahmen ersichtlich, mit denen sich derselbe Zweck erreichen liesse. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Straftaten rechtfertigt den Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers und somit die Erstellung eines DNA-Profils. Die Frage, ob die DNA-Analyse – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Beschwerdeantwort vom

14. März 2024 vorbringt – auch zulässig wäre, um künftige Delikte aufzuklären oder zu verhindern, muss damit nicht erörtert werden.

3. 3.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 1'045.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen

hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 6. Juni 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch