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SBK.2024.32 • OG AG SBK.2024.32 KI-generiert

Detainee's Letters to Children: Censorship Deemed Disproportionate

Geschäftsnummer SBK.2024.32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court decision concerning the censorship of letters written by a detainee to his children found that the ban was disproportionate. The court reasoned that while the detainee was charged with serious offenses, including domestic violence, the letters themselves contained only expressions of love and longing, with no clear attempts at influencing the ongoing proceedings or preventing the truth from emerging. Given the long duration of the detainee's imprisonment and the fact that his children were not expected to be key witnesses or were unlikely to be significantly influenced, the restriction on his fundamental rights was deemed excessive.

Legislator-Regeste

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Art. 235 Abs. 3 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 StPO, Art. 394 StPO, Art. 396 Abs. 1 i.V.m, Art. 385 Abs. 1 StPO; Detainee's Letters to Children: Censorship Deemed Disproportionate: The court reasoned that while the detainee was charged with serious offenses, including domestic violence, the letters themselves contained only expressions of love and longing, with no clear attempts at influencing the ongoing proceedings or preventing the truth from emerging. Given the long duration of the detainee's imprisonment and the fact that his children were not expected to be key witnesses or were unlikely to be significantly influenced, the restriction on his fundamental rights was deemed excessive.

Schlagwörter

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Gefängnisstrafe Rechte des Kindes Rechte der inhaftierten Person Schranken der Meinungsäusserungsfreiheit Entziehung der elterlichen Gewalt Folterverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 BV

Used to establish the conditions for restricting fundamental rights, which were found to be violated by the refusal to forward the letters.

Art. 235 Abs. 3 StPO

Cited as the legal basis for the control of incoming and outgoing mail during detention.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Determines that court costs are borne by the state when the appeal is successful.

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Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.32 (ST.2022.168) Art. 110

Entscheid vom 23. April 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus

Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Januar

gegenstand 2024 betreffend Briefzensur

in Strafsache gegen A._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 8. November 2022 beim Bezirksgericht Lenzburg Anklage gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen diverser Delikte u.a. zum Nachteil seiner Ehefrau (Zivilund Strafklägerin 1) und Kinder. Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit in Sicherheitshaft. Er verfasste daraus drei Briefe an seine Tochter B._____ (Zivilund Strafklägerin 3) und zwei Briefe an seinen Sohn C._____ (Zivilund Strafkläger 2). Diese wurden der Verfahrensleitung mit Eingaben vom 27. September 2023, 19. Oktober 2023 und 29. Dezember 2023 zur Kontrolle weitergeleitet.

2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 11. Januar 2024 wie folgt:

" Die vom Beschuldigten ausgehende Briefpost an den Zivilund Strafkläger

2 und die Zivilund Strafklägerin 3 wird nicht zur Weiterleitung zugelassen."

3. 3.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Januar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

" 1.

Die Verfügung vom 11.01.2024 des Bezirksgerichts Lenzburg, Strafgericht, ST.2022.168, sei aufzuheben. Die darin genannten kontrollierten Briefe seien unverzüglich an die Empfänger weiterzuleiten.

2.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

3.2. Am 14. Februar 2024 verzichtete die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg auf die Einreichung einer Stellungnahme.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.4. Mit Eingabe vom 7. März 2024 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Entscheide im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft (Art. 234 ff. StPO), mitunter betreffend die Kontrolle der einund ausgehenden Post (Art. 235 Abs. 3 StPO) sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023,

N. 10 zu Art. 393 StPO). Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

2. Bei den streitgegenständlichen Briefen handelt es sich um Liebesbekundungen des Beschwerdeführers an seine Tochter (geb. 2015, act. 687) und an seinen Sohn (geb. 2005, act. 690) aus der Zeit September bis Dezember 2023 (Beilagen im Dossier ST.2022.168 des Bezirksgerichts Lenzburg). Der erste Brief im grauen Couvert vom 28. September 2023 richtet sich an die Tochter und enthält Herzen mit ihrem Namen und demjenigen des Beschwerdeführers. Er schreibt, wie sehr er seine Tochter vermisse, dass er sie seit dem 29. Oktober 2022 nicht gesehen habe, dass er hoffe, sie bald wiederzusehen und dass es ihr und ihrer Mutter gut gehe. Sodann wünsche er ihr alles Gute und hoffe, sie nie zu verlieren. Der zweite Brief vom

26. September 2023 richtet sich an den Sohn. Der Beschwerdeführer berichtet darin von seinem schlechten psychischen Zustand, dass er seine Kinder vermisse, erkundigt sich nach dem Befinden des Sohnes und beklagt sich darüber, dass er seine Tochter seit dem 29. Oktober 2022 nicht getroffen habe. Er hält weiter fest, er befürchte, der an die Tochter verfasste Brief werde nie bei ihr eintreffen, weil seine Ehefrau und deren Familie dies verhinderten. Der Beschwerdeführer bittet den Sohn darum, die Tochter zu besuchen und ihr zu sagen, dass er sie liebe und vermisse. Ferner zeichnete er diverse Herzen um die Worte "Sohn" und "Tochter". Im zweiten Brief an den Sohn erkundigt sich der Beschwerdeführer wiederum nach dem Befinden des Sohnes, hofft, dass er bald rauskomme, erklärt ihm seine Liebe und wie sehr er ihn vermisse, bittet ihn um einen Besuch, berichtet wie schlecht es ihm psychisch gehe und malt Herzen mit seinem und dem Namen des Sohnes nebeneinander.

Der undatierte Brief im grauen Couvert mit dem Poststempel "19. Oktober 2023" richtet sich wiederrum an die Tochter. Er enthält diverse grosse und kleine Herzen mit den Namen des Beschwerdeführers und seiner Kinder. Erneut bekundet der Beschwerdeführer seine Liebe und Sehnsucht nach seiner Tochter und die Hoffnung, diese bald wiedersehen zu können. Weiter fragt er, wie es ihr und ihrer Mutter gehe.

Der undatierte Brief, im grauen Couvert mit dem Poststempel "29. Dezember 2023", ist zwar an die Tochter adressiert. Er enthält aber auch Liebesbekundungen sowie Weihnachtsund Neujahrswünsche an die Ehefrau. Weiter befindet sich darin die Zeichnung eines grossen Herzens, gefüllt mit vielen kleinen Herzen und den beiden Namen der Tochter und Ehefrau.

3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, den Briefen des Beschwerdeführers seien zahlreiche Liebesbekundungen an seine Kinder zu entnehmen. Die jungen Zivilund Strafkläger seien als Verfahrensparteien im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 18. Januar 2024 vor einer Beeinflussung zu schützen. Die Zivilund Strafklägerin 3 sei sogar minderjährig. Die Briefe seien nicht zur Weiterleitung zugelassen.

3.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, bei den streitgegenständlichen Briefen handle es sich um Liebesbriefe an seine Kinder. Diese hätten keinen Zusammenhang zu den Strafvorwürfen. Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Verhaftung getrennt von seiner Ehefrau. Seine Tochter lebe bei ihr. Es liege kein formelles Kontaktverbot zur Tochter vor. Dem Beschwerdeführer sei es daher grundsätzlich erlaubt, sie zu kontaktieren. Dass er seine Liebe zur Tochter beschreibe, sei kein ungebührlicher Inhalt. Es handle sich um rein väterliche Gefühle. Die Tochter sei denn auch nicht Opfer eines Sexualdeliktes geworden. Als Inhaberin der elterlichen Obhut könne seine Ehefrau bestimmen, ob sie die Briefe des Beschwerdeführers an die Tochter übergebe oder nicht. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Verhaftung bzw. im Rahmen der Ersatzmassnahmen teilweise weiterhin mit seinem Sohn in der ehemals ehelichen Wohnung gelebt. Nachdem der Beschwerdeführer vorübergehend im Ausland geweilt habe, habe sein Sohn weiterhin in der Wohnung gelebt und der Beschwerdeführer dies finanziert. Er und sein volljähriger Sohn hätten ein enges Verhältnis. Mit den Liebesbekundungen zeige der Beschwerdeführer seine Gefühle. Es bestehe kein Konnex zu den Strafvorwürfen. Es sei ein Recht des Sohnes, Kontakt zum Vater zu haben. Eine Beeinflussung sei nicht beabsichtigt. Es stelle sich zudem die Frage, worin diese überhaupt bestehe. Der Begründung des angefochtenen Entscheids sei diesbezüglich nichts zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer seien mehrheitlich Offizialdelikte zur Last gelegt worden. Ausserdem handle es sich um reine Vermögensdelikte. Eine Beeinflussung sei gar nicht möglich. Die Kinder seien anwaltschaftlich vertreten. Eine Briefzensur rund vier Monate nach dem Verfassen des Briefes erscheine unverhältnismässig. Die Verhandlung werde erst im August 2024 stattfinden, weshalb dem Beschwerdeführer nicht verunmöglicht werden solle, im brieflichen Kontakt zu seinen Kindern zu bleiben.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau legte in ihrer Beschwerdeantwort dar, in Fällen häuslicher Gewalt versuchten Beschuldigte ihre Familienmitglieder, welche sie bei den Behörden angezeigt hätten, zu beeinflussen. Es sei notorisch, dass sich diese früher oder später durch Liebesbekundungen beeinflussen liessen und spätestens im Hauptverfahren ihre früheren (wahren) Aussagen relativierten, um die Beschuldigten vor der Strafverfolgung zu schützen. Im Sinne der Wahrheitsfindung obliege es der Verfahrensleitung, allfällige Beeinflussungsversuche zu unterbinden.

3.4. Am 7. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. August 2022 zu den Akten, und führte aus, dass ihm bezüglich seiner Tochter ein gerichtsübliches Besuchsund Ferienrecht zustehe. Der Entscheid sei gefällt worden, als der Beschwerdeführer sich bereits in Haft befunden habe. Es gebe keinen Grund, ihm den Kontakt zu seinen Kindern zu untersagen.

4. 4.1. Die Ablehnung der Weiterleitung der Schreiben des Beschwerdeführers berührt sein Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), Achtung des Briefverkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) sowie Ehe und Familie (Art. 14 BV). Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1). Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3; vgl. BGE 143 I 241

E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1).

4.2. Die gesetzliche Grundlage für die Briefkontrolle findet sich in Art. 235 Abs. 3 StPO. Danach kontrolliert die Verfahrensleitung die einund ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichtsund Strafbehörden.

Zu prüfen ist somit, ob ein ausreichendes öffentliches Interesse an der Verweigerung der Weiterleitung der fraglichen Briefe besteht und ob diese verhältnismässig ist.

4.3. Betreffend öffentliches Interesse ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vom 8. November 2022 vorwirft, sich u.a. der qualifizierten Erpressung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Ehegatten, der mehrfachen Drohung zum Nachteil eines Ehegatten, der mehrfachen Verletzung der Fürsorgeund Erziehungspflicht, des mehrfachen Betrugs

und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht zu haben. Insbesondere soll der Beschwerdeführer seine Ehefrau erpresst, angeschrien, zu Boden geschubst, geschlagen, getreten, sie und ihre Familie mit dem Tode bedroht sowie bei ihr psychische Probleme verursacht haben. Er soll unnötige Gegenstände im Internet bestellt und Geld von ihr zur Begleichung der Rechnungen verlangt haben. Seine Kinder sollen sein Verhalten mitangehört und -angesehen haben. Wenn der Sohn zum Schutz der Mutter interveniert habe, soll der Beschwerdeführer ihn weggestossen und angeschrien haben. Der Sohn soll sich des Öfteren dessen Klagen angehört haben, wonach die Ehefrau den Geschlechtsverkehr nicht vollziehen wolle. Die Kinder sollen einem Klima von Angst und Gewalt ausgesetzt gewesen sein. Ferner soll der Beschwerdeführer auf den Namen seines Sohnes Waren in Online- Shops bestellt haben, ohne zahlungsfähig bzw. -willig gewesen zu sein. Dem Beschwerdeführer droht deswegen sowie wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie ein Landesverweis (act. 941 ff.).

Die Tatsache, dass sich die Strafverfolgung einzig auf Offizialdelikte beschränkt und dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe droht, lässt das Interesse an der Strafverfolgung als hoch erscheinen. Ob deshalb das Strafverfolgungsinteresse das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt, erscheint vorliegend fraglich, da es sich um Liebesbekundungen handelt, die Briefe somit einen Inhalt höchstpersönlicher Natur haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2). Wie die Interessenabwägung schlussendlich ausfallen würde, kann jedoch offen bleiben, da, wie nachfolgend aufzuzeigen wird, die verweigerte Weiterleitung der Briefe ohnehin unverhältnismässig ist.

4.4. 4.4.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist in Art. 36 Abs. 3 BV allgemein verankert und wird im Bereich des Haftvollzugs in Art. 235 Abs. 1 StPO wiederholt. Danach darf die inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Jeder Eingriff in ihre Rechte muss Gegenstand einer Interessenabwägung sein, bei der die Behörde sämtliche Umstände berücksichtigen muss, d.h. insbesondere den Zweck der Haft (Verhinderung von Flucht-, Kollusionsoder Wiederholungsgefahr), die Sicherheitsbedürfnisse der Strafvollzugsanstalt, die Dauer der Inhaftierung und die persönliche Situation des Beschuldigten (insbesondere den Wohnort der Angehörigen und die Bedürfnisse und tatsächlichen Möglichkeiten, zu korrespondieren und Besuche zu empfangen; Urteil des Bundesgerichts 1B_202/2016 vom 14. Juli 2016 E. 2.2). Je länger die strafprozessuale Haft gedauert hat, desto höhere Anforderungen

sind an die Bundesrechtskonformität des Haftregimes zu stellen. Bei dieser Prüfung ist der Gesamtheit der Haftbedingungen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen (BGE 143 I 241 E. 3.4).

Die Empfehlungen des Europarates Rec (2006) 2 "Freiheitsentzug – Europäische Strafvollzugsgrundsätze 2006", welche vom Bundesgericht bei der Auslegung der massgebenden Grundsätze mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.2 m.H.), sehen vor, dass Untersuchungsgefangene in gleicher Weise wie Strafgefangene Besuche empfangen und mit ihrer Familie und anderen Personen in Verbindung treten dürfen, sofern in einem Einzelfall nicht ein konkretes für einen bestimmten Zeitraum geltendes Verbot einer Justizbehörde vorliegt (Ziff. 99 lit. a der Empfehlung). Besuche und sonstige Kontakte können eingeschränkt und überwacht werden, wenn dies unter anderem für noch laufende strafrechtliche Ermittlungen und zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist; solche Einschränkungen, auch spezielle, von einer Justizbehörde angeordnete Einschränkungen, müssen jedoch ein annehmbares Mindestmass an Kontakten zulassen (Ziff. 24.2 der Empfehlung).

Die Weigerung, den Brief eines Inhaftierten weiterzuleiten, ist nur zulässig, wenn der Brief einen ungebührlichen Inhalt aufweist oder ein laufendes Strafverfahren zum Gegenstand hat. Letzteres gilt nur, soweit die Angaben im Schreiben geeignet sein können, den Haftzweck zu vereiteln. Enthält ein Brief keine derartigen Angaben zu einem laufenden Strafverfahren und keinen ungebührlichen Inhalt, darf die Verfahrensleitung die Absendung nicht verweigern – ob sie den Inhalt des Briefes billigt oder nicht (vgl. ADRIAN BERLINGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 46 ff. zu Art. 235 StPO).

4.4.2. 4.4.2.1. Hinsichtlich Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Weiterleitung der Briefe ist zunächst relevant, dass der Beschwerdeführer bereits am

21. März 2022 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt wurde (act. 243, 941). Die Untersuchungshaft wurde bis zum 21. August 2022 verlängert und anschliessend wurde er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (u.a. Kontaktund Annäherungsverbot zur Ehefrau) aus der Haft entlassen (act. 954, 1036). Der Haftgrund war jeweils die Ausführungsgefahr der gegenüber der Ehefrau ausgesprochenen Drohungen (act. 959, 961, 1032 f.). Am 29. Juni 2023 sollte vor den Schranken der Vorinstanz die Hauptverhandlung stattfinden (act. 978 ff.). Der Beschwerdeführer ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen (act. 1142). Die Hauptverhandlung wurde daher neu auf den 18. Januar 2024 festgesetzt (act. 1147 f.). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge bei der Einreise in die Schweiz aus Pristina am 31. August 2023 verhaftet (act. 1173) und anschliessend wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft versetzt, wo er sich weiterhin aufhält

(act. 1194 ff.). Die Hauptverhandlung wurde aufgrund einer Erkrankung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers abgesagt (act. 1356 ff.). In der Folge beantragte die Vorinstanz eine Verlängerung der Sicherheitshaft um sechs Monate, d.h. bis zum 1. August 2024 (act. 1362 ff.). Neu soll die Hauptverhandlung erst am 15. August 2024 stattfinden (Aktendeckel Dossier ST.2022.168 des Bezirksgerichts Lenzburg).

4.4.2.2. Sodann ist weiter zu berücksichtigen, dass eine Einvernahme des Sohnes des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung ohnehin nicht vorgesehen ist (act. 1147 ff.). Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt (act. 1019 ff.). Im Übrigen lebten er und sein Sohn während der Ersatzmassnahmen weiterhin zusammen in einer Wohnung (act. 978, 1020, 1187). Demnach hatte der Beschwerdeführer, als er aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, bis zur Versetzung in Sicherheitshaft, ein Jahr Zeit, seinen Sohn zu beeinflussen, hätte er dies gewollt (vgl. E. 4.4.2.1 hiervor). Unter diesen Umständen erscheint die Briefzensur wenig geeignet, um eine Beeinflussung zu verhindern, abgesehen davon, dass sich ein 19jähriger Mann von Herzen und dergleichen wohl kaum beeindrucken lässt.

Am 14. Dezember 2021 wurde versucht, die Tochter des Beschwerdeführers über Video zu befragen. Aufgrund der grossen sprachlichen Einschränkung war eine zielführende Befragung nicht möglich (act. 687 ff.). Weitere Versuche fanden nicht statt. Auch bei ihr ist nicht vorgesehen, sie anlässlich der Hauptverhandlung zu befragen, abgesehen davon, dass ihre Befragung, sollte sie überhaupt möglich sein, kaum zur Wahrheitsfindung beitragen würde. Selbst vom Erscheinen wurde sie dispensiert (act. 1148 ff.). Eine allfällige Beeinflussung wirkte sich auf den weiteren Prozessverlauf somit nicht in erkennbarer Weise aus, weshalb sich die Briefzensur bei ihr als nicht erforderlich erweist.

4.4.2.3. Die Briefe des Beschwerdeführers weisen unbestrittenermassen keinen ungebührlichen Inhalt auf. Offensichtliche Beeinflussungsversuche lassen sich ihnen zudem auch nicht entnehmen. Nach Ansicht der Vorinstanz zielt die Verweigerung der Weiterleitung darauf ab, auf die Zivilund Strafkläger

2 und 3 gerichtete Beeinflussungsversuche zu verhindern. Angerufen wird damit die Kollusionsgefahr. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich in den Briefen an seine Tochter jeweils auch nach seiner Ehefrau erkundigt und ihr z.B. alles Gute wünscht (vgl. E. 2). Die Ehefrau behauptet zudem, der Beschwerdeführer habe sich nicht an das Annäherungsund Kontaktverbot gehalten, sie bedroht und ihr nachgestellt, weil er die Trennung inakzeptabel finde (act. 1069).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, Waren auf den Namen seines Sohnes in Online-Shops bestellt zu haben (act. 865 Frage 14 und 15). Ferner räumt er mehrere Körperverletzungen und auch Todesdrohungen ein, einzig die Verwendung eines Messers zwecks Drohung verneint er (act. 258 Frage 4; act. 259 Frage 10 und 11; act. 290; act. 905 Frage 16, 17, 19; act. 642 Frage 16, act. 643 Frage 24, 26, 29; act. 645 Frage 45 ff.; act. 646 Frage 53; act. 647 Frage 60; act. 648 Frage 69; act. 650 Frage 90 und 91). Selbst Schläge zu Lasten des Sohnes räumt er ein (act. 649 Frage 75 und 76). Sodann hat er sich bei der Ehefrau und den Kindern für gewisse Vorfälle sogar entschuldigt (act. 259 Frage 10; act. 647 Frage 62; act. 650 Frage 92).

Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die Liebesbriefe an seine Kinder (auch) deshalb schreibt, um seine Ehefrau damit zu bewegen, ihre Aussagen zurückzuziehen, ist ihm doch sicherlich klar, dass die Ehefrau zumindest die an die Tochter gerichteten Briefe lesen wird. Diese soll im Gegensatz zu den Kindern an der Hauptverhandlung als Auskunftsperson einvernommen werden (act. 1149). In den Haftverfahren wurde dem Beschwerdeführer allerdings nie Kollusionsgefahr vorgeworfen. So wurde jeweils nur ein Kontaktund Annäherungsverbot zur Ehefrau aufgrund von Ausführungsgefahr konstituiert. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer über seine Kinder versucht, seine Ehefrau zu beeinflussen, wird weder von der Vorinstanz noch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überhaupt in Erwägung gezogen. Spekulationen hierüber erübrigen sich damit.

4.4.2.4. Die angefochtene Verfügung wurde am 11. Januar 2024 erlassen (act. 1307 ff.). Zum damaligen Zeitpunkt ging die Vorinstanz davon aus, dass die Hauptverhandlung am 18. Januar 2024 stattfinden würde. Diese wurde jedoch abgesagt (act. 1356 ff.). Die Verhandlung soll neu am 15. August 2024 stattfinden. Die Weiterleitung der Briefe wurde bereits ab September 2023 verweigert. Demnach würde dem Beschwerdeführer untersagt, seinen Kindern während ca. 11 Monaten Briefe, mit welchen er seine Sehnsucht nach ihnen zum Ausdruck bringen will, zu schreiben, was einen grossen Eingriff in seine Grundrechte darstellt. Dies lässt sich in Anbetracht dessen, dass die Briefzensur für die unbeeinflusste Wahrheitsfindung wenig geeignet bzw. nicht erforderlich ist (vgl. E. 4.4.2.2), nicht mehr mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz vereinbaren.

4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Weigerung, die Briefe weiterzuleiten, sich als unverhältnismässig erweist und somit zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Januar 2024 aufzuheben. Diese

ist anzuweisen, die Briefe des Beschwerdeführers an den Zivilund Strafkläger 2 und die Zivilund Strafklägerin 3 weiterzuleiten.

5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 11. Januar 2024 aufgehoben und diese angewiesen, die Briefe des Beschwerdeführers an den Zivilund Strafkläger 2 und die Zivilund Strafklägerin 3 weiterzuleiten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf

die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 23. April 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus