Disloyal Management Investigation: Sealing Request Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an appeal against a prosecutor's decision to deny a sealing request for documents seized during an investigation for disloyal management. The appellant argued that business secrets were grounds for sealing, but the court affirmed the prosecutor's reasoning that such interests are not protected under the relevant statute for sealing during seizure. The court found that the appellant had not sufficiently substantiated any other grounds for sealing, and had sufficient knowledge of the investigation to have done so, thus the appeal was deemed manifestly unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 394 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 264 StPO; Disloyal Management Investigation: Sealing Request Denied: The appellant argued that business secrets were grounds for sealing, but the court affirmed the prosecutor's reasoning that such interests are not protected under the relevant statute for sealing during seizure. The court found that the appellant had not sufficiently substantiated any other grounds for sealing, and had sufficient knowledge of the investigation to have done so, thus the appeal was deemed manifestly unfounded.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal without obtaining submissions from the cantonal prosecutor's office and the accused because the appeal was clearly unfounded.
Used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.
Volltext
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.327 (STA.2024.251) Art. 361
Entscheid vom 5. Dezember 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtschreiberin Flütsch
Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Simon Häfeli, […]
Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau
Beschuldigter 1 A._____, geboren am […], von […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […]
Beschuldigter 2 B._____, geboren am […], von […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […]
Beschuldigter 3 C._____, geboren am […], von […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […]
Anfechtungs- Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 1. November 2024
gegenstand betreffend Siegelungsbegehren in der Strafsache gegen A._____, B._____ und C._____
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A._____, B._____ und C._____ (fortan: Beschuldigte) eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Verwaltungsrat der A._____ AG (vormals J._____; fortan: Beschwerdeführerin).
2. 2.1. Mit Editionsverfügung vom 24. September 2024 forderte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auf, diverse Geschäftsunterlagen einzureichen.
2.2. Am 30. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin den Grossteil der von der Kantonalen Staatsanwaltschaft verlangten Unterlagen ein und stellte im selben Zusammenhang ein Siegelungsbegehren.
2.3. Mit Verfügung vom 1. November 2024 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft das Siegelungsbegehren der Beschwerdeführerin ab.
3. 3.1. Mit Eingabe vom 15. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihr am 5. November 2024 zugestellte Verfügung vom 1. November 2024 und stellte folgende Anträge:
" 1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2024 sei aufzuheben und das Siegelungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2024 sei gutzuheissen.
2.
Es sei die Siegelung der am 30. Oktober 2024 eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin zu erteilen."
3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe liegen keine vor (Art. 394 StPO). Den Akten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass die beschlagnahmten Unterlagen bereits eingesehen wurden. Es ist daher von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin als Inhaberin der Unterlagen auszugehen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.
2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Siegelungsgesuchs im Wesentlichen damit, die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mache als einzigen Siegelungsgrund Geschäftsgeheimnisse geltend, die nicht zu den in Art. 264 StPO vorgesehenen Geheimnisschutzgründen zählten. Da keine weiteren Beschlagnahmehindernisse vorlägen, erweise sich das Siegelungsgesuch als offensichtlich unbegründet und sei abzuweisen.
2.2. Die Beschwerdeführerin wandte mit Beschwerde ein, sie sei als Inhaberin der relevanten Akten ohne weiteres zur Siegelung berechtigt. Im Siegelungsbegehren genüge es, das Geheimnisschutzinteresse glaubhaft zu machen; eine detaillierte Begründung sei erst im Entsiegelungsverfahren erforderlich. Die Entscheidung über das Siegelungsbegehren obliege daher grundsätzlich dem Entsiegelungsrichter (Beschwerde, Rz. 5 ff.). Zwar habe sie zunächst Geschäftsgeheimnisse als Siegelungsgrund angegeben. Sie habe jedoch auch darauf hingewiesen, dass aufgrund verweigerter Akteneinsicht weitere Schutzinteressen noch nicht präzise dargelegt werden könnten. Sie habe die Geheimnisschutzinteressen soweit begründet, wie es ihr ohne Akteneinsicht möglich gewesen sei. Das Siegelungsbegehren sei daher nicht offensichtlich unbegründet (Beschwerde, Rz. 10 ff.) und die Kantonale Staatsanwaltschaft überschreite mit der Abweisung des Siegelungsbegehrens bzw. dessen materieller Beurteilung ihre Kompetenz und Zuständigkeit gemäss Art. 248 f. StPO (Beschwerde, Rz. 12 und 18).
3. 3.1. Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzu-
bringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO).
Nach der Praxis des Bundesgerichts haben Inhaber von sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, die betreffenden Gründe spätestens im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren substanziiert darzulegen, sofern ein formgültiges und fristkonformes Siegelungsbegehren erfolgt ist und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird. Die Strafverfolgungsbehörde darf ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren direkt ablehnen bzw. darauf nicht eintreten, wenn klarerweise keine Siegelungsberechtigung besteht (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024 vom 24. September 2024, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Zur Abweisung führen zunächst Siegelungsanträge, in denen keine Geheimnisschutzinteressen geltend bzw. glaubhaft gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn die geltend gemachten Interessen offensichtlich nicht schutzwürdig sind und somit liquid ist, dass die Voraussetzungen von Art. 264 StPO nicht vorliegen (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 27 zu Art. 248 StPO).
3.2. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Soweit sie ihr Siegelungsbegehren damit begründet, die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit Editionsverfügung vom 24. September 2024 eingeforderten Akten unterlägen dem Fabrikationsund Geschäftsgeheimnis gemäss Art. 857 Abs. 3 OR bzw. Art. 162 StGB, verkennt sie, dass Geschäftsgeheimnisse bzw. sogenannte "Geschäftsschutzinteressen" nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich nicht zu den schutzwürdigen Interessen gemäss Art. 264 StPO zählen und allenfalls im Rahmen eines Antrags auf Einschränkung der Akteneinsicht der Parteien – nicht aber eines Entsiegelungsverfahrens – geltend zu machen wären (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024 vom 24. September 2024, E. 2.4.1 ff.). Unter Verweis auf die vorstehend zitierte höchstrichterliche Praxis (E. 3.1 hiervor) ist daher nicht zu beanstanden, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft das Siegelungsgesuch unter diesem Aspekt als offensichtlich unbegründet erachtete und direkt ablehnte.
Weitere Siegelungsgründe wurden im Siegelungsgesuch vom 30. Oktober 2024 nicht geltend gemacht und sind mit Blick auf die in Art. 264 StPO abschliessend definierten schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen auch nicht ersichtlich. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es ihr aufgrund fehlender Akteneinsicht nicht möglich gewesen sei, weitere Geheimnisinteressen ihrerseits glaubhaft zu machen, kann nicht gefolgt werden. Im Zeitpunkt der Editionsverfügung vom 24. September 2024 war
der Beschwerdeführerin sowohl der Inhalt der edierten Akten als auch der dem gegen die Beschuldigten geführten Strafverfahren zugrundeliegende Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Rahmen ihrer Tätigkeit im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin bekannt. Entsprechend wäre es ihr im Zeitpunkt ihres Siegelungsbegehrens vom 30. Oktober 2024 ohne weiteres möglich gewesen, allfällige von Art. 264 StPO erfasste Geheimnisschutzinteressen zu nennen bzw. glaubhaft zu machen. Nachdem sie dies auch im Beschwerdeverfahren unterliess, ist die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 1. November 2024 nicht zu beanstanden und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
3.3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Kantonalen Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten – abzuweisen ist.
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weder ihr noch den Beschuldigten – die sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten und denen daher kein Aufwand entstand – ist eine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 837.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. Dezember 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch