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SBK.2024.239 • OG AG SBK.2024.239 KI-generiert

Prosecutor's Refusal of Extension for Supplementary Evidence Upheld

Geschäftsnummer SBK.2024.239
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an appeal against the prosecutor's decision to deny an extension for submitting supplementary evidence. The appellants argued that their representative needed more time to review the case file, especially after receiving it late and due to a temporary representative's involvement. However, the court found that the representative had sufficient time and access to the case file to submit their evidence requests by the deadline, and further delays were not warranted given the ongoing investigation and the principle of expedited proceedings, particularly since a suspect was in custody.

Legislator-Regeste

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Art. 92 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 318 StPO, Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 318 Abs. 1 Satz, Art. 418 Abs. 2 StPO; Prosecutor's Refusal of Extension for Supplementary Evidence Upheld: The appellants argued that their representative needed more time to review the case file, especially after receiving it late and due to a temporary representative's involvement. However, the court found that the representative had sufficient time and access to the case file to submit their evidence requests by the deadline, and further delays were not warranted given the ongoing investigation and the principle of expedited proceedings, particularly since a suspect was in custody.

Schlagwörter

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Ausdehnung des Verfahrens ergänzende Beweise Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Ermittlungsakten verspätete Einwendungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 418 Abs. 2 StPO

Cited for imposing costs on the appellants in joint liability.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellants.

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Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.239 (STA.2023.953) Art. 365

Entscheid vom 11. Dezember 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, […] führer 1 […]

Beschwerde- B._____, […] führerin 2 […]

1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Christian von Wartburg, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Baden

Beschuldigter 1 C._____, […] […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pascal Messerli, […]

Beschuldigter 2 D._____, […] […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Gianmarco Coluccia, […]

Beschuldigte 3 E._____, […] […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Lanz, […]

Anfechtungs- Mitteilung der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Juli 2024 betreffend Ab-

gegenstand weisung eines Fristerstreckungsgesuchs in der Strafsache gegen C._____, D._____ und E._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1.

Die Staatsanwaltschaft Baden führt seit 14. März 2023 ein Strafverfahren gegen C._____, D._____ sowie E._____ wegen gewerbsmässigen Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei, wobei u.a. ein Betrug zum Nachteil von A._____ und B._____ Gegenstand der Untersuchung bildet.

2.

2.1.

Mit Parteimitteilung vom 16. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Baden A._____ und B._____ in Aussicht, dass hinsichtlich des zu ihrem Nachteil erfolgten Betrugs die Einstellung des Verfahrens erfolgen werde. Bei den übrigen Vorwürfen würde Anklage gegen die Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei erhoben.

A._____ und B._____ wurden aufgefordert, allfällige Beweisanträge und Stellungnahmen zur Kostenverlegung bzw. Entschädigungsoder Genugtuungsbegehren bis zum 2. August 2024 einzureichen. Darüber hinaus wurden sie auch auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen.

2.2.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 stellte der Rechtsvertreter von A._____ und B._____ ein Fristerstreckungsgesuch und beantragte die Zustellung der Akten in digitaler Form.

2.3.

Am 26. Juli 2024 fand ein Telefonat zwischen dem zuständigen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Baden und der Stellvertreterin des Rechtsvertreters (Rechtsanwältin F._____) statt, wobei diese die Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters bekannt gab. Der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Baden teilte ihr erneut mit, dass eine Einstellungsverfügung ergehen werde. Der Rechtsvertreter beharrte auf der Zustellung der Akten.

2.4.

Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 betreffend Akteneinsicht stellte die Staatsanwaltschaft Baden dem Rechtsvertreter von A._____ und B._____ die angeforderten Akten in elektronischer Form zu und lehnte im Übrigen das Gesuch um Fristerstreckung aufgrund der Tatsache ab, dass es sich bei der Streitsache um einen Haftfall handle.

2.5. Am 31. Juli 2024 fand offenbar ein Telefonat zwischen dem zuständigen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Baden und dem Rechtsvertreter statt, wobei dieser auf einer Fristerstreckung beharrte, welche ihm der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Baden erneut nicht gewährte.

2.6. Mit Eingabe vom 2. August 2024 stellte der Rechtsvertreter von A._____ und B._____ diverse Verfahrensund Beweisergänzungsanträge.

3. 3.1. Gegen die ihnen am 29. Juli 2024 zugestellte Verfügung vom 26. Juli 2024 liessen A._____ und B._____ mit Eingabe vom 8. August 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde führen mit folgenden Rechtsbegehren:

" 1.

Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2024 aufzuheben.

2.

Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Unterzeichneten eine angemessene Frist zur Einreichung etwaiger Beweisergänzungsanträge zu gewähren.

3.

Unter o/e Kostenfolge."

3.2. Am 22. August 2024 leisteten A._____ und B._____ die mit Verfügung vom

14. August 2024 von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von je Fr. 500.00.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom

29. August 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

3.4. Mit Eingabe vom 12. September 2024 liessen A._____ und B._____ bei der Staatsanwaltschaft Baden ein Gesuch um Ausdehnung der Untersuchung auf weitere Personen stellen.

3.5. An 16. bzw. 17. September 2024 erfolgte ein delegierter Ermittlungsauftrag an die Polizei.

3.6. Am 30. September 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Baden einen Beweisergänzungsentscheid.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Entscheide über Erstreckungsgesuche unterliegen grundsätzlich der Beschwerde i. S. v. Art. 393 ff. StPO (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 35 zu Art. 92 StPO).

1.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdelegitimation verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9).

Die Beschwerdeführer machen geltend, die Eingabe vom 2. August 2024 sei (nur) zur Fristwahrung eingereicht worden, ohne dass seitens des Rechtsvertreters die zeitliche Möglichkeit bestanden habe, die Akten genau zu studieren und diese mit den Beschwerdeführern zu besprechen (Beschwerde Ziff. II. A. Rz. 12), weshalb den Beschwerdeführern nach Klärung der Aktenlage eine angemessene Nachfrist zur Einreichung von etwaigen Beweisergänzungsanträgen zu gewähren sei (Beschwerde Ziff. II. B. Rz. 9 [recte: 10]). Angesichts dieser Ausführungen besteht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde, auch wenn die Beschwerdeführer am 2. August 2024 Beweisergänzungsanträge gestellt haben. Auf die im Übrigen fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1. 2.1.1. Die Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung vom 26. Juli 2024 sei aufzuheben und es sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung etwaiger Beweisergänzungsanträge zu gewähren. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 StPO den Besonderheiten des entsprechenden Falles Rechnung tragen müsse. In einem umfangreichen Straffall dürfte es kaum möglich sein, innert einer kurzen nicht verlängerbaren Frist Mitwirkungsund Verteidigungsrechte sinnvoll wahrzunehmen. Wenn dem Rechtsvertreter bis zu diesem Zeitpunkt kein umfassendes Akteneinsichtsrecht gewährt worden sei und die Aktenlage bei der Akteneinsicht lediglich provisorisch gewesen sei, dann müsse die Staatsanwaltschaft diesen Umständen bei

Ansetzung der Frist und bei Gesuchen um Verlängerung zwingend Rechnung tragen. Die Verweigerung der Fristerstreckung stelle deshalb einen Verstoss gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren bzw. gegen den Anspruch, in einem Verfahren genügend Zeit zu haben, um die Akten genau studieren und die Rechte gemäss Art. 318 StPO wahrnehmen zu können, dar (vgl. Beschwerde Ziff. II. B. Rz. 1 ff.).

2.1.2. Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dass die beantragte Fristerstreckung abgewiesen worden sei, weil kein zum Nachteil der Beschwerdeführer anklagerelevanter Sachverhalt vorliege. Die Abweisung der Fristerstreckung sei aus prozessökonomischen Gründen im Interesse des laufenden Strafverfahrens erfolgt, welches seit mehr als einem Jahr andauere, wobei sich ein Beschuldigter seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft befinde (Beschwerdeantwort S. 3).

2.2. Die Behörden können unter anderem auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein (Art. 92 StPO). Dies verlangt, dass im Gesuch die Gründe zu nennen und zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen sind (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 92 StPO). Ob die geltend gemachten Gründe als hinreichend zu werten sind, bestimmt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls (RIEDO, a.a.O., N. 22 zu Art. 92 StPO). Bei ihrem Entscheid hat die Behörde sämtliche involvierten Interessen gegeneinander abzuwägen. Namentlich bei Haftsachen ist bei der Gewährung von Fristerstreckungen Zurückhaltung angezeigt (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 StPO; RIEDO, a.a.O., N. 23 zu Art. 92 StPO). Als hinreichend haben Gründe zu gelten, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die Einhaltung einer Frist oder die Wahrnehmung eines Termins zu verhindern (RIEDO, a.a.O., N. 24 zu Art. 92 StPO). Bei der materiellen Prüfung von Gesuchen steht den Behörden ein Ermessen zu. Dies kann indes nicht bedeuten, dass eine Fristerstreckung beliebig verwehrt werden dürfte. Werden ernsthafte Gründe geltend gemacht und sprechen keine überwiegenden Interessen gegen eine Verlängerung der Frist, ist das Gesuch gutzuheissen. Es besteht in solchen Fällen ein bedingter Anspruch auf Gewährung der Fristerstreckung (RIEDO, a.a.O., N. 29 zu Art. 92 StPO).

2.3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Fristerstreckung wurde rechtzeitig (am 25. Juli 2024; vgl. Eingangsstempel am

26. Juli 2024, act. 4988.3) eingereicht. Die Begründung, aufgrund der kurzfristigen Mandatierung sowie fehlender Aktenkenntnis sei es dem Rechtsvertreter nicht möglich, die Fragen von allfälligen Beweisanträgen mit der

Mandantschaft zu besprechen (act. 4988.4), ist vorliegend nicht plausibel. Die Mandatierung erfolgte am 23. Juli 2024 (vgl. act. 4988.5) und am

26. Juli 2024 wurden die Akten dem Rechtsvertreter bzw. dessen Stellvertreterin (vgl. die Substitutionsvollmacht vom 4. Juli 2024, act. 4988.6) in elektronischer Form zugestellt, so dass es dem Rechtsvertreter bzw. der Stellvertreterin möglich war, fristgerecht bis zum 2. August 2024 Beweisergänzungsanträge zu stellen (vgl. die tatsächlich erfolgten Beweisanträge vom 2. August 2024, act. 4988.10 f. [insbesondere Durchführung einer direkten Täterkonfrontation und Einverlangung sämtlicher Ermittlungsergebnisse inklusive der Randdaten der von den Beschwerdeführern benutzten Telefonanschlüssen bzw. Abgleich mit den von den Beschuldigten benutzten Telefonen; letzterem Antrag wurde bereits im Rahmen des Strafverfahrens entsprochen, vgl. Beweisergänzungsentscheid vom 30. September 2024, S. 2, act. 4988.60]). Angesichts des überschaubaren Umfangs derjenigen Akten, die den zum Nachteil der Beschwerdeführer begangenen Betrug betreffen, ist nicht einzusehen, dass die bis zum 2. August 2024 angesetzte Frist nicht ausreichend gewesen wäre, zumal die Beschwerdeführer auch mit Beschwerde vom 8. August 2024 oder in einer (nicht erstatteten) Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. August 2024 nicht erörtert haben, welche Beweisanträge sie gestützt auf die damalige Aktenlage hätten stellen wollen. Schliesslich stand vorliegend insbesondere das Beschleunigungsgebot einer Fristerstreckung entgegen (vgl. dazu bereits der zur Abweisung des Gesuchs ins Felde geführte Hinweis in der angefochtenen Mitteilung betreffend Verweigerung der Fristerstreckung, act. 4988.9, sowie Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 24. September 2024 betreffend Ausstandsgesuch, E. 2.3, S. 6, act. 4988.55), zumal den Beschwerdeführern bei einer Beschwerde gegen die von der Staatsanwaltschaft Baden angekündigten Einstellungsverfügung das Recht zusteht, in Kenntnis der Begründung für die Einstellung vorzubringen, weshalb ihrer Ansicht nach der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sein soll und welche Beweise noch zu erhalten seien (vgl. dazu bereits Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 24. September 2024, E. 2.3, S. 6 f., act. 4988.55 f.). Die Staatsanwaltschaft Baden durfte daher das Gesuch um Gewährung der Fristerstreckung abweisen.

2.4. Demgemäss ist die angefochtene Mitteilung betreffend Verweigerung der Fristerstreckung in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen und keine neue Frist im Sinne von Art. 318 Abs. 1 Satz 2 StPO zur Einreichung etwaiger Beweisergänzungsanträge anzusetzen (vgl. im Übrigen das mit Eingabe vom 12. September 2024 gestellte Gesuch der Beschwerdeführer um Ausdehnung der Untersuchung auf weitere Personen, act. 4988.41 f., auf welches mit dem am 16. bzw. 17. September 2024 erfolgten delegierten Ermittlungsauftrag an die Polizei reagiert wurde, act. 4988.43 ff., den

Beweisergänzungsentscheid vom 30. September 2024, S. 2, act. 4988.60 sowie den Vollzugsbericht vom 13. Oktober 2024).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 97.00, zusammen Fr. 897.00, werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 11. Dezember 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli